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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1836
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1836
- Sprache
- Deutsch
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949 33 950 5) die Bestimmung über die Verwaltung des Vereins vermögens ; 6) die Einschließung über alle Anträge, welche außerdem von dem Vorstand an sie gebracht werden. §. 8. Vorsitz. Die Generalversammlungen werden von dem Vorsteher s§. 17) oder dem Stellvertreter desselben eröffnet, geleitet und geschloffen; auch liegt demselben ausschließlich ob, für Erhaltung der Ordnung und des Anstandes Sorge zu tragen, zu welchem Zweck derselbe mehrere Ordner aus der Zahl der Anwesenden ernennt. Die Mittel, welche ihm in dieser Beziehung zu Gebote stehen, sind: der all gemeine Ruf zur Ordnung durch die Klingel, der nament liche Nus zur Ordnung, und die Aufhebung der Ver sammlung. §. 9. Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung. In jeder ordentlichen Generalversammlung hat der Vorsitzende einen Geschäftsbericht über die im Börsenblatte noch nicht zur allgemeinen Kenntniß gebrachten Vorfallenhei- ten des letzten Jahres zu erstatten, sodann liegt dem Cassicer ob, die Rechnung über die Verwaltung des Veceinsvermögens vorzulegen, worauf nach Anhörung der etwaigen Bemer kungen des Rechnungsausschuffes (§. 36), soweit nicht vor her Bedenken zu erledigen sind, die Ermächtigung zur De- chacge ertheilt wird. Die Tagesordnung soll, so weit möglich, von dem Vorsteher noch vor Ostern im Börsenblatt, später ein gehende Anträge und Vorschläge durch Anschlag an der Börsentafel bekannt gemacht werden, weshalb Gegenstände, die ein oder das andere Veceinsmitglied an die Versamm lung zu bringen hat, mindestens am Tage vorher dem Vorsteher anzuzeigen sind. §. 10. Verhandlunzsart. Der Vorsitzende ist verpflichtet, übec alle Gegenstände, die zur Entschließung der Versammlung gebracht werden, eine offene Verhandlung zu gestatten, doch darf Niemand sprechen, welcher nicht an der Reihe ist; auch hat der Vorsteher das Recht, auf den Antrag von drei Mitgliedern über den Schluß der Debatte abstimmen zu lassen. Ueber die Art und Weise der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende, und hat solche vorher laut anzuzeigen; auch ist derselbe berechtigt, in dringenden Fällen die Mei nung der Vereinsmitglieder durch schriftliche Abstimmung zu erforschen; die Sammlung der Stimmen geschieht durch die Ordner. §. 11. Wahlen. Die Wahlen zu den Acmkern des Vorstandes und zu den Ausschüssen sollen jederzeit durch schriftliche Abstim mung erfolgen. Zu diesem Behuf werden, vom Donnerstag vor Cantate an, im Börsensaale verschlossene Büchsen auf gestellt, und hat jeder Stimmberechtigte seinen, ihm durch den Vorstand zugestelltcn und von demselben gestempelten Stimmzettel bis längstens zum Sonnabend vor Cantate Mittags 12 Uhr einzulegen. Zur gesetzten Stunde werden die verschlossenen Büchsen weggenommen, und in Gegen wart des Vorstandes von dem Wahlausschuß (§. 37) er öffnet, die Stimmen geprüft und gezählt, und das Re sultat durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses in der Generalversammlung bekannt gemacht. §. 12. Zuziehung eines Notars. Es bleibt dem Vorstand nachgelassen, dem Wahl ausschuß einen Notar zu Abfassung des Wahlprotokolls zuzugcben. §. 13. Stimmenmehrheit. Alle Beschlüsse der Generalversammlung sollen nach absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Böcsen- vereins gefaßt werden; durch Vollmacht zu stimmen ist ge stattet, doch müssen die Vollmachten TagS vor der Ver sammlung an den Vorsteher abgegeben werden. 8- 14. Verbindlichkeit der Beschlüsse. Alle abwesenden Mitglieder sind unbedingt an die le galen Beschlüsse der anwesenden gebunden. Z 15. Protokoll. Ueber alle Verhandlungen der Generalversammlungen und die gefaßten Beschlüsse ist von dem Secretair ein Pro tokoll aufzunehmen, welches sofort gedruckt und noch vor Ablauf der Messe sammtlichen Mitgliedern des Vereins zugesendec wird. In besondecn Fällen steht es dem Vorstande frei, zu den Generalversammlungen einen Notar als Protokollanten zuzuziehen. Das aufgenommene Protokoll ist von dem Vorstande und mindestens fünf Mitgliedern durch Unterschrift mit zu vollziehen. Zweite Abtheilung. Von dem Vorstand. § 16. Obliegenheiten des Vorstandes. Mit der Besorgung aller Angelegenheiten, welche nicht durch gegenwärtiges Statut der Generalversammlung oder besondern Ausschüssen Vorbehalten werden, und mit der Vertretung des Vereins, sowohl nach außen, als gegen die einzelnen Vereinsmirglieder, ist der Vorstand beauftragt. §. 17. Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsteher, dem Secretair, dem Cassircr, und jeder derselben hat einen Stellvertreter. — Alle diese Beamten werden auf 3 Jahre gewählt, und es scheidet alljährlich einer derselben, nach der Reihe des Eintrittes, aus. Z. 18. Wechsel des Vorstandes. Der Austritt erfolgt in der jährlichen Hauptversamm lung, daher die neue Wahl schon in der Versammlung der vorhergehenden Messe zu bewirken ist. §. 19. Wahlfähigkeit. Jedes Mitglied des Börsenvereins ist wahlfähig, doch sollen niemals zwei Mitglieder des Vorstandes einer Stadt angehären.
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