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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1837
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1837
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- Deutsch
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923 42 924 man die Urbarmachung befördert, ohne zum Besäen aufzu-I muntern. Man muß das literarische Eigenthumsrecht von ^ allen Fesseln befreien, aber daraus zu gleicher Zeit eine Glücksquelle für die Schriftsteller und cinciil Hebel für die Industrie machen. Das ist die Auf^ gäbe. Ehe ich versuche, sie zu lösen, will ich einige Worte über den bisherigen Stand der Frage sagen. Es ist kaum nöthig zu erklären, daß unter literarischem Eigenthum nicht Eigenlhum der Ideen verstanden werden ^ kann. Sobald der Gedanke ausgesprochen ist, gehört er der I ganzen Welt an; aber die Art, ihn auszusprechen, ihn zu entwickeln, das Buch, dies ist das Eigenthum in literari scher Beziehung; ein anderes zieht cs nicht. Und das Recht hierauf ist lange verkannt worden. Ich habe schon bemerkt, daß der Nationalconvcnt cs den Schriftstellern wahrend ih res Lebens und ihren Erben auf zehn Jahre sicherte, und das Kaiserreich diese 10 in 20 Jahre verlängerte. Der Con vent verdammt den Nachdrucker zur Vergütung des Preises von 3000 Exemplaren der Originalausgabe an den rechtmä ßigen Besitzer, den Verbreiter eines Nachdrucks zur Bczah- ^ lung von 500 Exemplaren; er zwingt beide zu einer großen Entschädigung des rechtmäßigen Eigenthümers. Das Kai serthum legt Strafen zmn Vorthcil des Fiscus aus, beschränkt sich darauf, zum Vorthcil des wirklichen Eigenthümers die ^ nachgedruckte Ausgabe zu consisciren, und läßt den Schaden durch das Corrections- oder Criminal-Tribunal abschätzen. Wenn es auf der einen Seite das literarische Eigenthum ^ mehr begünstigt als der Convent, weil cs die Beraubung > um lOJahre hinausschiebt, so ist csaufder andern habgieri ger als dieser, denn es sucht aus einem Vergehen, das nach der gesunden Moral Niemandem Nutzen bringen sollte, Vor- i theil zu ziehen. Außerdem muß bemerkt werden, daß der 42. Artikel des Gesetzbuches bestimmt, die nachgedruckten i Exemplare sollen zum Vortheil des rechtmäßigen Verlegers consiscirt werden, der 44. festsetzt, daß der Ertrag der Eon-! siscationen zu den Ausgaben der Generaldirection der Buch-1 druckerei und des Buchhandels verwendet werden soll. Dies ist der Zustand der Gesetzgebung über literarisches Eigenthum in Frankreich, und wenn wir einen Blick auf den selben in einem benachbarten Lande werfen, das sich rühmt, in allen Rücksichten an der Spitze der Civilisation zu stehen,! sehen wir, daß es darin zwar den Vorzug des ersten Schrit-! tes, aber nicht den des Fortschceitens hat. Das erste Gesetz über die Angelegenheit, welches in Eng- ^ land erschien, schreibt sich aus der Negierung der Königin! Anna (von 1708) her. Dieses Gesetz gewährt allen zu der Zeit schon gedruckten Werken ein 21jähriges ausschließendes! Privilegium, denen, welche in der Folge erscheinen, nur ein! I4jähriges, und es wäre dies eine Einschränkung statt einer Erweiterung, wenn nicht eine andere Verordnung eine Ver- > längerung des Privilegiums von 14 neuen Jahren bewilligte, wenn beim Ablauf der ersten der Verfasser noch lebt. Die nachgedruckten Ausgaben werden zum Vorrheil des recht- j mäßigen Eigenthümers consiscirt und außerdem, erleidet der Nachdruckcr eine Geldstrafe von 1 Penny für jeden con- siscirten Bogen. — Um das Publikum vor dem Nachtheil des Monopols zu sichern, behält sich die Regierusig das Recht vor, den Preis der Bücher herabzusetzen, wenn die privilegir- ^ ten Verleger ihn zu hoch stellen. Im Fall sie über den fest gesetzten Preis verkaufen, müssen sie für das verkauft« Exem plar 5 Pf. St. Strafe bezahlen, eine für damalige Zeit außer ordentlich große Summe. Erst ein Jahrhundert später (1801) hat dieses Gesetz Modisicationen erhalten, die indcß nur in einer Vergrößerung der Geldstrafe (von 1 auf 3 Pence), welche aber unter die Regierung und den Eigenthümer getheilt werden soll, bestehen. Auch wird dem 1>I„it/ OolleZe in Dublin ein beständiges Eigenlhumsrccht Vorbehalten, auf alle Werke, welche die Verfasser ihm überlassen, wenn sie nämlich aus der Druckerei des Collegs hervorgchen und zum Gebrauch seiner Zöglinge bestimmt sind. Dreizehn Jahre später (1814) wurde die Dauer des Pri vilegiums von Anfang an auf 28 Jahre, und, wenn nach dieser Zeit der Verfasser nicht todt ist, auf seine Lebenszeit verlängert. Solcher Gestalt ist der Vortheil, wenn der Ver fasser lange leben bleibt, auf der SeiteFrankceichs, wenn ec bald stirbt, auf der Seite Englands. Der Unterschied ist nicht groß. Man sieht, daß Frankreich und England hier ziemlich auf einer Stufe stehen: beide gehen den Weg des Monopols und der Consiscation, beide verkennen das Eigenthumsrecht an Geisteswerkcn, was sie glücklicher Weise nicht daran verhin dert, sich die aufgeklärtesten Völker der Erde zu nennen. Frankreich ist zuerst erwacht. Man fordert hier von al len Seiten eine Reform in der Gesetzgebung; des guten Willens der Regierung scheint man versichert zu sein; eine Commission ist ernannt worden, und Alles ist in Bewegung. Aber wenn ich nach dem urtheilen soll, was verlautet und was ich in den öffentlichrn Blättern lese, so ist nur die Rede davon: die Zeit des Genusses zu verlängern, oder, um es besser zu sagen, die der Beraubung hinauszuschieben. Man sagt selbst, daß die Kühnsten verlangen, das Eigenthumsrecht solle für beständig dauern. In einem und dem andern Falle würde man das Uebel nur verschlimmern, denn hierin liegt nicht das Heilmittel. Das will ich beweisen. Der Schriftsteller wird ohne Zweifel von dem Verlangen getrieben, Andern nützlich zu sein und sich Ruhm zu erwer ben. Ich weiß das und erkenne cs gern an; aber ich habe auch Ursache zu versichern, und kann es, ohne Jemanden zu beleidigen, daß die Hoffnung, sein und seiner Familie Wohl ergehen zu befördern, ihn mit zu seinen Arbeiten antreibt. Es kann nicht anders sein, und von allen Vortheilen ist dies der rechtmäßigste und der am ehrenvollsten erworbene. Man erlaube mir denn, die Frage aus dem rein materiellen Stand punkte zu betrachten. Alle und Niemand ertheilen den Ruhm — das Gesetz kann dabei Nichts bewirken, und hauptsäch lich zum besser verstandenen Vortheil der Schriftsteller wün sche ich ein neues Gesetz, nach einem neuen Grundsätze und zu einem neuen Zwecke. Der erste Gedanke, der sich darbietet, ist, das literarische Eigenthum jedem andern Eigenthum gleichzustellen und es auf beständig zu sichern, indem man es nach den Regeln des gemeinen Rechtes in Erbschaften übergehen läßt. Das Ge fühl für Rechtlichkeit wird ohne Zweifel dadurch zufrieden gestellt werden, aber die neue Anordnung wird kein anderes Resultat, als allgemeine Billigung erlangen. (Fortsetzung folgt.)
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