für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäkts? weige. Hcrausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 2V. Freitags, den 10. Marz 1837. Chronik des Jahres 1836. (Fortsetzung.) Auf eine schon im Decembec 1833 von der Abgeord netenkammer in Würtcmberg gethacne Bitte um Aufhe bung der Censur erging im Februar v. I. von der Negie rung die Antwort, daß eine solche nicht Statt finden könne, da sie den Bundcsgcsetzen zuwider sein würde (BB. S.206). In Sachsen ging nach einer Verordnung vom 13. October die Censur, welche bis dahin zum Geschäfts kreise des Ministeriums des Cultus gehört hatte, auf das Ministerium des Innern über, und es wurde in dieser Ver ordnung zugleich Alles, was von den vorhandenen gesetzli chen Bestimmungen über die Censur noch anwendbar ist und fortbestehen muß, mit den nöthigen Abänderungen und Ergänzungen zusammengestellt. Sie ist S. 1505 des BBl. abgedruckt. Wenn man aus einigen Zeitungs artikeln auf die Ansichten schließen darf, die im Allgemei nen im Publicum herrschen, so hat die Verordnung viel fache Besorgnisse für den Buchhandel in Sachsen erregt, und wahr mag sein, daß Manches darin, für sich allein betrachtet, wie Beschränkung des Handels aussieht; aber man muß nicht vergessen in Anschlag zu bringen, daß das Gesetz von und unter einer erleuchteten, liberalen Negierung gehandhabt werden soll, die noch bei jedem Anlasse deut lich bewiesen hat, wie es ihr darum zu thun sei, das Wohl des Buchhandels zu fördern, und daß seine Bestimmungen zum allergrößtsten Theile schon lange bestanden Haben, ohne unter solchen Verhältnissen auch nur den geringsten beschrankenden Einfluß auf unser Geschäft auszüüben. ^ 4r Jahrgang. < Es wäre kein vernünftiger Grund für die Meinung vor handen, daß die sächsische Regierung plötzlich ihre Gesin nung in Betreff des Buchhandels völlig geändert habe, läge auch nicht der sprechendste Beweis vom Gegcntheilc in dem Umstande vor, daß sie sich auf die, von dem Vereine der Buchhändler in Leipzig gegen einige neue Bestimmun gen der Verordnung gemachten Vorstellungen sogleich bereit gezeigt hat, die meisten derselben zu ermäßigen, wie dies, so weit es Bezug auf den Verkehr mit Buchhandlungen außerhalb Sachsens hat, S. 1745 d§s Börsenblatts zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden ist. Und so dürfen die sächsischen Handlungen gewiß auch da Abhülfe erwar ten, wo sich etwa in der Zukunft unvorhergesehene Störun gen des Geschäfts durch die neuen Punkte der Verordnung zeigen sollten, um so ungestörter aber sich der mehrfachen, offenbar für sic vortheilhaften Bestimmungen erfreuen, die das Gesetz enthalt und wozu u. a. die Ausgabe der Vec- lagscheinc zu zählen ist. Noch ergingen im Laufe des Jahres in mehreren Scha len (Altenburg, Preußen, Sachsen rc.) Verordnungen zum Schutze des Buchhandels vor den Eingriffen Unbefugter in seinen Gcschäftskrcis. Im Auslande zieht jetzt in Bezug auf literarischen Rechtszustand besonders Frankreich unsre Aufmerksam keit an. Hier wurde, nachdem schon im September die Pariser Buchhändler den Plan zu einer Aktiengesellschaft entworfen hatten, welche dahin streben sollte, den Nach druck französischer Werke in Belgien, der den Buchhandel Frankreichs mit völligem Verderben bedroht, zu unterdrü cken (s. BBl. 1222), auf eine Eingabe derselben im Oktober von der Regierung eine Commission ernannt zu Erfvc- 31