Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1837
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- Erscheinungsdatum
- 17.10.1837
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- Deutsch
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1955 83 1956 Ein Tag mußt,? festgesetzt werden, sollte diese Feier über haupt begangen werden, und so gewiß es ist, daß weder! das Jahr, viclweniger der Tag ergrübelt werden kann, an welchem die gütige Gottheit das Menschengeschlecht mit dieser unaussprechlichen Wohlthat beglückte, so gewiß ist es, daß Deutschland, ja soweit die Presse sich Bahn gebrochen hat, der Versammlung beigepflichtet hat. Wir werden 1840, am Johannistage, das schönste Fest feiern, und die Bruderkette möge an diesem Tage von Stadt zu Stadt, von Land zu Land gehen und den Erdboden in Friede und Eintracht umfassen! Geben Sie acht, Herr Koenig! es wird dieser Johan nistag kein blauer Montag sein, Sie werden ein National fest erleben, wie es Ihr Auge nicht geschauet, und Ihre Pulse werden freudig schlagen, und Sie werden uns keine Philister mehr nennen! Unbegreiflich aber ist es mir, wie Sie, Herr Koenig, diese schönen Tage zu Mainz, in deren Erinnerung wir uns noch freuen, so gern vergällen möchten! Wir waren dorr glücklich und froh, und wenn mich der Unmuth plagt, so denke ich der „Gutenberger Feier" und da gedenke ich auch Ihrer, reiche Ihnen freudig die Hand und hoffe Sie am Johannistage 1840 frisch und froh wiederzusehen. L eipzig, 16. Oct. 1837. Dtto Wigand. Nachdruck. Wir haben schon öfters in diesen Blattern Entscheidun gen Französischer Gerichtshöfe in Nachdrucksangelegenheiten mitgetheilt, in der Ueberzeugung, daß die Gerichtsverfas sung Frankreichs in dieser Beziehung viele Vorzüge vor denen der meisten Deutschen Staaten hat und wohl ver dient, von diesen beachtet zu werden. Die nachfolgende Entscheidung betrifft einen Gegenstand, der bei uns noch höchst selten gerügt worden ist, so häufig er auch vorzu- kommcn scheint, das Nachmachen von Landkarten, und verdient deshalb wohl ebenfalls, hier mitgetheilt zu werden. Die Wittwe Jean hatte wegen Herausgabe einer Post karte, welche sie einen Nachstich der bei ihr erschienenen von Simencourt nannte, die Herren Langlume und Peltier und Ledoyen verklagt und die crsteren waren zu 300, der letztere zu 2000 Fr. Schadenersatz vcrurtheilt worden. Langlume und Peltier allein appellirten, aber der König!. Gerichtshof in Paris bestätigte am 1. Sept. das Urtheil erster Instanz unter Beifügung folgender Motive: „Der Gerichtshof, in Erwägung daß Langlume und Peltier nicht dadurch in die Rechte der Wittwe Jean ein gegriffen haben, daß sie eine Postcharte herausgegeben, auf der weder die Berge noch die Flüsse bemerkt, aufder dieStraßen durch gerade Linien angedeutct sind und verschiedene Zeichen die Art derselben, so wie Zahlen ihre Länge nach lieux bezeichnen; daß andere Geographen früher schon ähnliche Weglassungen und dieselben Andeutungen in ähnlichen Formen gemacht;! daß die Idee, welche Simencouct gehabt haben kann, durch! ! unterbrochene Linien die in schlechtem Stande befindlichen j Straßen zu bezeichnen, ihm nicht das Recht geben konnte, allein Karten anzufertigen, welche die guten und schlechten Straßen angeben; „aber in Erwägung, daß die Eharte von Langlume und Peltier, obgleich in anderer Größe, doch Nichts als die materielle Wiederholung der Simencourt'schen ist, was hauptsächlich sich darin zeigt, daß eine wie die andere im Allgemeinen nur dieselben Straßen und Wege und die An zeigen über ihren Zustand, wie Simencourt sie gesammelt hat, angebcn, daß man bei einerund der andern diesel ben Auslassungen und dieselben Jrrthümer, sei es in der Geographie oder in der Orthographie, findet, und daß die Zeichen der Städte, welche auf der Karte von Langlume und Peltier hinzugefügt sind, außerhalb der Linie, welche die Straßen bezeichnet, stehen, was beweist, daß die ur sprüngliche und Hauptanlage dieser Karte Nichts als eine strenge Nachbildung der Arbeit von Simencouct ist; „daß, wenn es Jedem erlaubt ist, das Bild der Erde und ihrer verschiedenen Theile darzustellen, sei es indem ec sich solcher Messungen, die an Ort und Stelle gemacht sind, bedient, oder indem er Beobachtungen und Werke früherer Geographen benutzt und das Wahre heraussucht, indem ec ihre verschiedenen Arbeiten vergleicht, es nicht weniger wahr ist, daß in Geographie, so wie in allen Ar ten Schriften und Zeichnungen, man nach den Worten des Gesetzes vom 19. Juli 1793 und der Artikel 425 und 427 des Strafcodex allen Erzeugnissen des Geistes Ach tung schuldig ist, und daß es keinem Nachahmer erlaubt sein kann, sich ungestraft mit Hülfe einer Durchzeichnung oder irgend eines andern mechanischen Mittels das Product materieller oder geistiger Thätigkeit eines Andern zuzueigen; daß, wenn Veränderung der Größe die Nachbildung schwerer erkennen läßt, sie deshalb nicht weniger stets da bestraft werden muß, wo, wie es hier der Fall ist, nachgewiesen werden kann, daß einfaches Wiederholen und Aneignen der Arbeit eines Andern Statt findet; daß man nur die nützlichen und gewissenhaften Arbeiten fördern und die neuen Schöpfungen vermehren kann, wenn man deren Produkte ihren Verfassern sichert, „bestätigt ic-, daß die Kupfer-, Stahl-und andere Plat ten, die dazu gedient haben, oder dazu dienen können, die. Vervielfältigung der nachgemachtcn Karte zu berwerkstelli- gen, zum Besten der Wwe. Jean consiscirt sind und bleiben; „verurtheilt die Appellanten zu den Kosten rc." Bei dieser Veranlassung wollen wir einen kürzlich er haltenen Brief eines Collegen aus einer freien Stadt aus zugsweise mittheilen, der einen verwandten Fall betrifft. Es schreibt jener: „Nächstens werde ich wahrscheinlich mit einer Eontro- verse gegen.... hervortretcn. Die Sache ist folgende: Im vorigen Jahre ließ ich Ansichten von * * * erscheinen — ein Büchlein von 10 Bogen und 10 Ansichten in quer Folio, das mich gegen 1000-^. kostete, weil der Verfasser ein ansehnliches Honorar bezog. Vor vier Wochen gaben ....
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