Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1837
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18370414
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183704145
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18370414
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1837
- Monat1837-04
- Tag1837-04-14
- Monat1837-04
- Jahr1837
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
629 30 630 M i s c e l l e n. ! Bericht der Commission zur Feststellung^ des Ute rar. Eigenthumsrechtes in Frankreich. Graf Se'gur, Präsident dieser Commission, hat dem Mi nister des Innern seinen Bericht eingcreicht. Erste Frage: „Sollen die veröffentlichten Werke der Kunst und der Wissenschaften völlig als Eigenthum betrachtet werden, so, daß dem Verfasser freie Disposition darüber zusteht?" Auf diese Frage hat die Commission ohne Bedenken eine be- j jahcnde Antwort gegeben. — Zweite Frage: „Geht dieses Eigenthum mit demselben Rechte auf Erben, oder andere, denen es abgetreten wird, über?" Auf diese zweite Frage hat die Commission ebenfalls bejahend geantwortet; aber sic hat sich dahin entschieden, daß nach dem Tode des Ver fassers das Eigcnthumsrccht seines Erben eine Modifika tion erleiden muß, nach dem Gcnußrechte, welches das Publicum durch die Veröffentlichung des Werkes erhalten hat, ein Recht, dessen der Erbe eines Verfassers es nicht mehr berauben kann. Dritte Frage: „Soll dieses so mo- disicirte Eigenthumsrecht beständig, oder aus eine bestimmte Zeit gelten?" Nach langen Debatten hat sich die Commis sion in der Nothwendigkeit gesehen, den Erben ic. eines Verfassers wahrend 15 Jahre den ruhigen Besitz zu sichern, hierauf aber, wenn das Werk nicht wieder gedruckt ist, zur gerichtlichen Aufforderung zu berechtigen und zur Vor ladung vor das Civiltribunal, um den Verkauf unter Be rücksichtigung sämmtlicher Rechte des Eigenthümcrs zu be wirken. Ehe sie sich mit dem 2. Titel beschäftigte, durfte die Commission eine besondere Art von Eigenthümern nicht mit Stillschweigen übergehen. Ein besonderer Abschnitt, der 6. Artikel, ist ihnen gewidmet. Der Staat, die gelehrten Gesellschaften und die Akademien sterben nicht. Nichts destowem'ger glaubt die Commission, daß ihr Eigcnthumsrccht auf Werke, die auf ihren Betrieb oder in ihrem Schooße verfaßt sind, nicht die gewöhnliche Dauer von 50 Jahren, von der ersten Ver öffentlichung des Werkes an gerechnet, übersteigen dürfe. (Fortsetzung folgt.) Der Indische Gutenberg. Sir Charles Wil- kins, der Uebersetzer der Bhagwal-Gita in's Englische, hat das große Verdienst, die Buchdruckcrei, sowohl in Dcwa- nagra- als in Bengalischen Typen, in Indien eingeführt und durch Unterricht und Beispiel so populair gemacht zu haben, daß die Indische Presse es bald der Europäischen gleich thun wird und nicht wenig dazu beiträgt, Civilisa- tion und Wissenschaft in dem weiten Hindostan zu verbrei ten. Die erste Schriftgießerei hat er um das Jahr 1770 in Hooghly errichtet, wo auch zuerst im Jahre 1773 Halhcd's Bengalische Grammatik gedruckt wurde. Wilkins lebte noch lange genug (bis zum Jahre 1833), um die rei chen Früchte der von ihm mit uneigennütziger Hand aus gestreuten Saat überall reifen zu sehen. Gegenwärtig geht man damit um, dem Indischen Gulenberg in Hooghly ein Denkmal zu errichten. Corrcsponden; des Börsenblattes. Wir müssen abermals wegen längerer Verzögerung des Abdrucks einiger Aufsätze um Entschuldigung bitten. Je dermann sieht, daß wir die Grenzen unseres Blattes so weit als irgend möglich ausdehncn, um die Aufnahme alles Empfangenen nach Kräften zu fördern. Verantwortlicher Rcdactcur: C. F. Ddrffling. Bekanntmachungen. Gerichtliche Bekanntmachungen. (1466.) Die zu dem Nachlasse des verstorbenen Herrn vr. Jo hann Adam Bergk gehörige, unter dem Namen der Expedition des Europäischen Aufsehers allhicr bestehende Buchhandlung soll auf Antrag der Bergk'schen Gläubiger, da der Versuch, solche im Ganzen zu verkaufen, nicht geglückt, nunmehr im Einzel nen, nämlich jedes Verlagswcrk nebst den davon vorhandenen Exemplaren und dem Vcrlagsrcchtc für sich den 2. Mai 1837 Vormittags um 10 Uhr an UnivcrsitStsgcrichtsstelle gegen baare Zahlung in Conventions- gclde öffentlich versteigert werden, welches mit der Bemerkung, daß der Bestand sothaner Buchhandlung und die Anzahl der zu jedem einzelnen Verlagsartikel gehörenden Exemplare aus dem an Universitätsgerichtsstellc allhicr aushängenden Verzeichnisse zu ersehen ist, andurch öffentlich bekannt gemacht wird. Leipzig, den 7. April 1837. Das Universitätsgericht das. Or. Ästling. Döttger, Act. (1161.) Im Wege der Erecution soll die den Kaufmann T ro st'- schcn Eheleuten gehörige, in ungefähr 30,y0VBändcn bestehende Lesebibliothck, von welcher ein vollständiger Katalog, und die verschieöencn Specificationen in der Lcscanstalt selbst, Kupfer schmiede-Straße Nr. 45, eingcsehkn werden kann, im Ganzen und in Bausch und Bogen öffentlich verkauft werden. Der Bietungstermin ist auf den 3. Julius 1837, Nachmittags 4 Uhr vor dem Herrn Stadtgerichts-Assessor Bette, im Parteien- zlmmcr Nr. 1 des Unterzeichneten Königl. Stadtgerichts ange setzt worden. BrcSlau, den 21. März 1837. Königliches Stadtgericht hiesiger Residenz 1. Ablheilung. Bücher, Musikalien u. s. w. unter der Presse. (1468.) Am 15. Mai versenden wir, auf Verlangen (auch ä concl.): Intelligenz-Blatt zu v. Gräfe's und Kalisch's Jahrbüchern für Deutschlands Heilquellen und Seebäder Jahrgang 1837. Berlin. u, Alcmami.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder