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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1836
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1836
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18360916
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1125 38 1126 dingungen geliefert werden können. In keinem Fall sollten,!! meiner Meinung noch, öffentliche Blätter, die den Interessen des Buchhandels gewidmet sind, durch Aufnahme solcher Anzeigen zur offenbaren Kränkung derselben in Milwic-!! kung treten. Berlin, 22. August 1835. D. Acimcr. Herr Reimer wird sich selbst sagen können, zu welchen Schlüffen die Vergleichung dieses Aussatzes mit dem vorn abgedrucktcn berechtigen dürfte, sowie der Verfasser der oft!! erwähnten Rüge, hätten wir Herrn Reimec's Aufsatz ganz ^ vollständig abdrucken lassen, leicht durch eine solche Verglei chung ein Recht zu einer Klage gegen ihn bätte gewinnen können. Die Redaction des Börsenblatts. z Nachdruck. Durch die Güte des Herrn Kirbach, welcher zu denjeni gen Herren College» gehört, die uns gern mit Material für das Börsenblatt unterstützen, erhielten wir einige Aushän->1 gebogen aus dem nächstens erscheinenden sechsten Bande der vermischten Schriften von Geh. Hofrath vr. Fr. JacobS inGotha mitgclheilt, die einen Aufsatz über BüchSrnachdruck enthalten. Zwar schon früher in einer Zeitschrift abgedruckt, dürfte dieser Aufsatz doch den meisten Buchhändlern nicht bekannt sein; da uns aber für jetzt der Raum zu dessen Aufnahme im Börsenblatt mangelt und ohnehin, wenn jener Band im nächsten Monat ausgegeben j wird, jeder unsrer Leser Gelegenheit hat, ihn zur Durchsicht s zu erhallen, so begnügen wir uns, hiermit darauf aufmerk- ^ sam zu machen und wenigstens ein paar Stellen daraus abdrucken zu lassen: „Denjenigen, die sich bei der Verthcidigung des Nach drucks auf das Nichtvorhandcnsein eines Verbotes berufen, hat schon Lichtenberg ein Gesetz vorgehalten, dessen Gültigkeit nicht wohl in Zweifel gezogen werden kann: „Was ihr wollt, daß die Leute Euch nicht thun sollen, das thut ihr ihnen auch nicht"*). „Gesetzt, es verirrte sich einmal ein ehrlicher Artikel auf das Lager eines Nachdruckers, würde eres mit Gleichgül tigkeit ansehen, daß sein Nachbar ihn kaufte, um ihn, wie er es mit andern thut, nachzudrucken? Ja, noch mehr. Könnte er gleichgültig bleiben, wenn gleichgesinnte College» einen gewinnvollen Artikel, den er sich aus seine Weise un geeignet hat, auf die nämliche Weise vervielfältigen woll ten? Müßte er nicht schon vor dem Gedanken zittern, daß ein Gesetz erscheinen könnte, wodurch aller Nachdruck für ehrlich und rechtmäßig erklärt würde? ein Gesetz, wodurch das Monopol des Nachdruckers ausgehoben würde, dasauf der Schande seines geächteten Gewerbes beruht-" „Wenn, wie uns vollkommen erwiesen scheint, der Nach drucker gegen ein rechtmäßig verlegtes Buch, mag esprivile- girt oder unprivilegirt, theuer oder wohlfeil sein, überhaupt kein Recht Nachweisen kann, so istauch durchaus nichteinzuse- hen, wie durch den Fortgang der Jahre ein solches Recht ent stehen, oder wie durch eine willkührliche Beschränkung des Ei- genthumscechtes auf eine gewisse Zeit (eine Beschränkung, die sich der Staat bei keinem andern Gegenstände erlaubt) der rechtmäßige Gewinn des Schriftstellers oder seines Verlegers geschmälert werden dürfe. Mag man diese Zeit lang oder kurz setzen, immer wird man eine Ungerechtigkeit begehen; immer wird man bei ihrer Bestimmung die Willkühr wal ten lassen müssen. Und wie kann in aller Welt der kleine Vortheil einer kleinen Anzahl von Menschen bei einem Ge genstände, der den meisten Bedürfnissen nachsieht, die Macht haben, Ungerechtigkeit und Willkühr zu rechtferti gen ? Warum soll das auf jeden Fall zweideutige Gewerbe des Nachdrucks auf Kosten des entschieden rechtlichen Buch handels begünstigt werden, wie ganz offenbar geschieht, wenn ein Buch einige Jahre nach seiner Erscheinung, viel leicht eben, wenn seine gute Stunde erschienen ist, dem Nachdrucker als gute Prise überantwortet wird? Ob man wohl glaubt, das Veste der Wissenschaften und des Publi- cums zu fördern, wenn man durch solche Bestimmungen das Erscheinen mühsamer Werke, wohin eben auch Wörter bücher gehören, erschwert, vielleicht auch ganz unmöglich macht? Und warum soll unter allen Arten von Producenten den Schriftsteller allein eine solche Ungunst drücken, daß man ihm und den Seinigen die Frucht seines mühsamen Lebens, vielleicht das Einzige, was er seinen Kindern hin terlassen kann, erst schmälert und dann gänzlich entzieht? Thäte er da nicht besser, sein Licht unter den Scheffel zu stel len, wo es doch nicht von dem Samum des Nachdrucks an geweht werden kann? " „Möge der Genius der Wissenschaft unser Vaterland vor Gesetzen bewahren, die verderblicher wirken würden, als die bisherige Anarchie! " Letztere Stelle dürfte in unserer Zeit, wo, besonders in Folge des Würlembergischen Nachdrucksverbots, so oft die Frage aufgeworfen wird, ob das Recht an literarischem Ei genthum für beständig, oder nur für eine Reihe von Jah ren gültig sein solle, von besonder,» Interesse sein. e n. M i s c e l l St. Petersburg. Im Jahre 1835 sind in Ruß land 584 Originalwcrke und 124 Uebersetzuugen erschienen und 300,000 Bände ausländischer Wecke cingesühct wor den. sVergl. Böcsenbl. 1836 S. 598.) *i Luther, der, was recht und unrecht war, wohl zu bcur- theilen verstand, schreit» in der Warnung über Len Witten- bergischcn Bibeldruck: „Der verfluchte Geiz hat unter andern liebeln, so er treibet, sich auch an unsere Arbeit gemacht, darin nen seine Bosheit und Schaden zu üben; welcher unfern Buchdruckern Liese Bübcrey und Schalkheit thut, Laß andere flugs bald hernach drucken, und also der Unfern Arbeit und Unkosten berauben zu ihrem Gewinne; welches eine recht große Räuberen ist, die Gott auch wohl strafen wird, und keinem ehrlichen Christenmcnschcn wohl ansteht." Die kaiserl. Bibliothek in Petersburg enthält 395,135 gedruckte Bücher und 16,941 Manuskripte. Die Heraus gabe gelehrter Anzeigen zu St. Petersburg, Moskau und Kasan wird ununterbrochen fortgesetzt; auch sind einzelne Gouverncmentsbibliotheken, bereits 20 an der Zahl, errich tet, welche zum Theil schon 10,000 Bände enthalten. Aus den Vorschlag des Generalgouverneurs der Provinz des Kaukasus, Georgiens und der transkaukasischen Pro-
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