Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1837
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18370414
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183704145
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18370414
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1837
- Monat1837-04
- Tag1837-04-14
- Monat1837-04
- Jahr1837
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
627 30 628 Gesetzgebung. Das König!. Prcuß. Ober - Censur-Collegium hat für nachstehende, außerhalb der Staaten des deutschen Bundes in deutscher Sprache erschienene Schriften die Debits- erlaubniß erthcilt: 1) Jugendblätter, von Barth u. Hänel 1836. 6 Hefte. 1837. 1. Heft. 4. Straßburg, Scheurcr, Stuttgart in Comm. bei Stcinkopf. 2) I. R. Köchlin, von den Wirkungen der Metalle. 8. Zü rich. 1837. Höhr. 3) S. Toblcr, die Enkel Winkelricds. 8. Ebend. 1837. 4) Skandinavische Bibliothek, red. von v. Schepeler und v. (Zähler, 1. Jahrg. 2. Heft. 8. Kopenhagen. 1836. Gun- dcrsen. Leipzig, in Comm. d. Rein'schen Buchhdl. 5) Rud. Müller, Studien im Fache der Dramatik, Bd. 1. Lief. 1. Bogen 1 — 7. Baden im Aargau, 1836. Zchnder. 6) Fr. Arnold, Lehrbuch der Physiologie des Menschen, 2. Lhl. 1. Abthl. 8. Zürich. 1837. Orell, Füßli u. Comp. 7) John Bowring, Bericht an das Engl. Parlament über den Handel u. der Schweiz; a. d. Engl, von H...e. 8. Ebend. 1837. Berlin, den 31. März 1837. Der Vorsteher des Börsenvereins Enolin. Vom Rathe der Stadt Leipzig wurde am 30 März als Nachdruck verboten: Bildniß der Königin Amalie von Griechenland. Leipzig, Wuttig. Eben so am 4. Apr.: Bildniß des Königs Otto von Griechenland. Leipzig, Wuttig L Meißner. Am 8. April: Beethoven, Symphonie Nr. 1 in 6 clur, ox. 21, für d. PF. arrangirt. Berl-, Klage. Wünsche. Das Programm für die Versammlung in nächster Messe läßt, wie es mir scheint, noch Raum und Zeit, einige andere Gegenstände von Wichtigkeit zu besprechen. Da ich die Messe nicht selbst besuche, so erlaube ich mir, deren zwei vor- zuschlagcn und den Bcrathungen zu unterstellen. ^1. Ein Buchhändler-Handelsgericht. Es giebt der Fälle gar mancherlei, in welchen man in un- serm Handel uneins werden kann, und auch wird. Oft streitet und zankt man sich Jahre herum und keiner will nach geben. Der eine Theil, weil er von seinem Rechte über zeugt ist, der andere, weil er sich in den Kopf gesetzt hat, daß Schwarz Weiß und nicht Schwarz sei, und weil ec dem andern gegenüber auf seine Unentbehrlichkeit und die Phra sen: Streichung auf der Liste, Ncchnungsaufhebung rc. rc. baut, welche allerdings öfters gegen Billigkeit, Recht und Ueberzeugung nöthigen, aus Klugheit nachzugeben. Lasten Sie uns also für wichtige und unwichtige Fälle ein Handlungstribunal aufstellen. Dasselbe sei componirt aus Zwei Präsidenten Vier Richtern Zwei Suppleanten. H Ein Präsident, zwei Richter, ein Suppleant, also die Hälfte, > soll aus Leipziger Buchhandlungsprincipalen, die andere s Hälfte aus Mitgliedern außer Leipzig (und vielleicht außer s Sachsen) gewählt werden, damit, wenn ein Gegenstand den ! Platz oder eine Person speciell beträfe, nothwendige Aus- l stände Statt finden können. Dasselbe spricht, da wir kein eigenes Handelsrecht besi tzen , nach Ueberzeugung und Uebung. Jeder vertritt seine Sache selbst; Anwesende mündlich, ! Abwesende schriftlich. Die Sitzungen seien öffentlich, theils dem Geist der Zeit huldigend, theils zur Belehrung für die gewiß oft zahlrei chen Zuschauer aus dem Stande des Buchhandels. Es spricht nur über Recht und Unrecht und legt keine Bußen auf. Der Unrecht habende Theil trägt die Unkosten. Die Diäten und Taggelder werden von der Versamm lung bestimmt; nicht zu reichlich und nicht zu karg, doch so, daß die Richter neben Aufopferung ihrer Zeit nicht auch noch Einbuße an Ncisespesen und Aufenthaltskosten erleiden. Es versammle sich jeden ersten Montag eines Monats (wenn darauf kein Festtag fällt, sonst am Dienstag) im Böc- senlokale, wenn Gegenstände zur Erledigung vorliegen. Dieses Gericht kann freilich keine Rechtskraft haben und jeder Theil kann auch nach dem Spruche seiner Eonvenienz folgen. Es hat aber eine moralische und wissenschaftliche Kraft und wird gewiß viel Gutes stiften. Findet ein Theil sich nicht befriedigt und bewogen, seine Ansprüche durch den wirklichen Rechtsweg zu verfolgen, so wird jedes andere Tri bunal den vorhergegangenen Spruch dieses Buchhändlerge richtes ehren und berücksichtigen. Niemand istgezwungen, sich dieses Gerichtes zu bedienen; es muß freiwillig geschehen. Es ist also ein Compromißge- richt und als solches wird auch der Staat seiner Aufstellung nicht hinderlich sein; im Gegenthcil, es muß ihm wünschbar sein, da auch er vielleicht in den Fall kommt, demselben verwickelte Fälle zur Begutachtung vorzulegen. Wollen auch andere große Städte, die eine große Zahl von Buchhandlungen in sich schließen, z. B. Berlin, Frank furt a. M-, Wien, dergleichen Tribunale ausstellen, so ist es ihnen unbenommen. Vielleicht wäre cs sogar wünschbar. Weitere Ausführung überlasse ich den weisem und um sichtigem Einsichten der verehrten Versammlung *). (Schluß folgt.) Todesfall. Am 17. März starb in Linz Hr. Joseph Fink, im 64. Jahre seines Lebens und im 39. seiner Geschäftsführung. Wie der Verstorbene sich stets durch strenge Rechtlichkeit, Ordnungsliebe und Thätigkeit ausgezeichnet hat, ist allgemein bekannt. *) In der Hauptsache dürste wohl die bestehende Vcrgleichs- dcputation dem Zwecke entsprechen, zu welchem der verehrte Ein sender dieses Aufsatzes ein Buchhändler-Handelsgericht begründet zu sehen wünscht. Anm- d. Red action.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder