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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1837
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1837
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- Deutsch
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25)07 102 2508 bekannt gemacht, daß er eine Uebersetzung, und in! welcher Sprache, herausgeben wolle, so soll diese Ue bersetzung, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dem Erscheinen des Originals erfolgt, als mit dem Origi nal gleichzeitig erschienen behandelt werden. e. Dauer des ausschließlichen Rechtes. §. 5. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck und diesem gleichgestellte Handlungen (§§. 2. und 3.) soll dem Autor einer Schrift, Predigt oder Vor lesung wahrend seines Lebens zukommen. §. 6. Auch die Erben des Autors sollen denselben! Schutz noch dreißig Jahre lang nach dem Tode ihres Erblassers genießen, ohne Unterschied, ob wahrend seines Lebens ein Abdruck bereits erschienen ist oder nicht. Nach Ablauf dieser dreißig Jahre hört der Schutz dieses Gesetzes auf. ß. 7. In so fern von dem eigentlichen Nachdrucke die Rede ist (H§. 1. und 2.), setzt die in den §§. 5. und 6. vor- geschricbene Dauer des Schuhes voraus, daß der wahre Name des Verfassers auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung oder Vorrede angegeben ist. Eine Schrift, die entweder unter einem andern, als dem wahren Namen des Verfassers erschienen, oder bei welcher gar kein Verfasser genannt ist, soll 15 Jahre lang, von der ersten Heraus gabe derselben an gerechnet, gegen den Nachdruck geschützt sein, und zu Wahrnehmung des Rechts auf diesen Schutz ^ der Verleger an die Stelle des unbekannten Verfassers tcc- ^ ten. Wird innerhalb dieser fünfzehn Jahre der wahre Name des Verfassers von ihm selbst oder von seinen Erben j vermittelst eines neuen Abdruckes, oder eines neuen Titel- ! blalteS für die vorräkhigen Exemplare bekannt gemacht, so wird dadurch dem Werke der Anspruch auf die in den §§. 5. und 6. bestimmte Dauer des Schutzes erworben. §. 8. Akademien, Universitäten, öffentliche Unterrichts- Anstalten, gelehrte und andere erlaubte Gesellschaften genie ßen das ausschließende Recht zur neuen Herausgabe ihrer Werke dreißig Jahre lang. Diese Frist ist s) bei Werken, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Aufgabe behandeln, und mithin als in sich zu sammenhängend betrachtet werden können, zu denen namentlich auch die lexikalischen zu zählen sind, von dem Zeitpunkte ihrer Vollendung an, b) bei Werken aber, die nur als fortlaufende Samm lungen von Aufsätzen und Abhandlungen über ver schiedene Gegenstände der gelehrten Forschung anzu sehen sind, von dem Erscheinen eines jeden Bandes an zu rechnen. Veranstalten jedoch die Verfasser besondere Ausgaben solcher Aufsätze und Abhandlungen, so kommen ihnen die Bestimmungen der §§. 5 und 6 zu Statten. f. Abtretung desselben. §. 9. Das ausschließende Recht zur Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften, welches dem Autor und dessen Erben zusteht, kann von diesen ganz oder theil- weise durch eine hierauf gerichtete Vereinbarung auf Andere übertragen werden. g. Strafen dcS Nachdrucks. §. 10. Wer das, den Autoren, ihren Erben oder Rechtsnachfolgern zustehende, ausschlicßende Recht dadurch beeinträchtigt, daß er ohne deren Genehmigung von dem selben Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollstän dig zu entschädigen verpflichtet und hat, außer der Eonsis- cation der noch vorräthigen Exemplare, eine Geldbuße von fünfzig bis tausend Thalern verwirkt. tz. 11. War das Werk von den Berechtigten bereits herausgegeben, so ist der Betrag der Entschädigung nach Beschaffenheit der Umstände auf eine dem Verkaufswerthe von fünfzig bis tausend Exemplaren der rechtmäßigen Aus gabe gleichkommende Summe richterlich zu bestimmen, in sofern der Berechtigte nicht einen höher» Schaden nachzu weisen vermag. ß. 12- Die consiscirten Exemplare der unrechtmäßi gen Ausgabe sollen vernichtet oder dem Beschädigten auf sein Verlangen überlassen werden. Im letzten Falle muß sich jedoch der Beschädigte die von dem Verurthöilten auf diese Exemplare verwendeten Auslagen auf die Entschädi gung anrechnen lassen. §. 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wis sentlich zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten, mit dem unbefugten Vervielfältiger solidarisch, zur Entschädi gung verpflichtet und hat, außer der Confiscation, eine nach Vorschrift des §. 10 zu bestimmende Geldbuße ver wirkt. H. 14. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, wenn Exemplare eines Buches vorgefunden werden, welche den gegenwärtigen Vorschriften zuwider angefectigt wor den sind. l>. Untersuchung,- - Verfahren. K. 15. Die gerichtliche Untersuchung der in den §§. 2, 3, 4 bezeichneten Vergehen ist nicht von Amtswegen, son- ! dern nur auf den Antrag der Verletzten einzuleiten. Will der Verleger der Schrift den Antrag nicht machen, > so kann dieses von dem Autor oder dessen Erben geschehen, insofern dieselben noch ein von dem Verleger unabhängiges Interesse haben. tz. 16. Nach einmal erfolgter Einleitung der Unter- > suchung kann die Zurücknahme des Antrages zwar in Be ziehung auf die Entschädigung Statt finden, nicht aber in j Beziehung auf die Eonsiscativn und Geldbuße. ! §. 17. Scheint es dem Richter zweifelhaft, ob eine j Druckschrift als Nachdruck oder unerlaubter Abdruck zu betrachten, oder wird der Betrag der Entschädigung bestrit ten, so hat der Richter das Gutachten eines aus Sachver- ! ständigen gebildeten Vereins einzuholen, j Die Bildung eines oder mehrerer solcher Vereine, die vorzüglich aus geachteten Schriftstellern und Buchhänd lern bestehen sollen, bleibt einer besonder» von Unserem Staatsministerium zu erlassenden Instruction Vorbehalten. 2. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische und ähnliche Zeichnungen. §. 18. Was vorstehend in den §§. 1, 2, 5 bis 17 über das ausschließende Recht zur Vervielfältigung von Schriften verordnet ist, findet auch Anwendung auf geo-
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