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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1836
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1836
- Sprache
- Deutsch
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907 32 908 Schildkrötensuppe, und die Geladenen setzen sich. Den Platz obenan nimmt der Gastgeber ein, und säße nicht ein Auc- I tionator ihm zur Rechten, so würde jede Andeutung des ei gentlichen Zwecks der Versammlung fehlen. Dieser zeigt! sich erst, sobald mit dem letzten Gange das Tischtuch abgeho-! ben, der Nachtisch aufgetragen, eine Erneuerung der Flaschen und Gläser vocgenommen und der einzige Trinkspruch „der König!" gegeben und mit drei mal drei getrunken worden ist. Jetzt wird dem Auctionator ein Exemplar von Num mer Eins des Katalogs eingehändigt. In einer kurzen Rede, die mit einigem Auctionswitze verbrämt ist, meldet er den Anfang der Versteigerung, und je nachdem entweder die Wecke preiswürdig, oder die Käufer gestimmt sind, steigt oder sinkt der Enthusiasmus. Bisweilen geschieht es, daß Bücher zum Verkauf gestellt werden, an denen der Verfasser vielleicht noch arbeitet, von denen vielleicht noch keine Zeile gedruckt, und von deren ganzem Inhalte dem Verleger selbst vielleicht nichts weiter bekannt ist, als was der Titel lehrt. Dies sind indessen Ausnahmsfälle, wo nicht der Werth des Buchs, sondern der Name des Schriftstellers die Kauflust bestimmt, und cs ist Thatsache, daß bei einem solchen 1'racke- sale in Zeit von fünf Minuten die ganze, auf zehntausend Exemplare berechnete Auflage eines dreibändigen Walter Scott'schen Romans verkauft wurde, von welchem der Dichter außer dem, seinem Verleger angegebenen Titel noch keine Syl- bc niedcrgcschriebcn hatte. Im Allgemeinen läßt sich das Schicksal eines Buchs aus dem Abgänge, den es bei einer zünftigen Versteigerung findet, mit vieler Wahrscheinlichkeit crrathen, denn die Fühlhörner der Buchhändler wissen in der Regel den Geschmack, wie das Bedürfniß des lesenden Publikums trefflich zu sondiren, gleichviel, ob das Bedürfniß ein wahres und der Geschmack ein guter ist, oder nicht. Der gewöhnliche Gang einer solchen Auction ist der, daß die ganze Auflage eines fertigen Werks unter den Hammer ge bracht wird. Findet sich für die ganze Auflage kein Käu fer, oder haben nicht mehrere Buchhändler sich zu gemein schaftlicher Erstehung des Ganzen vereinigt, so thcilt der Verleger die Auflage in so und so viel beliebige Partien und erwartet, wie diese abgehen. Schlägt auch dies fehl, und glaubt er, daß die Schuld an den großen Zahlen von Exem plaren liege, so nimmt er eine weitere Theilung vor. Zeigt ihm jedoch das fortdauernde Schweigen, daß es wahrschein lich der Preis ist, was den Mund seiner Gäste verschließt, so läßt er ein einzelnes Exemplar ohne Preisbestimmung ver legen, und die darauf erfolgenden Gebote dienen ihm dann zum Maßstab des ferncrn Verfahrens, ob er einzelne Par tien zu herabgesetztem Preise versteigern, oder lieber sein Werk zurückhalten, oder gar verschleudern will. Nachdruck. (Forts, aus Nr. 31.) Der Nachdruck fand in der Abgeordnetenkammer auch nicht Einen Verthcidigec mehr, was ein schlagender Beweis ist, daß die öffentliche Meinung nun auch in Würtemberg das Vecdammungsurtheil über ihn ausgesprochen hat. Wurde im I. 1821 noch in der Kammer durch juristische Spitzfin digkeiten und vage Berufungen auf das Gesammtwohl der Amrag auf Verbot desselben verworfen, so war es diesmal die Kraft der Wahrheit, die reifgewordene Ucberzeugung von der Nothwendigkeit der Anerkennung eines literarischen Ei genthums, welche einen Kamps nicht einmal zuließen. — Nachdem Geh. R. v. Schlayer die schon in Nr. 29 d. B. Bl. erwähnte Bemerkung gemacht und hinzugefügt hatte, es liege deshalb für die Kammern kein Grund vor, einen An trag an die Regierung zu bringen, entgegnete Menzel, diese Eröffnung sei dankenswerth, gleichwohl werde es der Negie rung erwünscht sein, die Ansichten der Kammer zu verneh men. Im Allgemeinen berief er sich auf seine Motion und verglich noch die Nachdrucker mit den Raubrittern des Mit telalters, und die Pcivilegientaxen mit den Geleitsgeldern. Schott, der schon im Jahr 1821 den Nachdruck bekämpft hatte, glaubt, es habe die öffentliche Meinung längst über denselben gerichtet, zweifelt, ob ein Mitglied der Kammer seinem Kinde gestatten würde, das Nachdruckcrgewerb zu be treiben, cilirt Luther, derben Nachdruck Diebstahl genannt habe, und hält für vernunstwivrig, daß ein Staat einem Acker voll Kcautköpsc mehr Schutz gewähre, als einem Geistespro dukte. Pflanz verbreitet sich, unter Berufung auf Rotteck, über den Umfang des Geschäftes eines Verlegers, über die Ausdehnung des Stuttgarter Buchhandels, und über die Nothwendigkeit, ein solches Geschäft zu schützen. Er reiht hieran interessante Notizen über den Nachdrucksbetcieb, als Chefs desselben Macklot und Gebhardt nennend, und bestrei tet, daß der Nachdruck gute Bücher verbreite, im Gegentheil, er verbreite Bücher, die gern gelesen werden, vorzüglich somit unsittliche. Mosthos meint, ein allgemeines Verbot durch ganz Deutschland sei es, was man bedürfe, man möge einen Bundcsbeschluß erwarten, und weiche er in sofern von dem Herrn Berichterstatter ab, der ein minder festes Vertrauen zum Deutschen Bunde zu haben scheine, denn er. Pfizer will nicht bergen, daß beim Bundestage, wo die Verhandlun gen schon seit 1821 dauern, es noch zehn und mebr Jahre dauern könne. Römer schließt sich ihm an. Nachdem noch Gmclin und Köstlin zu Gunsten des Commisfionsan- tragcs — betreffend Verbot des -Nachdrucks — sich ausge sprochen hatten, wird der Antrag durch Zuruf genehmigt. — Der weitere Antrag, der die Dauer des Verlagsrechtes be zweckt, und nach der Ansicht der Commission fünfzehn bis zwanzig Jahre über die Lebensdauer des Schriftstellers hin aus dauern soll, findet einigen Widerspruch, da Mehrere blos einen bestimmten Zeitraum für die Dauer des Verlags rechtes überhaupt wollen. Der Antrag, der hauptsächlich von dem Abgeordneten von Reutlingen ausging, wurde von Menzel, Pflanz, Pfizer und Uhland, welche Fortdauer des Rechts über die Lebenszeit hinaus jedenfalls wollen, bekämpft. Letzterer bemerkt, wohl sei es schön, großen Schriftstellern Nationaldcnkmäler von Erz zu errichten, billig werde es aber auch sein, an dem stillen Heerde des lebenden ein be scheidenes Denkmal von Silber aufkommen zu lassen. Da her will er Schutz nach und vor dem Tode. — Die Kammer entschied sich nun für den genannten Commissionsantrag. Wir lassen den hierauf erfolgten Gesetzentwurf, nebst Motiven, ebenfallsaus der Allgemeinen Zeitung abdcucken, da er dort ausführlicher gegeben ist, als in Nr. 30 des Bö» scnblatts. Der Minister des Innern sprach: „Von Sr. Ma jestät dem König bin ich beauftragt, der hochansehnlichen
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