für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Ge kch äktsnveige Herausgegeben von der Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. «^5. Dienstags, den 16. Januar 1838. B e nntmachung. Durch die Beschlüsse der hohen Deutschen Bundesversammlung vom 9. November 1837, sind zu Gun sten der, im Umfange des Bundesgebietes erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnisse, Anordnungen getroffen worden, welche den Termin der Einzcichnung neuer Artikel als den hauptsächlichsten Moment zu Siche rung des Eigenthums an Geistcswerkcn erscheinen lassen. Unter den literarischen Erzeugnissen, obgleich nicht namentlich angeführt, sind die musikalischen Werke inbegriffen, sowohl die theoretischen als die praktischen, denn offenbar werden unter den artistischen Erzeugnissen die bildlichen Darstellungen, durch Meißel, Grabstichel, Ra- dirnadel und Stahlfeder mit lithographischem Farbestoff, verstanden. Die Musikalicn also unterliegen ganz denselben Bestimmungen, wie die Bücher, das Eigenthum an denselben ist in allen Bundesstaaten auf dieselbe Zeitdauer geschützt, der Verkauf von Nachftichen überall, im Fall der Anzeige, mit Strafen belegt. Damit ist größtcntheils dasselbe Ziel in Aussicht gestellt, welches der Privatverein der Deutschen Musikalienhändler, gestiftet 1829 in Leipzig, erweitert 1830 ebendaselbst, unablässig erstrebte. Meine Functionen, als Secrctär des Vereins, beschränken sich fernerhin auf Führung des großen Jnscriptionsbuchcs bis dahin, wo dieses Archiv unter Controle der Behörden gestellt sein wird. Um nun aber mit überzeugender Beweiskraft die Einzeich- nung der Original-Neuigkeiten bewirken zu können, muß ich mir für die Folge von den Herren Verlegern den Beleg des Eigenthums, in einer vom Komponisten selbst, oder dessen, dem er freie Verfügung darüber erthcilte, erbitten, im Original oder in beglaubigter Abschrift, so wie Angabe des Publicationstages. Die Belege werden von mir sorgfältig verwahrt werden. Der Verleger empfängt die Einzeichnungsnummer von mir, welche auf dem Artikel selbst künftig anzugebcn ist. Sonach hat die Phrase, „Eingczeichnct in das Vereinsarchiv" nur bis zur nächsten Hauptversammlung der Vereinsmitglieder in der Ostermcssc 1838 Gültigkeit, indem später die Einzcichnungsnummcr bcizusetzen ist. . Leipzig, den 1. Januar 1838. Friedrich Hofmci 1'trr. 5r Jahrgang. 8