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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1837
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1837
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- Deutsch
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2419 99 2420 Das Unterzeichnete Königliche Ccnsur-Collegium bringt Solches, in Folge der Mittheilung des König lichen Censur-Collcgü zu Dresden und um das bereits bekannt gemachte Verzeichniß der Central-Censoren zu vervollständigen, hiermit zur öffentlichen Kcnntniß. Leipzig, am 5. Deccmber 1837. Königlich Sächsisches Censur-Collegium. Hr. v. Falken klein. G e s.e tz g e b u n g. Im Fürstenthum Lippe-Detmold wurde am 14. Nov. > verboten und confiscirt: Elsner, vr. H., Wichtige Tage aus dem Leben Napo- leon's. 2 Thle. Stuttg. Rieger u. Co. Das Recht freier Kritik auf dem Gebiete der Literatur. Unter dieser Aufschrift theilen die „Annalen der Deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege von Demme und Klunge (3. Band)" einen Proceß zwischen Hrn. Auditeur A. W. Nicolai in Berlin und Hrn. Prof. vi. Fricdländer in Halle mit. Ersterer, der Becf. der Schrift „Italien wie es ist", hatte nämlich Hrn- vr. Fciedländer wegen einer Recension dieser in den Blättern f. lit. Unterhaltung (v. 1. Sept. >834) verklagt, anführend, daß sich jene Re cension keineswegs auf die Beurtheilung seiner Schrift be schränke, sondern fast in jeder Zeile die heftigsten Ausfälle und empfindlichsten Beleidigungen gegen seine Person ent halte, der Vorsatz der Ehrenkränkung und die Absicht, ihn dem Hohne Preis zu geben, also dargelhan sei. In einer Angelegenheit, die dem Buchhandel so nahe steht, kann wohl die gerichtliche Entscheidung mit ihren Gründen nicht ohne Interesse für die Leser dieses Blattes sein, und wir theilen deshalb Einiges daraus mit. Die Deputation des ersten Senats des Ober-Landes- Gerichts Naumburg erkannte am 27. Juli 1836 für Recht, daß der Kläger mit seiner Klage abzuweisen und die Kosten des Proceffes zu tragen, rcsp. zu erstatten, schuldig sei. Als Grund für diese Entscheidung wird zuvörderst Fol gendes angeführt: „Es ist zu erörtern, in wiefern der in Rede stehende Auf satz nach der klägerischen Behauptung als Pasquill anzuse hen ist, oder nicht. Nach dem A. L. R. sind Injurien, die durch Druckschriften geäußert werden, Pasquille, wenn der Urheber sie selbst verbreitet oder durch Andere verbreiten läßt; der Richter muß also hier die gesetzliche Strafe, mit wel-j eher die Verbreitung von Pasquillen bedroht ist, zur An wendung bringen, wenn entweder der Gesammtinhalt des gedachten Aufsatzes eine beleidigende Tendenz hat, oder l wenn in demselben auch nur einzelne Stellen enthalten sind,! welche unter den Begriff der Injurien fallen. Diesen setzt das A. L.R. (§. 538) ganz generell in das Streben „durch geringschätzige Geberdcn, Worte und Handlungen Jemanden zu kränken, oder ihn widerrechtlich zu beschimpfen." Obschon der Sprachgebrauch des gemei nen Lebens „Kränkung" und „widerrechtliche Beschimpf ung" nicht in synonymer Bedeutung nimmt, indem mit einer Kränkung nicht immer eine Verletzung der Ehre ver bunden gedacht wird, während, eine Beschimpfung jeder zeit eine solche involvirt, so hat doch der Gesetzgeber in dem folgenden Paragr. offenbar seine Ansicht dahin ausgespro chen, daß die im tz. 538 gedachte „Kränkung" mit „Be schimpfung" gleichlautend sei. Denn in der letztem Gesetz stelle heißt es: „wer keine Absicht hat, den Andern „durch Verachtung zu kränken" oder- ihn zu beschimpfen, der be geht keine Injurie." Die Kränkung muß also aus Verachtung geschehen, wenn sie als Beschimpfung, d. h. als Injurie angesehen und bestraft werden soll. Diese Erklärung wird besonders auch noch durch den nachfolgenden tz.540 bestätigt, nach welchem eine Injurie vorhanden ist, sobald die Absicht, die Ehre des Andern zu kränken, klar ist. Unter dieser Ehre ver steht aber der Gesetzgeber, wie aus andern Gesetzstellen, z. B.tz. 560 a.a.O. erhellet, die sogenannte bürgerliche, auch wohl Standes-Ehre. Diese Ehre ist für den, der als Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft, sei es als Standesgenosse oder als Beamter, seine Geltung in Anspruch nimmt, das Gepräge, für dessen Unverletzlichkeit das Gesetz Schutz gewährt. Hier aus ergicbt sich denn die negative Schlußfolgerung, daß Worte oder Handlungen, wie unangenehm sie auch das Ge- müth des von denselben Betroffenen afficire» mögen, dann nicht als Injurien angesehen werden können, sobald die bürgerliche Ehre, die immer die Standes- und Amts-Ehre in sich schließt, nicht dadurch verleqt wird. Wird nach dieser Ausführung der juridische Maaßstab an den Inhalt des vorgedachten Aufsatzes gelegt, so ist zuvörderst klar, daß die Tendenz desselben, als Ganzes genommen, nicht auf Ehrenkcänkung des Klägers gerichtet ist. (Schluß folgt.) Bitte. Von mehreren Seiten sind wir aufgefordert worden, im Börsenblatt ein Verzeichniß aller in Deutschland und der Schweiz erschienenen Nachdrücke zu liefern, damit die Verleger der Originale jetzt, wo es, in Folge des von der Bundestagsversammlung ausgegangenen Gesetzes gegen den Nachdruck, besser als früher lohnen möchte diesem Gewerbe kräftig entgegenzuwirken, möglichst vollständige Kenntniß
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