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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1837
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1837
- Sprache
- Deutsch
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763 35 764 und späterhin im Organ des Buchhandels wiederholen lassen, der mancherlei zu Berichtigendes darbietet. Ich habe mich bereits früher über den nämlichen Gegenstand ausgesprochen, und würde daher jetzt nicht darauf einzugehen brauchen, wenn in jener Mittheilung nicht einige mich persönlich be rührende Jrrthümer enthalten wären. Zuvörderst heißt es darin: der Ausdruck Buchhändlcrwährung sei um die Jahre 1807—10 ausgckommen, und solle zuerst von der Real schulbuchhandlung (deren Besitzer ich seit 1800 war) ge braucht worden sein. So gleichgültig dies an sich ist und so passend ich auch den Ausdruck selbst finde, um eine Zahlungsart zu bezeichnen, die durch keine geprägte Landes- münzc nach dem Nennwert!) zu bewirken ist, so muß ich doch die Angabe als unrichtig bestreiten. Hätte Hr. Perthes vor dieser Veröffentlichung eine Anfrage in Bezug auf diese Sache an mich gerichtet, was ich bei unfern vieljähcigcn Freundschaftsverhältnissen zu erwarten mich berechtigt glau ben durfte, so würde ich ihn von seinem Jccthum zurück geführt haben. Bewundern muß man aber das, diesmal freilich untreue, Gedächtniß des Mannes, von dem jene irrige Mittheilung herrührt, der sich nach Verlauf von 30 Jahren noch genau erinnern will, wer sich zuerst eines spä terhin allgemein gewordenen Ausdrucks bedient haben soll. Weiterhin, bei der Anführung, daß ältere Leipziger Handlungen nur Sächsisch Geld nach dem Nennwerts) an genommen hätten, heißt cs, die Weygand'sche habe dabei beharrt, andere aber hätten nachgegebcn, wie die Weid mann'sche unter Hahn's Leitung; hier giebt sich ein mehr facher Jrrthum kund. Schon im I. 1798, wo ich zuerst als Geschäftsführer der damaligen Lange'schen Buchhand lung die Leipziger Jubilalemesse besuchte, hat der da mals noch lebende Weygand keine W.Z. gesodert, und da dieser etwa 8 Jahre nachher verstarb, so kam die Handlung durch Versteigerung in Herrn Jaspcr's Hände, der mit der üblichen Zahlungsart stets zufrieden war. Dagegen hat die Weidmann'sche Buchhandlung bis zum Jahre 1822, wo sie in meinen Besitz kam, stets Sächs. Geld im Nenn werts) strenge gefodert. Nach Erwerbung derselben gewährte ich eine Vergütung von auf den Thaler Sächsisch; als aber mein Sohn und Schwiegersohn vor mehreren Jahren diese Handlung von mir cigcnthümlich übernahmen, hoben diese den bisher bestandenen Unterschied gegen den üblichen Zahlungsfuß gänzlich auf. Herrn Hahn ist daher die Sache völlig fremd geblieben; auch stand ihm wohl keine so aus gedehnte Vollmacht zur Seite, um Abänderungen solcher Art vornehmen zu dürfen. Indessen war es auch nicht die Weidmann'sche Buchhandlung allein, welche Sächsisch Geld nach Nennwert!) forderte; mehrere andere auch, z. B. beide Literaturzeit.ungsexpcditioncn, hielten bis auf spätere Zeit daran fest; auch Herr Weigel in Leipzig schloß sich bei seinem Etablissement anfänglich dem Begehren reiner W.Z. an, gab es jedoch nach einigen Jahren wiederauf. Nach dieser Berichtigung sei es mir noch gestattet, auf Veranlassung des in Rede stehenden Aufsatzes einige Worte Hur Sache selbst beizufügen. Bei einer so entschiedenen Praxis, wie sie sich in un srem Zahlungsverhältniß darbictet, sollte wohl von einer blos vorherrschenden Meinung nicht die Rede sein kön nen. Daß nämlich die Negulirung der Zahlungen unter uns seit vielen Jahren stets mit Sächs. Währung unter Zu schlag von 4Z- K normalmäßig gewesen, ergiebt sich am schla gendsten aus dem Umstande, daß kein Leipziger Commissio nair nach Ablauf der Jubilate-Messe irgend eine andere Zahlungsart als gültig zuließ, und daß dieselbe allgemein anerkannt war, zeigte sich am deutlichsten in letzter Michae lismesse bei Ordnung der Ucberträge, wo trotz des dagegen auf eine unzulässige Art erhobenen Widerspruchs dennoch solche aufrecht erhalten wurde. Eben so sehr als dieser Vorgang spricht auch für diese Regel die ausdrückliche Vorbedingung solcher Zahlungsart in den Circularbriefen mancher Handlungen, unter denen ich nur beispielsweise das Landes-Jndustrie-Comptoir in Wei mar anführen will, welches vor langer Zeit bereits alljährlich wiederholte: daß cs Sächs. Geld unter der benannten üblichen Agiovergütung begehre, und es jedem überließe, andere Münzsorten beliebig beim Bankier umzusetzen. Zu welchem Werth demnach Goldmünzen irgend einer Art angeboren und angenommen wurden, thut nichts zur Sache, und der voll kommen regulirte Zahlungsfuß wird dadurch nicht berührt, noch weniger verändert. Daß aber Gold zu keiner Zeit als bleibend zulässiges Zahlungsmittel zu gelten vermag, ist wohl allgemein anerkannt, da der Eours desselben stets nach Sil bermünze sixirt wird und daher immerwährendem Wechsel unterliegen muß. Aber auch ohne alle Rücksicht auf mögliche Verschieden heit der Ansichten in Betreff des unter uns bestehenden oder einzuführenden Zahlungsfußes scheint es mir in der Natur und dem Wesen aller Arten des Handels zu liegen, daß dem Verkäufer die Bestimmung der Bedingungen, unter denen er seine Waare veräußern will, unbedingt zusteht, wogegen cs dem Käufer unbenommen bleibt, diese als inconvenabel ab- zulehnen. Der Vermittelung eines dritten, oder der Ueber- einkunft vieler bedarf es dabei gar nicht. Zudem zeigt sich auch wohl nicht leicht in irgend einem Geschäftszweige eine solche Mannichfaltigkeit derBedingungen,als in dem unsrigen; so wird z. B. bei den meisten Pränumecationsgegenständen W. Z. nach dem Nennwerth gefordert und ohne Widerrede gewährt; auch bei solchen Veranlassungen gemeinhin nur 25 K Provision, ja wohl noch weniger, bewilligt. Am Schlüsse seiner Mittheilung hat zwar Herr Perthes darauf Bezug habende Aeußcrungen an das Organ des Buch handels verwiesen; allein ich bitte dennoch um die Erlaub- niß, ihm hier wie dort begegnen zu dürfen, indem auch seine Meinungsäußerung an beiden Orten zu finden ist. Einen Streit über den Gegenstand zu erheben, kommt mir nicht bei, auch erinnere ich mich nicht, etwas darüber gelesen zu haben, was also bezeichnet zu werden verdiente. Daß aber das Organ dasjenige aufzunehmen bestimmt und geneigt sein sollte, wofür sich das Börsenblatt zu gut hält, scheint mir eine nicht ganz billige Zumuthung, und mit der kurzen Schlußbelobung des Hrn. Perthes für jenes im Widerspruch zu stehen. Leipzig, 25. April 1837. D. Reimer.
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