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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1837
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1837
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- Deutsch
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2035 80 2036 gen enthalte, welche theils unbedingt, theils nach den seit dem Jahre 1832 in Sachsen unabänderlich befolgten Grundsätzen eine Genehmigung der Kammern erheischt hät- ! ten. Sie gedenkt hierbei, es sei auf keine Weise voraus- zusctzen, daß es irgend in der Absicht des Ministeriums des Innern gelegen habe, die Erlassung der Verordnung vom 13. Oktober 1836 die ständische Wirksamkeit davon aus zuschließen, wo sie der Verfassung gemäß einzutreten habe. Dessen bin auch ich fest überzeugt. Aber da es bei den an- ' erkannten Gesinnungen der Regierung nicht die Absicht sein konnte, die urkundlichen Rechte der Stände zu beein-! trächtigen, so könnte diese Verordnung nur durch ihre Dring-! lichkeit gerechtfertigt werden. Die Ständeversammlung stand aber nahe bevor, und waren diese Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels ohne Nachtheil und ohne Störung auf dem bisherigen Wege behandelt worden, so war die Sache in der That nicht so dringend, daß nicht die Berathung der Stände über dieselbe hätte können abgewar tet werden. Man hatte sich Jahre lang mit dieser Angele genheit beschäftigt, und wenig Monate vor der ständischen Zusammenkunft erschien diese Verordnung. Bleibt also die formelle Behandlung dieses Gegenstandes an sich im mer ein Räthsel, so ist es auch der Inhalt der Verordnung selbst. Die Deputation hat hier die Puncte bemerkt, wor auf es hauptsächlich ankommt. Der Buchhandel und die Buchdruckerei sind eine Perle in dem Kranze der Sächsi schen Industrie, die mit den größten Rücksichten aus das Wesen derselben behandelt werden muß; und hier sehen wir Maßregeln ergreifen, die eine Unbekanntschaft mit den In teressen dieser Gewerbe verrathen. Ich erinnere an die Zeit, wo es gelang, den Buchhandel nach Sachsen zu füh ren, ich erinnere an die Maßnehmungen, um den Buch-! Handel andern Orten zuzusühren. Als man diese Angele- ' genheit zu verhandeln anfing, ertheilte man damals dem Vorstande des Buchhandels die Zusicherung, daß man sich vor Fassung eines Beschlusses in dieser Angelegenheit sorg fältig über die Interessen des Buchhandels bei den zu er greifenden Maßregeln unterrichten wolle, und nun erscheint eine Verordnung, die nicht nur die größten Belästigungen dieses Gewerbes enthält, sondern sogar das Gewerbe selbst in seinem innersten Getriebe angceift — eine Verordnung,! gegen welche eben so gerechte als laute Klagen und Beschwer den der Betheiligten ertönen — eine Verordnung, die, um jene Beschwerden und wohlgegründeten Klage» zu be schwichtigen, in ihren wesentlichen Bestimmungen zurück-! genommen werden muß. Aller dieser Widerwärtigkeiten,! zu denen ich auch, offen gestanden, die Verhandlungen über diese Verordnung in den Kammern rechne, wäre man über-1 hoben gewesen, wenn man auf verfassungsmäßigem Wege! diese Verordnung als Gesetz an die Stände gebracht hätte. Die Stände — das sagt die Regierung selbst — sollen alle gesetzlichen Maßregeln dieser Art prüfen, sie sollen prü fen, ob sie den Bedürfnissen wahrhaft entsprechen, ob sie praktisch ausführbar seien, und ob sie wirklich mit Nutzen in das Volksleben übergehen können. In diesem Sinne erlaube ich mir nun ein Amendement zu dem Vorschläge der Deputation. In der Hauptsache bin ich vollkommen damit einverstanden, was von der Deputation hier vcrge- schlagen worden ist; es ist aber, glaube ich, die Pflicht der Stände, hier eine offene, freimüthige Sprache gegen die Staatsregierung zu führen, eben deshalb, weil keine Gründe vorhanden sind, um anzunchmen, daß, wie die Depu tation gewiß ganz wahr bemerkt, irgend eine Absicht bei der Verordnung zum Grunde gelegen hat, die ständischen Rechte zu beeinträchtigen. In dem Anträge der Deputa tion scheint der Stelle, wo es heißt: „daß den Ständen mehrfache Bedenken gegen die erlassene Verordnung beige gangen wären" Etwas an Bestimmtheit zu mangeln; die Deputation hat selbst erklärt, daß sie auf das lebhafteste von der Richtigkeit ihrer Ansicht überzeugt wäre, und sagt, daß sie zu der Ueberzeugung gelangt sei, jene Verordnung enthalte manche Bestimmung, welche theils unbedingt, theils nach den seit dem Jahre 1832 in Sachsen unabän derlich befolgten Grundsätzen eine Genehmigung der Kam mern erheischt hätte. Warum wollen wir diese Ansicht nicht offen aussprechen? Ich trage daher darauf an, daß statt der Worte des Antrags: „wie den Ständen zwar in Folge der eingereichten Petition mehrfache Bedenken gegen die über die Verwaltung der Pceßpolizei unterm 13. Okto ber 1836 erlassene Verordnung beigegangen seien," gesetzt werden möge: „wie die Stände zwar der festen Ueberzeugung waren, daß mehrere Bestimmungen der unterm 13. Okto ber 1836 erlassenen Verordnung über die Verwaltung der Preßpolize! der Verfassungsuckunde gemäß die Zustim mung der Stände erfordert hätten," und nun würde es im Gutachten fortgehen: „wie sie jedoch auf den Grund" u.s.w. Als dieser Antrag ausreichend unterstützt worden, wurde zwar dagegen von dem Herrn Referenten bemerklich ge macht, daß er im Wesentlichen wohl mit dem Vorschläge der Deputation zusammenfalle, letzterer indeß doch darum den Vorzug zu verdienen scheine, weil er die Regierung zu keiner Entgegnung veranlasse, was der Vorschlag des Hrn. vr. Deutrich vielleicht thun könne, und dieser doch selbst geäußert habe, daß die gegenwärtige Verhandlung nicht zu den wünschenswerthen gehöre. Es trat jedoch dem Anträge auch noch Herr Bürgerm. Mittelstadt bei und bevorwortete denselben durch das An führen, daß in der abzugebenden Erklärung auch zugleich eine Art von Protestatio» gegen die von der Staatsregie rung beim Erlasse jener Verordnung genommenen Ansich ten in Bezug auf den Kreis der Verordnungen ausgespro chen werden müsse. Dagegen bemerkte Hr. Staalsminister Nostitz und Jan- ckendorf, wie es, wenn der Vorschlag angenommen werden sollte, der Staatsregierung nur erwünscht sein könne, ge nast zu erfahren, welche Bestimmungen der Verordnung als solche angesehen würden, die der Zustimmung der Stände bedurft hätten. Hr. vr. Deutrich berief sich hierauf zunächst auf die von der Deputation selbst in ihrem Berichte hervorgehobenen Punkte und glaubte, daß dahin hauptsächlich die Bestim mung wegen Entrichtung der Gebühren für dm Censur- schein, welche jedenfalls eine Gewerbsteuer, folglich eine neue Abgabe enthalte, ferner die den Buchhändlern ertheilte Erklärung, daß sie bei Consiscationen keinen Anspruch aus Vergütung des Honorars hätten, die offenbar dem Ci-
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