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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1836
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1836
- Sprache
- Deutsch
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1261 42 1262 Bücher durch Sortimentshändler und An tiquare. Meine Rüge aber war hauptsächlich gegen selche Blatter gerichtet, welche vorzugsweise zu Gunsten unsers Geschäfts zu wirken sich das Ansehen geben, dasselbe aber durch Be günstigung solches Mißbrauchs in seinen Gcundvestcn zu erschüttern sich bereit finden ließen, und war somit auch wesentlich gegen die Rcdaction des B. B. gerichtet. In welchem Zusammenhang nun die gegen mich erho- bene Anklage mit dieser meiner nicht mißzudeutenden Aeu- ßerung steht, stelle ich dem Ermessen jedes unbefangen Uebcrlegenden anheim. Hiernächst richte ich nun an den Ankläger und den Vertreter desselben, die Redaction, folgende Fragen: 1) Wo und wann habe ich gesagt, daß ein Verleger die ursprünglichen Preise seiner Artikel nicht ermäßigen dürfe? 2) Habe ich zwar gemißbilligt, daß Sortiments- Buchhändler und Antiquare durch öf fentliches Suchen oder Feilbieten Preise gangbarer Bücher zu schmälern bemüht wären. Bin ich aber ein solcher? 3) Also dem Verleger habe ich es nie verdacht oder be stritten selbst öffentlich eine Preisherabsetzung statt finden zu lasten. Aber nun bitte ich die löbliche Re daction anzugeben, woselbst dies unbestritten Zuläs sige in der angeregten Sache überhaupt von mir ge schehen sey? Wenn nun, wie es offenbar ist, keine dieser Fragen bejahend beantwortet werden kann, in welchem Lichte er scheinen dann wohl der Ankläger und seine Vertreter bei der gegen mich geführten Beschuldigung! Denn daß ich das Recht habe, einzelne Exemplare eines Werks oder eine beliebige Anzahl davon einem andern zu jedem mir genügen den Preise zu verkaufen oder sogar zu verschenken, wird wohl Niemand bestreiten wollen, eben so wenig als cs je nem bestritten werden kann mit dem Erworbenen nach Belieben zu verfahren oder es nach Umständen ebenfalls zu verschenken. Aus allem Vorstehenden ergiebt sich nun die hämische Absicht des Anklägers um so deutlicher, als mit der völlig grundlosen Beschuldigung auch noch gar nicht zur Sache gehörige mir zwar höchst gleichgültige Ausfälle über den Unwerth meines früheren Aufsatzes verbunden sind. Und nun nennt die Redaction diesen Aufsatz einen in sehr ru higem und anständigem Tone abgefaßten!!! Zur näheren Erklärung des Zusammenhangs füge ich aber noch Folgendes bei: Es ist bekannt, daß'in Paris ein Nachdruck von I. Paul's Werken begonnen hat, dessen Verbreitung im Auslande nicht zu verhindern steht. Um nun meiner seits möglichst dagegen zu wirken, hatte ich Hrn. Asher wesentlich für diesen Zweck eine namhafte Anzahl jener Werke zu einem mäßigen Preise überlasten. Daß er jedoch dieser deutlich ausgesprochenen Absicht entgegen, auch die Exemplare in Deutschland zu verbreiten gesucht hat, ist ein unbilliges Verfahren und ein Mißbrauch mei nes Vertrauens, demzufolge ich die nöthige Vorsicht ge gen ihn anzuwenden versäumte. Der Vorgang wird mir für die Folge zur Warnung dienen. Als eine völlige Unwahrheit muß ich aber nebenbei die Bemerkung des Anklägers bezeichnen, daß ich Hrn. Aster in Stand gesetzt hätte, das Exemplar jener Werke für k6,/. zu verkaufen. Zum Schluffe wende ich mich noch einmal an die Rc daction, und zwar zuerst mit der Frage: woher ihr die Befugniß überhaupt zustche, eingesandte Artikel, sofern sie nicht, wie der gegen mich gerichtete, Persönliches oder aber sonst Staatsgefähcliches enthalten, zurückzu weisen oder aber nach Belieben zu verändern. Das von ihr redigirtc B. Bl. ist nichts anders als das Organ für die zur Sache gehörigen Mittheilungcn der Geschästsgenos- sen, über welche sie keine Art von Suprematur auszuübcn berechtigt ist und deren jeder seine Aeußerungen dem In halt und der Form nach selbst zu vertreten hat, ohne alle Bevormundung. Sollte ihr aber das erste von mir durch aus bestrittene Recht zustchen, so würde doch hinsichtlich des zweiten es ihre unabweisliche Pflicht sein, erst bei dem Einsender anzufragen, ob er sich ihren vermeintlichen Bes serungen zu unterwerfen geneigt sey. Die schließlich angefügtc Aeußerung, daß sie durch die beliebte Hinwcglassung mich vor gerichtlicher Belangung hätte behüten wollen, giebt ein Öbervormundschaflsrccht kund, das ich ein angemaßtes nennen muß, und dem mich zu unterwerfen ich weit entfernt bin. Da nun auch gegen wärtig mein Aufsatz im Organ des Deutschen Buchhandels unverkürzt abgedruckt zu lesen ist, so stelle ich der Rc daction anheim, daraus, wenn es ihr beliebt, dienöthigcn Materialien zum gerichtlichen Verfahren gegen mich herzu- nchmcn. Daß ein verkappter Ehrenkränkcr kein Recht vor dem Richter habe, auch wenn er aufs heftigste beschimpft würde, weiß jedermann, dem bürgerliche Verhältnisse und daraus Bezug habende gesetzliche Vorschriften nicht gänz lich fremd sind. Wenn die Rcdaction ferner an verschiedenen Stellen mit dürren Worten mir zu verstehen giebt, daß ich mich in der Sache meiner eigenen Ucberzcugung zuwider geäu ßert habe, so ist solches eine übereilte, unziemliche und in jeder Beziehung unzulässige Beschuldigung, von wel cher mich aber mein eigenes Bcwußtseyn frei spricht und die ich daher unbeachtet lasten und verzeihen will. Im Verfolg ihrer Deduction vergleicht die Rcdaction die gegen mich gerichtete Anklage Inhalt mit den früher gegen die Eotta'sche Handlung geführten Beschwer den wegen Nichterfüllung offenbar vorhandener Verpflich tungen, und ich bitte daher um Nachmessung, wo ich mir dergleichen hätte zu Schulden kommen lasten, und in wie fern eine solche Zusammenstellung sich rechtfertigen laste. Ueber den Begriff des Persönlichen scheint die Rc daction etwas unklar; sie wird aber wohl selbst Gelegenheit finden, sich darüber zu belehren, hier wäre die Ausführung zu weitläustig, bei welcher Veranlassung sie sich auch wohl darüber wird aufklärcn lasten, daß derjenige, welcher Be schwerden eines andern gegen genannte Personen verbrei ten Hilst, sich allerdings genau davon überzeugen muß, in wiefern solche wahrhaft und begründet sind, weil er sonst
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