Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Heraus gegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 53. Freitags, den 30. December 1836. Bekanntmachung. §. 44 der Hohen König!. Sachs. Verordnung vom 13. Octbr. 1836, die Verwaltung der «Preßpolizci betreffend (siehe Börsenblatt Nr. 48), ist den hiesigen Commissionairen und sämmtlichen inlän dischen Sortimentshändlern die Verpflichtung auferlegt, die Facturcn und resp. Verzeichnisse der bei ihnen eingehenden neuen Schriften,.dem Censurcollcgium binnen 48 Stunden und bei 10—50 Thaler Strafe im Unterlassungsfälle, einzusenden. Die Unterzeichneten haben auf die großen Schwierigkeiten aufmerksam gemacht, welche eine ganz strenge Durchführung dieser, schon in frühem Anordnungen begründeten Vorschriften verursachen würde, und Vorschläge zu einer Einrichtung gethan, durch welche, nach den dcrmaligcn Verhältnissen des sächsischen Buchhandels, der Zweck auf eine für diesen erleichterte Weise erreicht werden könnte. Nach einer hierauf an uns ergangenen Verfügung will die Hohe Staatsregierung, in Ihrer stets tvohlwollenden Berücksichtigung der buchhändlerischen Interessen, unter der Voraussetzung, daß, in Folge der von uns deshalb zu treffenden Einleitungen, alle nach Sachsen zum Vertriebe gelangenden, im Auslande verlegten und Hierlands nicht censirten Schriften in die mit dem, von nun an zwei Mal in jeder Woche er scheinenden, Börsenblatts auszugcbenden Verzeichnisse der in Leipzig eingcgangcnen neuen Schriften, gleichzei tig mit deren Erscheinen aus dem sächsischen Büchermarkt, aufgcführt werden, versuchsweise und bis aus an dere Anordnung die obige Vorschrift in der Ausführung auf solch c neue Schriften beschränken lassen, welche in Leipzig den Commissionairen auswärtiger Buchhandlungen, in andern Städten den Sortimentshändlcm mit der Bestimmung zum hierländischen Vertriebe zugehen, ohne in dem mit demBörsenblatte ausgegebenen Schriftenverzeichnisse aufgeführt zu sein. Demgemäß und damit dieses Schristenverzcichniß auch im klebrigen seine Bestimmung vollkommen erfüllen möge, ergeht an alle inländische wie ausländische Buchhändler hiermit die dringende Auf forderung: 3r Jahrgang. ^20