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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1836
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1836
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- Deutsch
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1747 53 1748 „Von allen ne.r von ihnen zu verlebenden Schriften und neuen Auflagen, ganzen Werken wie einzelnen Theilen oder Stücken, sofort, nach Erscheinen, ein Exemplar zur Aufnahme in die Bibliographie des Börsenblattes an die I. C. Hinrichsfche Buchhandlung, welche die Nedartion dieses Theils des Börsenblattes fortwährend besorgen wird, auf das Regelmäßigste einznsenden." GroßcnthcilS von der Genauigkeit und Pünktlichkeit, mit der diese unsere angelegentliche Bitte er füllt wird, dürfte cs abhangen, ob jene, gewiß den auswärtigen eben so wie den sächsischen Buchhandlungen erwünschte, versuchsweise gestattete Erleichterung würde fortbestchen können. Leipzig, den 24. December 1836. Die Deputirten des Buchhandels zu Leipzig. Ab sch i c d. Nach höchster Verordnung vom 13. Octbr. 1836 erlöscht mit dem 31. Dccbr. d. I. die Wirksamkeit der, seit dem Jahre 1687 hier bestandenen B ü chcrcommmissi o n, und des seit 183 l damit verbundenen Een su rco liegi- u m s. Die bisherigen Mitglieder beider Behörden zeigen dies hierdurch an, und empfehlen sich dem sehr achtbaren Stande der hiesigen nnd auswärtigen Herren Buchhändler, in deren Interesse sie ihr eigenes, so wie in der Beförde rung desselben den höchsten Lohn ihrer amtlichen Wirksam keit fanden, zur wohlwollenden Erinnerung. Leipzig, den 25. December ^835. Pölitz, wachomuth, Sccbwg. Buchh a n d e l. Facturcn - M i ß b r a u ch. Mehrere Verlagshändlec, und namentlich Herr Scheiblc in Stuttgart, senkten Expeditionen ihrer Fortsetzungen und sonstigen Werke in den letzten Wochen des Decembers »ach Leipzig, die Facturcn aber sind von October und November datirt. Aus welchen Gründen dies geschieht, ist jedem, dem diese Manipulation täglich vor Augen liegt, leicht begreif lich. Man scheint aber dabei sehr zu vergessen, daß man damit den Leipziger Commissionair gegen seine auswärtigen Eomittcndcn auf eine sehr Unrechte Weise compromittirt, und bei solcher unsicherer Handlungsweise auch aller sichere Nachweis über den Abgang der Packete verloren geht. Es ist Zeit, daß solcher Ungebührniß einmal ernst entgegcn- getrccen werde. Sonst dachte kein solider Buchhändler dar an, geschweige daß er es lhat! . Zum Usancencodex. Vorschlag zu einem Geschäfts-Contract zwischen Buchhandlungen. Der Usancen-Codep soll zwar die Ungewißheiten beseiti gen, welche im Allgemeinen sowohl, wie in einzelnen Fallen, bisher Statt fanden. Diesen Zweck wird ec auch unter solchen Geschäftsfreunden vollkommen erfüllen , welche, von gleicher Rechtlichkeit und Ehrlicbe beseelt, sehr selten seiner als Schiedsrichter bedürfen werden. Es wird also, so wie überhaupt alle Gesetze, hauptsächlich um der Schwachen und der Böswilligen halben vorhanden sein müssen. Gegen diejenigen, welche bloS ersteres sind, wird er in den meisten Fällen gute Dienste leisten; sie werden sich dadurch zur Ord nung bringen lassen. Gegen die letzteren aber reicht er ent weder gar nicht hin, oder aber, es vermindert die Beru fung auf ihn in gerichtlichen Fällen die dann ohnehin gro ßen Weitläufigkeiten durchaus nicht. Dem wäre jedoch auf folgende bündige Weise abzuhelfen. In keinen andern geschäftlichen Verhältnissen wird es zum zweiten Male Vorkommen, daß Zwei oder Mehrere mit einander Geschäfte ohne vorherige Feststellung der Bedin gungen, selbst nur in brieflicher, viel weniger in contcact- lichec Form, machen, wie dies seit so vielen Jahren im Buchhandel geschieht, so daß es ein nun ganz eingerosteter, aber eben so schädlicher und zugleich lächerlicher Uebclstand geworden ist, der nur wenig durch die Annahme, daß Rechtlichkeit in unsccm Stande eine vorherrschende Tu gend sei, beschönigt oder gar gerechtfertigt werden kann. Warum also die bereits bestehenden Geschäftsverhältnisse der Buchhandlungen sowohl als alle, die sic noch künftig cin- leiten, ohne diejenigen Formalitäten lassen, welche in allen kaufmännischen und andern Geschaftsvechältnissen Statt finden? Ich schlage demnach vor, daß eine Art von Eon- tract-Schema aufgestellt werde, in welchem die Hauptbc- dingungen, unter denen man Geschäfte machen will, auf- geführt sind, lind noch ein angemessener offener Raum gelas sen wird, um noch besondere Bestimmungen, wie stein den Verhältnissen der Contrahenten liegen, hinzusügcn zu können. Ein solches Contracts-Schema muß mit allen le galen (jedoch außergerichtlichen) Formen versehen sein, um bei Prozessen als bindendes (betreffenden Falls sogar wech selkräftiges) Beweismittel gegen Contravcnienten zu dienen und wird jedesmal von den Contrahenten durch eigenhän dige Unterschrift und Beifügung des Handlungssicgels voll zogen, im Duplicat ausgefertigt und gegenseitig ausge tauscht. Jede Handlung, welche in crcditgebcnden Ver hältnissen ist, wird die Kosten nicht scheuen, sich eine hin reichende Anzahl von einem solchen Eontract-Schema dru cken zu lassen, um sie überall da, wo cs ihr dienlich scheint, anzuwenden und deren gegenseitige Vollziehung zur Be-
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