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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1944
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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3. von Verlegern und Verbreitern von Kunstblättern, sind an den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu richten. Dieser ist ermächtigt, über die Anträge vorbehaltlich der Nachprüfung durch mich zu entscheiden. Für Kalender und Werke des fachlichen und anderen Schrift tums — auch wenn sie Fremdwerbung enthalten — gilt diese Regelung entsprechend. Bei Adreßbüchern und ähnlichen Verlagserzeugnissen sind die Anträge zunächst dem Reichsverband des Adreß- und Anzeigen buchverlagsgewerbes und sodann dem Präsidenten des Werberats der deutschen Wirtschaft zur Weiterleitung an den Börsenverein vorzulegen. Anträge auf Änderung von Anzeigenpreisen bei solchen Zeit schriften rein wissenschaftlicher Art, die entsprechend einer Ver einbarung zwischen dem Präsidenten der Reichspressekammer "und der Reichsschrifttumskammer in eine von der Fachschaft Ver lag in der Reichsschrifttumskammer geführten Liste der „Wissen schaftlichen Zeitschriften mit reinem Forschungscharakter“ auf- genommen worden sind, leitet der Börsenverein mit seiner gut achtlichen Äußerung zunächst dem Präsidenten des Werberats der deutschen Wirtschaft zu, der sie mit seiner eigenen Stellung nahme wie bisher den örtlich zuständigen Preisbildungsstellen vorlegen wird. Diese entscheiden darüber endgültig, ohne daß es darauf ankommt, ob das Druckwerk im allgemeinen nur in den Bezirk ihres Zuständigkeitsbereichs oder zu einem wesentlichen Teil darüber hinaus verbreitet wird. Für die übrigen Zeitschriften gilt die durch die Runderlassc Nr. 74/37 vom 6. April 1937, Nr. 165/37 vom 15. November 1937 und Nr. 63/39 vom 30. Juni 1939 (Mitt.-Bl. II S. 167) getroffene Regelung *). B. Musikalienhandel Ausnahmeant.räge, die gestellt werden 1. von Verlegern, die der Fachschaft Musikverleger in der Reichs- musikl^ammer angeboren, 2. von Musikalienhändlern, die der Fachschaft Musikalienhänd ler in der Reichsmusikkammer angeboren, sind an die betreffende Fachschaft zu richten. Die Fachschaften leiten die Anträge mit einer gutachtlichen Äußerung an die Reichsinusikkammer weiter, die sic mit einer eigenen Stellung nahme dem Börsenverein vorlegen wird. Der Börsenverein ist er mächtigt., über die Anträge vorbehaltlich der Nachprüfung durch midi zu entscheiden. Anträge, die bei, den Preisbildungsstellen von einzelnen Ver legern oder Händlern unmittelbar eingereicht werden, sind dem Börsenverein der Deutsdien Budihändler zu Leipzig, Leipzig C 1, Postfach 274/275, bzw. der Fachsdiaft Musikverleger in der Reidis- musikkammer, Belgershain bei Leipzig, Schloß, oder der Fach- schaft Musikalienhändler in der Reichsmusikkammer, Berlin- Wilmersdorf, Westfälisdie Straße 1—3, zur weiteren Behandlung entsprediend der vorstehenden Regelung zuzuleiten. II. Sachliche Behandlung In sachlicher Hinsicht sind Anträge auf Genehmigung von Anzeigen preiserhöhungen bei solchen rein wissenschaftlichen Zeitschriften, die in die von der Fachsdiaft Verlag in der Reichsschrifttumskammer geführten Liste aufgenommen sind, gemäß den im Runderlaß Nr. 63/39 niedergelegten Grundsätzen zu behandeln. Anzeigenpreiserhöhungen sind mithin auch bei diesen Zeitschriften grundsätylich nur dann zu bewilligen, wenn die Auflage um mindestens 20 v. H. gestiegen ist. Im Auftrag: gez. Mosthaf ’) Die angeführten Erlasse regeln das Verfahren für Anträge auf Erhöhungen der Anzeigen- und Bezugspreise im Bereich der Reichs- pres8ekammer. Bekanntmachung des Börsenvereins Betr.: Vertrieb landwirtschaftlichen Fachschrifttums Die im Rahmen des totalen Kriegseinsa^es notwendig werdende Produktionseinsdiränkung hat dazu geführt, daß landwirtschaftliches Fadischrifttum nicht mehr im bisherige^ Ausmaß hergestellt werden kann. Infolgedessen ist eine planmäßige und sinnvolle Lenkung der ver fügbaren Mengen erforderlich. In Übereinstimmung mit dem Reichs ministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsnähr stand ordne ich folgendes an: /. Lagerbestellungen des Sortiments Um zu vermeiden, daß Vorräte ungenutzt heim Sortiment lagern, sind Lagerbestellungen des Sortiments auf landwirtschaftliches Fach schrifttum grundsätzlich abzulehnen. Nachstehende Ausnahmen von diesem Verbot sind zugelassen: 1. Alle Devisen bringenden Lagerbestellungcn ausländischer Sorti menter dürfen ungekürzt ausgeführt werden. 2. Diejenigen Sortimentsfirmen, die sich bisher für den Absa§ land wirtschaftlichen Schrifttums besonders eingesetzt haben, dürfen weiterhin im Rahmen der früheren Bezüge beliefert werden, sofern sie den Revers unterzeichnen, der ihnen auf Anfordern von der Ge schäftsstelle des Börsenvereins zugesandt wird. Die Verleger sind verpflieiltet, I.agerhestellungen dieser Sortimentsfirmen daraufhin zu prüfen, daß sie das übliche Maß nicht überschreiten. II. Kundenbestellungen des Sortiments Kundenbestellungen sind nach wie vor im Rahmen des bisher üblichen auszuführen, sofern der Name des Bestellers auf dem Bücher zettel heim Bestellvermerk angegeben wird. III. Bestellungen von Privatpersonen beim Verlag Bestellungen, die dem Verlag unmittelbar zugehen, sind ebenfalls genau zu überprüfen. Bestehen berechtigte Zweifel, ob die bestellten Bücher tatsächlich sinngemäß eingesetzt werden, ist Rückfrage zu halten bzw. die Ausführung der Aufträge abzulehnen. IV. Zurückstellung eines Teils der Auflage bestimmter Bücher für den Reichsnährstand Im Interesse der Erzeugungssteigerung, insbesondere, um Bücher, deren Inhalt für bestimmte Gebiete von besonderer Bedeutung ist, vor zugsweise in diese Gebiete liefern zu können, werden Verleger solcher Werke von Fäll zu Fall Anweisung erhalten, Teile der Auflagen für den Reichsnährstand zu reservieren. Die Verleger erhalten über den Leiter der Fachgruppe Land- und Hauswirtschaft der Fachschaft Verlag eine Aufstellung, wieviel Exemplare der zurückgelegten Auflagen an die ein zelnen Landeshauernschaften zu liefern sind, und die Weisung, oh die Belieferung unmittelbar vom Verlag aus oder durch eine bestimmte Buchhandlung erfolgen soll. Leipzig, den 1. November 1944 M. Wülfing, Stellvertreter des Vorstehers Mitteilung der Geschäftsstelle der Börsenvereins Betr.: Liste der Verleger, die von der Stillegungsaktion nicht be troffen sind Der heutigen Nummer des Börsenblattes liegt eine Liste der Ver leger bei, die von der Stillegungsaktion nicht betroßen sind. Die Ver lage sind besonders gekennzeichnet, ob sie zuteilen (Z) oder auf Be stellung (B) liefern. Die Liste kann als Sonderdruck Nr. 59 zum Selbst kostenpreis vom Verlag des Börsenblattes bezogen werden. Zur Bekanntmachung des Börsenvereins über den Vertrieb landwirtschaftlichen Fachschrifttums Von Fritz Pfenningstorff, Leiter der Fachgruppe Land-und Hauswirtschaft der Fachschaft Verlag Wenn auch die Erzeugung kriegswirtschaftlich wichtiger Fachbücher durch die Maßnahmen des totalen Kriegscinsatjes nicht in gleich weit gehendem Maße betroffen wird, wie die Produktion anderer Verlags sparten, insbesondere des Unterhaltungsschrifttums, so ist natürlich auch auf dem Spezialgebiet des kriegswichtigen Fachbuches eine Drosselung der Buchproduktion unvermeidlich. Seitens der einzelnen Wirtschafts zweige wird daher verständlicherweise Wert darauf gelegt, das wenige, noch vorhandene bzw. noch erscheinende Fachschrifttum nun auch wirk lich so einzustellen, daß es für den totalen Kriegscinsatz den größten. Erfolg zeitigt. So ist denn auch der Reichsnährstand auf Veranlassung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bei der Reichsschrifttumskammer vorstellig geworden mit dem Wunsche, im In teresse einer weitgehenden Steuerung des landwirtschaftlichen Fach buches die neu herauskominenden landwirtschaftlichen Fachbücher nur nach den Weisungen des Reichsnährstandes über eine, dem Reichsnähr stand nahestehende Zentralstelle gehen zu lassen. Obgleich sich der Buchhandel der Berechtigung der Wünsche des Reichsnährstandes auf eine solche Steuerung der landwirtschaftlichen Fachhuchproduktion nicht verschließen konnte, erschien es ihm doch nicht notwendig, eine solche Zentralstelle einzuschalten, da einesteils das bestehenbleibende Sortiment so ausgerichtet ist, daß eine sorgfältige Prüfung der Bedürfnisfrage gewährleistet, andererseits aber auch die erwünschte Steuerung des landwirtschaftlichen Fachschrifttums durch andere Maßnahmen möglich ist. Der Reichsnährstand hat sich dann auch den Einwendungen des Buchhandels nicht versagt. Der Börsenverein hat darauf, in Übereinstimmung mit dem Reichsnährstand, die in dieser Nummer veröffentlichte Bekanntmachung über den Vertrieb landwirt schaftlichen Fachsdirifttums erlassen, zu deren praktischer Durchführung nachfolgend noch einige Erläuterungen gegeben werden sollen. 1 Lagerbestellungen des Sortiments Die geringer werdenden Zuteilungen an schöngeistigem Schrifttum veranlassen auch solche Sortimentsfirmen, die sich bisher nicht für den Absatz t I ea landwirtschaftlichen Fachbuches speziell einsetyten, Lager bestellungen statt der früher üblichen Kundenbestellungen aufzugehen. So sehr auch natürlich von allen Seiten der Einsatz des Sortiments für 194 Börsenbl. I. d. Dt. Buchh. Nr. 78, Sonnabend, den 4. November 1944.
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