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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.10.1837
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.10.1837
- Sprache
- Deutsch
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2059 87 2060 habe, daß eben zu jener Zeit erst die Vorarbeiten zu dieser Verordnung vollendet worden wären. Habe es sich hier um die Erlassung einer Verordnung gehandelt, zu der sich die Regierung befugt gehalten habe und noch halte, so habe dieselbe kurz vor, ja selbst während des Landtags geschehen können. Bei der nun folgenden Abstimmung über das Gutach ten der Deputation wurde dasselbe mit 28 gegen 1 Stimme angenommen , und es erklärte hierauf Herr ür. Deutlich selbst seinen Antrag für erledigt. In dem Berichte der Deputation war nun ferner der Antrag gestellt, die Kammer möge nach dem Beschlüsse der II. Kammer den Punkt wegen erfolgter Organisation neuer Behörden ganz auf sich beruhen lassen. Hiermit erklärten sich Alle einverstanden. Weiter hieß es in dem Berichte der Deputation: „Die jenseitige Deputation macht demnächst bei diesem ersten Puncke noch besonders auf die oben unter 1. 2. er wähnte Disposition der §§. 16 und 17 der Verordnung aufmerksam, nach welcher Eentralcensoren in der Regel nur in den Städten angestellt werden sollen, wo der Sitz einer Kreisdirection ist, und nur ausnahmsweise auch an andern Orten, wo sich Buchdruckereien befinden, derglei chen Beamten zu bestellen sind. Die jenseitige Deputa tion glaubt, daß Buchdruckereien in den Städten, wo Eentral censoren fehlen, wegen der dadurch entstehenden Weiterungen, Schwierigkeiten und Beschränkungen, durchaus nicht wer den bestehen können, und man muß ihr hierin beistimmen, wenn man erwägt, wie viel häufig auf Beschleunigung des Drucks ankommt und welcher große Zeitverlust namentlich bei eintretenden Bedenken des Ccnsors entstehen muß. Die II. Kammer hat auf diese Bemerkung einen Beschluß zwar nicht gefaßt, der Gegenstand erscheint aber der Deputation für viele Buchdruckereien zu wichtig, als daß sie ihrer verehr ten Kammer nicht Vorschlägen sollte: „im Vereine mit der II. Kammer zu beantragen, daß die hohe Staatsregierung darauf Bedacht nehmen wolle, in allen Orten, wo sich Buchdruckereien befinden, oder min destens in deren Nähe, soweit irgend möglich, Centralcen- soren anzustellen." — Ein Antrag dieser Art wird gewiß nicht überflüssig erscheinen, wenn man erwägt, daß sich, nach der officiellen Mittheilung im 25. Stücke der diesjährigen Meißnischen Kreisblätter, z. B. in den Bezirken der Kreis- directionen zu Dresden, Leipzig und Zwickau auch nicht ein einziger Ccntralcensor außerhalb der Sitze der Mittel- dehörden befindet oder doch im März l. I. befunden hat"; wozu der Referent, Herr Secr. Hartz, noch erwähnte, wie in der II. Kammer ausdrücklich bemerkt worden sei, daß von Seiten der Buchdruckcrei in Meißen auf Anstellung eines Centralcensors angetragen worden, daß man diesem Gesuch aber nicht Statt gegeben habe, eben so aber auch, daß dieser Gegenstand nicht beim Ministerium selbst, son dern nur bei der Mittelbehörde in Anregung gekommen, und daß in Schneeberg ein Eentralcensor angestellt worden sei. Herr Oc. Deutrich fand den Antrag noch nicht weit ge nug gestellt und wünschte daraus die Worte „so weit möglich" entfernt zu sehen, da es allerdings eine große Be lästigung des Buchdruckereigewerbes sei, wenn der Buch drucker das zu Druckende erst zur Censur versenden solle. Da jedoch dem hierauf gegründeten Anträge, daß in allen Orten, wo Buchdruckereien sich befinden, Eentralcensoren angestellt werden möchten, der Königl. Commissair, Hr. II,. Schaarschmidt, Folgendes entgegenstellte: „Wenn auf den Antrag des Hrn. Stellvertreters einge gangen würde, so würde ein Hauptzweck der Verordnung, nämlich die größere Eenkralisation der Eensur, vereitelt werden; denn Nichts kann das Institut der Eensur im Auge des Publicums so sehr bcnachtheiligen, als wenn in der Eensur nicht eine gehörige Uebeceinstimmung vorhanden ist, wenn ein Eensor das passircn läßt, was der andere verwei gert. Dieser Zweck, der Zweck der Einheit, wird aber um desto schwerer zu erreichen sein, je mehr Censoren es im Lande giebt; diese werden um so weniger von gleichen An sichten geleitet werden. Daher kann eine Abweichung von dem Princip, welches dieser Verordnung zum Grunde liegt, nur dann eintreten, wenn eineslheils ein dringen des Bedürfniß vorhanden, andrerseits aber auch die Mög lichkeit gegeben ist, für alle Fächer der Literatur geeignete Eentralcensoren an einem Orte anzustellen. Das ist aber in kleinern und Mittlern Städten nicht überall der Fall. Die Regierung wird aber Sorge tragen, daß diese verschie denen Rücksichten unter sich möglichst vermittelt werden"; so fand er keine ausreichende Unterstützung. Dagegen er- theilte die Kammer dem von der Deputation gestellten Anträge ihre einhellige Zustimmung. In dem Berichte der Deputation hieß es ferner: Die zweite Bemerkung der jenseitigen Deputation be zieht sich auf die §. 20 der Verordnung, deren Inhalt un ter andern dahin geht, daß bei Schriften katholischer Glau bensverwandten, in soweit es dabei auf Gegenstände des katholischen Dogmas und die innere Einrichtung der katho lischen Kirche ankommt, in höherer Instanz das apostoli sche Vicariat zu entscheiden habe, während im klebrigen die Oberaufsicht des Ministeriums des Innern in allen censur- und preßpolizeilichen Angelegenheiten, auch rücksichtlich des Verfahrens des katholisch geistlichen Consistoriums, eintrete. An dieser Bestimmung hat nun die jenseitige Deputation Anstoß genommen, indem sie auch bei Gegenständen des katholischen Dogmas das Bestehen einer dritten Instanz für unerläßlich erachtet. In diesem Sinne ist denn auch von der zweiten Kammer beschlossen worden: „bei der hohen Staatsregierung darauf anzutragen, daß das Ministerium des Innern als die dritte und höchste Instanz in Eensursa- chen, die auf Gegenstände des katholischen Dogmas und auf die innern Einrichtungen der katholischen Kirche Bezug haben, ausdrücklich benannt werde." — Die hohe Staats- regiecung hat sich mit diesem Anträge, dessen Ausführung sie für schwierig, ja vielleicht für unmöglich erklärte, nicht einverstanden, sie hat eingehalten, daß die durch §. 20 be stätigte Einrichtung nach Maßgabe des Mandats vom 19. Februar 1827, die Ausübung der katholisch geistlichen Gerichtsbarkeit betreffend, bereits bestehe, daß die Eensur nach dem kanonischen Rechte zugleich als eine Art der Kir- chendisciplin erscheine, in welche sich die weltliche Behörde nicht einmischen dürfe, und daß der Kreis derjenigen Ge genstände, bei welchen die Eognition des Ministeriums des
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