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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1837
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18370421
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675 32 676 und NN das große Publicum in Tausenden abgesetzt wer den, sondern der Weg zur größer» Spekulation mit den Geldern des Publicums und der Sortimentshändler, von diesen an die Lassen der Verleger halbjährig eingeliefert, ist allen gezeigt, und jeder Anfänger betritt ihn gern. Alle Nachtheile dieser, gewiß dem Sortimentshandel sehr verderblich werdenden Abrcchnungsweise zu beleuch ten, ist überflüssig. — Es wurde schon zum öfteren der Wunsch in Anregung gebracht, daß alleWcrke inIah - resrechnung gestellt werden möchten, und auch alles Verlangte, sowie Fortsetzungen, ausgenommen Zeitschriften, was nach Neujahr expedirt wird, in die laufende nächst kommende und nicht in alte Rechnung zu notiren sei. Diesen Grundsatz halten auch die renomirten und Engros- Häusec unter den Verlegern fest. Möchten die in Leipzig anwesenden Herren College», Sortimentshändler wie Verleger, in einer Generalversamm lung diese Angelegenheit zum Nutzen und zur wesentli chen Erleichterung des Sortimentshandcls recht ernstlich berathen, und nach dem Grundsätze der Billigkeit dahin entscheiden und sich einigen, daß überhaupt nur Jahres- Eonti zu führen seien. S., L. Jub.-M. 1837. VV. ir. Am 5. Aug. vorigen Jahres habe ich unter dem Circular, das Herr 8keimer damals umhergehen ließ, die nachfolgende, bei dem Abdrucke jenes Eirculars in Nr. 29 dieser Blätter nicht mit nufgenommcne Erklärung abgegeben, die ich meinen Herren College» hiermit zur Beherzigung vorlege. „Einer Protestation gegen einen Beschluß der Gene ralversammlung, der nach den, wenn auch unvollkomme nen, doch bis dahin gültigen Verhandlungsformen dersel ben gefaßt worden ist, kann ich aus dem Grunde nicht beitreten, weil dadurch die bisherigen Beschlüsse der Ge neral-Versammlung stillschweigend annullirt würden. Es erscheint dies in vorliegendem Falle um so unnöthigcr, als die Erhöhung des Eintrittsgeldes und des jährlichen Beitrages nicht wichtig genug ist, um eine so bedenkliche Maßregel zu rechtfertigen. Bereits unter dem verloren gegangenen Rundschrei ben habe ich mich dagegen mit der ausgesprochenen Noth- wendigkeit, die Berathungsformcn der Gcn-V. zu än dern, vollkommen einverstanden erklärt. Bei der bisheri gen Formlosigkeit der Discussion können allerdings in Zu kunft die wichtigsten und weitgreifendsten Lebensfragen unsres Geschäftsverkehrs in einer Weise emschicdcn wer den, die keineswegs als der Ausdruck der Mehrzahl zu betrachten ist. Und da auch die bezüglichen Paragraphen (§. 10 sey.) des neuen statutarischen Entwurfes die ent sprechenden Bürgschaften nicht darzubieten scheinen, so wünsche ich die Aufmerksamkeit meiner Herren College» besonders auf diesen Punkt gerichtet zu sehen, den ich für meinen Theil in den Anmerkungen zu der betreffenden Stelle weiter entwickeln werde." M. Veit. Für Veit u. Comp. Bericht der von der französischen Regierung ernannten Commission zur Bcrathung der Mittel, durch welche der Nachdruck französischer Bücher im Auslande zu unterdrücken sein möchte. (Schluß.) 2) Daß nichtsdestoweniger es nöthig sei, in einem bcson- dcrn Gesetz, oder doch in einem Zusatz zu dem nächst bevorste henden Gesetz über das literarische Eigenthum, sul, rikulo des Nachdrucks eine Schutzgcwährungsmaßrcgcl für den auswärti gen Buchhandel aufzunehmen, die etwa auf folgende Weise ver faßt sein könnte: „Alle in französischer oder fremder Sprache zum ersten Male in, Auslande erschienenen Werke dürfen weder bei Lebzeiten des Verfassers, noch nach seinem Tode, noch vor Verstrcichung der in dem Contract fcstzusetzenden Frist in Frank reich wicderaufgclegt werde», ohne ausdrückliche Einwilligung des Verfassers oder seiner Stellvertreter." „Jeder dieser Bestimmung zuwiderlaufende Wiederabdruck der genannten Werke soll als Nachdruck angesehen und auf gleiche Weise bestraft werden; doch soll diese Bestimmung aus schließlich nur denjenigen Staaten zugute kommen, welche die in französischer oder fremder Sprache in Frankreich erscheinen den Originalwcrke auf gleiche Weise beschützen." 3) Daß cs erforderlich sei, in das nächste Zollgcseß einige nähere Bestimmungen in Betreff dcS Transits und der Wieder einfuhr von Gegenständen des Buchhandels aufzunehmen. Diese Bestimmungen werden sich etwa so stellen: „Die aus dem Auslande kommenden französischen Bücher können nur, sowohl zur Einfuhr als zum Transit, in nachste henden Douancnburcauspräscntirt werden: Valcncicnncs, Straß burg, Pont-dc-Beauvoisin, Bayonnc, Calais, Pontarlier, Mar seille, Bordeaux, Rouen, Havre, Boulognc, Dünkirchen." „Alle französischen Bücher, deren EigcnthumSrccht dem Auslande zusteht, oder die als eine ausländische Ausgabe solcher französischen Werke zu betrachten sind, die bereits dem öffent lichen Besitz angchören, genießen des bisherigen Rechts der Ein fuhr und des Transits fort, angenommen, daß sie ein Certisicat ihrer Echtheit mit Angabe des Titels, Druckorts, Datums und der Bändczahl bcibringen und nicht im rohen Zustande sind." „In dem Falle, daß die sowohl Zur Einfuhr als zum Transit sich darstellenden Werke dem Verdacht des Nachdrucks unterliegen, soll ihnen das Recht zu beiden benommen und ein Exemplar von jedem Werke nebst Protokoll an das Ministe rium des Innern eingesandt werden, um dort die Bestätigung der Consiscation oder Nichtconsiscation zu empfangen. Keine in Frankreich gedruckte und von da ins Ausland geführte Aus gabe oder Theil einer Ausgabe soll wieder eingeführt werden; eine Bestimmung, die sogar für ein einzelnes Exemplar gilt, insofern dies nicht ausschließlich und erweisbar für den Privat- gcbrauch des Besitzers bestimmt ist." Dieses sind, mein Herr Minister, die nicht sehr zahlreichen Bestimmungen, welche die Commission verschlägt. Sie dürfte befonders von der letzter» einen kräftigen Einfluß erwarten, weil diese für den französischen Kunstfleiß ein Mittel enthält, sei nerseits' Schritt für Schritt den auswärtigen Nachdruck zu be kämpfen und zu überwinden und dergestalt durch eine geschickte Concurrcnz Dasjenige zu zerstören, dem man auch durch die gesetzlichsten Verbote schwerlich beikommcn kann." Sobald Las Gesetz, daß die aus Frankreich geführten fran zösischen Bücher auf keine Weise dahin zurückkehren dürfen, einmal in Geltung ist, so wird der französische Buchhandel im Stande sein, in einer weniger kostspieligen Ausstattungsweise, die sich mehr den belgische» Drucken nähern würde, mit einem zwar beträchtlichen, aber nicht vollkommenen Opfer der Vcr- fasserrechte, die für das Ausland bestimmten Ausgaben auszu- führcn und auf diese Weise auf den Büchermärkten jenen Nach drücken den Rang abzugcwinncn. Wird dieses commerciclle Verfahren mit Einsicht einige Jahre hindurch befolgt, so wird cs am wirksamsten jenen Spe kulationen der Ausländer Einhalt thun. Allein um als wahrhaft gesetzmäßig zu gelten und um die Rechte der Autoren nicht zu
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