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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1839
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1839
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- Deutsch
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2547 102 2548 Stadtralhs eingewendeten Recucs mittelst Berichts vom > Diese Beschlagnahme ist inmittelst auch wirklich erfolgt. 5. d. M. anher angezeigt hat und wird demselben hierauf^ Uebrigens dient obige Verordnung zugleich zum Beleg, Folgendes eröffnet. daß nicht jedes (subjektive) Bedenken, welches den Preß- Die Sächsische Gesetzgebung enthält keine beschränkende Polizeibehörden gegen die Anträge auf Verfügung provisori- Bestimmung über die Zeitdauer des Verlagsrechts und gilt scher Beschlagnahme und Vcrtriebsverbols etwa beigeht, ge- dahcc in Sachsen, wie auch von der Praxis consequent sestge- eignet ist, solche Anträge an das Civilgericht zu verweisen, halten worden ist, das Princip, daß das Verlagsrecht an sondern daß jene Bedenken auf ausreichenden allgemein gültigen Gründen beruhen müssen, wodurch für das In teresse der wider den Nachdruck Schutz suchenden Verleger viel gewonnen ist. keine Zeitdauer gebunden sei, das sogenannnte ewige Ver-j lagsrecht. Wenn der Stadtrath das Gegentheil hiervon um deswillen annehmen zu müssen glaubt, weil Privilegien nur auf die Zeit von 10 oder 20 Jahren crtheilt worden j seien und sonach diese, das Bestehen des sogenannten ewi- N a ch d r u ck. gen Verlagsrechts vorausgesetzt, weniger Recht gegeben ha- Das Verlags-Comptoir in Grimma hat den würden, als der Verleger ohnedies schon gehabt hätte, die in diesem Jahre bei mir erschienene Schrift: „Das so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Denn Calciumsulfhydrat. Ein neues, vollkommen unschädliches, nach den klaren und völlig bestimmten Worten des Mandats außerordentlich schnell wirkendes und von Jedermann leicht vom 18. Dccember 1773 §. 2., ausdrücklich bestätigt durch! darzustcllendes Haarvectilgungsmittel. Gerbern, Perga- das Mandat vom 10. December 1810 §. IV., sollten der gleichen Privilegien überhaupt gar nicht dazu dienen, um ein Recht auf Schutz gegen Nachdruck zu begründen, in dem ein solches auch ohne Privilegien schon bestand, es wa ren dieselben vielmehr einzig und allein dazu bestimmt, um den in §. 1 des ungezogenen Mandats erforderten Beweis, mentern, Thieräczten u. s. w. aufs angelegentlichste em pfohlen von ll,. Nu d o lp h B ö t tg er." 8 g-s. 36. kr. orck. — nachgedruckt. Der Nachdruck heißt: „Ein neues, vollkommen unschädliches und außerordentlich schnell wirken des Haarvectilgungsmittel für Gerber, Pcrgamentbereiter, Thiecäczte w. anwendbar." 3§ff orck., und bringt mit daß der klagende Buchhändler das Verlagsrecht redlich er- Umstellung undWcglassung einigerWocte undSätze fast wört- worbcn und sonach auch die, aus dem Verlagsrecht ent springenden Rechte zu beanspruchen habe, ingleichen, daß, falls ec ein Ausländer fei, in seiner Heimath das rcclpro- v»»i gegen Sächsische Unterthancn beobachtet werde, über flüssig zu machen. Es gewährten daher dergleichen Privile gien, wenn sie auch nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren gewährt wurden, doch immer einen bessern Schutz als die allgemeine Gesetzgebung, indem sic, eben so wie die ihnen insoweit völlig gleichstchende Einzeichnung in die Pro tokolle der Büchercommission, durch Vermeidung jener Be weisführung im concrctcn Falle, ein schnelleres Verfahren möglich machten. Daß aber durch den Bundesbeschluß vom 9. November 1837 hiervon etwas nicht geändert wor den ist, vielmehr hinsichtlich der Zeitdauer des Verlagsrechts die ältere Gesetzgebung dessen ungeachtet in Sachsen noch fortbesteht, geht aus den Worten der Publicationsverordnung vom 4. Januar vor. Js. so deutlich hervor, daß cs einer weitern Ausführung deshalb nicht bedarf. Die königliche Kceis-Direction kann daher den Grund, aus welchem der Stadtcath dem Gesuche des Buchhändlers Kirbach auf provisorische Beschlagnahme des in der Scheiblc'schen Buchhandlung zu Stuttgart erschienenen Nachdrucks von Nabenec's Schriften Statt zu geben, Be denken getragen hat, nicht für ausreichend erkennen, sie hat daher den cingewendeten Recurs zwar verworfen, ver fügt jedoch zugleich an den genannten Stadtrath, insofern demselben nicht ein anderweitcs, überwiegendes Bedenken hiergegen beigehen sollte, welches solchenfalls sofort anzu zeigen sein würde, nunmehr wegen der beantragten proviso rischen Beschlagnahme das Erforderliche zu besorgen." Leipzig, den 14. Octobec 1839. Königlich Sächsische Kccis-Direction Or. v. Halkenstcin. Srie-rich." lieh den ganzen Inhalt der von mir verlegten Schrift. Nach der Versicherung des Herrn Or. Böttger hat nicht einmal ein Sachverständiger, sondern vielmehr „ein im höchsten Grade bocnirtec Mensch " den Nachdruck niedergeschrieben, da gleich auf der ersten Seite eine ganz widersinnige Behaup tung und eine lächerliche Verwechselung von Namen und Begriffen sich vorfinde. Ich habe die genannte Firma wegen dieses rechtswidri gen Verfahrens nicht verklagt, halte cs aber für Pflicht, den Vorfall hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. I. D- Saucrlä'nder in Frankfurt a. M. Berichtig u n g. In einer in No. 89 dieses Blattes abgedruckten, von mir verfaßten Eingabe an den hiesigen Magistrat, in Betreff der Erklärung des königl. Polizeipräsidiums in Berlin auf den Antrag, die Nachdrucke des im Verlage von Bcockhaus L Avenarius erschienenen Uri)' Lias von Victor IlnZo pro visorisch mit Beschlag zu belegen, ist die Aeußerung des ge nannten Polizeipräsidiums, daß durch das Gutachten der Sachverständigen nachgewiesen worden sei, daß die fragli chen Nachdrucke nicht als solche zu betrachten seien, auf das Collegium der Sachverständigen bezogen worden, welches in Berlin, unter dem Vorsitz des Herrn Criminal- director Hitzig, für Begutachtung zweifelhafter Nach- drucksfällc besteht. Seitdem habe ich in Erfahrung ge bracht, daß das königliche Polizeipräsidium zwar die Mei nung einiger nach seinem Gutfinden ausgewählten Buch händler eingeholt, keineswegs aber an das Collegium der Sachverständigen eine Anfrage weder in Beziehung aus den Lu^ LIss noch die kopulsrits gestellt hat. In Gemäß heit dieser Auskunft beeile ich mich die fragliche Angabe zu berichtigen und spreche zugleich unverhohlen die große Freude aus, auf diese Weise das Collegium der Sachverständigen,
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