Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1836
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- 10.06.1836
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- Deutsch
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651 24 652 G esetzgebung. In Sachsen erschien folgende Verordnung, die Auffor derung auswärklgcr Buch - und Kunsthandlungen zu Be stellungen auf ihre Verlagswerkc mit cröffnetec Aussicht auf zu vcrloosende Gewinne betreffend: „Einige Buch- und Kunsthandlungen des Auslandes suchen neuerlich ihren Verlagsartikeln dadurch vermehrten Absatz zu verschaffen, daß sie den Bestellern, außer den be stellten Artikeln, für die Bezahlung der Subscriptionspreise, noch die Gewährung von einer VerloosuNL abhängiger Geld gewinne zusichcrn. Es kann zwar nicht leicht verkannt werden, daß Unter nehmungen dieser Art als Lotterien und, insofern nicht baarc Geldgewinne, sondern durch das Loos zu bestimmende Ge winne in Büchern und Kunstgegenständen verheißen wür den, als Ausspielungen anzusehen sind, in beiden Fällen aber gesetzlichen Verboten und Strafandrohungen unter liegen, Mandat wegen des Einlegens in die Zahlcnlotterien, ingleichen das Eolligircn für dieselben und für aus wärtige Lotterien überhaupt betr. v. 30. August 1793 und Gencralverordnung, das Verbot des Ausspielens betr. vom 18. Februar 1784. (6c>cl. 6out. II. I'oiu. I. S. 1059 und 834.) und daher insonderheit auch das Subscribentcnsammeln für ein dergleichen Unternehmen dem bei 30,^. Geldbuße und cinmonatlicher Gefängnißstrafe verbotenen Eolligircn für eine auswärtige Lotterie gleich zu achten ist, da zwar nicht der ganze Subscriptionspreis, wohl aber ein Theil desselben als Lotterieeinsatz angesehen werden muß, welcher es dem Verleger möglich macht, außer dem bestellten Verlagswerkc auch Geldgewinne zu gewähren; da hiernächst diese Ge winne durch Ausloosung vcrtheilt werden, und mithin bei diesem Geschäfte alle wesentlichen Merkmale einer Lotterie eintreten. Auch versteht es sich von selbst, daß öffentliche Auffor derungen zur Subscription unter solchen Bedingungen eben so wenig wie Feilbietungen von Loosen zu auswärtigen Lot terien oder unerlaubten Ausspielungen in hierländische öf fentliche Blätter ausgenommen oder sonst verbreitet wer den dürfen. Es hat jedoch angemessen geschienen, hierauf allenthal ben durch gegenwärtige Verordnung, zu Jedermanns Nachachtung, aufmerksam zu machen. Dresden, den 28. Mai 1836. Ministerium des Innern, von Larlowitz. demselben einen Termin zu setzen hätte, bis zü welchem seine Gegenerklärung eintreffen müsse, oder der Angriff ohne solche abgcdruckt werde ? Was nutzt eine Erwiederung, welche erst monatelang später erfolgt, wo sich Niemand mehr des Angriffs erinnert? Buchhandel. Vorschlag. Bis jetzt hat das Börsenblatt es möglichst vermieden, Artikel aufzunehmcn, welche persönliche Angriffe enthalten. Da dies aber nicht immer zu umgehen sein dürfte, so stellt ein Freund des Rechts und der Billigkeit die Frage auf: ob cs nicht zweckgemäß sein dürfte, daß die Redaction jedes mal solche Artikel dem Angegriffenen mitzutheilen und Literatur. Wegen Mangel an Raum haben wir einige, für den Kreis unserer Leser interessante neue Erscheinungen noch nicht in diesen Blättern erwähnen können, obschon sie seit mehreren Wochen in unfern Händen sind ; in der heutigen Nummer finden wir Raum, das Versäumte wenigstens zum Theil nachzuholcn. 1) Bibliopolisches Jahrbuch für 1836. Leipzig I. I. Weber. Wir haben schon früher (in Nr. 12 d. I.) über den Plan dieses Buches, das alljährlich erscheinen soll, gespro chen und dürfen dem Dortgesagten nur noch hinzufügen, daß die Ausführung im Allgemeinen wohl gelungen zu nen nen ist. Wer die Schwierigkeiten kennt, die bei Ausarbei tung des topographisch-statistischen Thciles dem Herrn Ver fasser nothwendig entgegentceten mußten, wird, trotz dem, daß manche kleine Lücken bemerkbar sind, gestehen, daß die Arbeit mit vielem Fleiß durchgeführt ist. Zweckmäßig wäre wohl noch bei Aufführung dev in jeder Stadt erscheinenden politischen Zeitschriften und Jntelligenzblätter die Angabe der Jnsertionskosten rc. rc. gewesen, und wir wünschten, daß der Verfasser beim folgenden Jahrgange hieraus Rücksicht nähme. Allgemein erwünscht werden die verschiedenen An hänge „die Städte nach den Staaten geordnet, — Ver gleichung der verschiedenen Münzfüße mit Conventionsgeld, — Reductionstabelle der Buchhändlecwährung in Wechsel- zahlung" kommen, so wie die gutgearbeitete Charte eine werthvolle Zugabe ist, da einestheils das Aufsuchen der Orte, in welchen Buchhandlungen sind, auf den gewöhn lichen Charten durch die Menge der übrigen Namen sehr er schwert wird, anderntheils auch oft, bei aller Vollständig keit derselben, mancher jener Orte dort gänzlich fehlt. In der Abhandlung über Buchhandel in England, Frankreich, Deutschland u. s. w. dürfte vielleicht England im Ver- hältniß zu den übrigen Staaten zu speciell berücksichtigt scheinen, wir wollen dies aber nur einen Fehler in der Ueberschrift nennen, in welcher dieser Umstand hätte her- vorgehoben werden sollen, da cs, bei der Unmöglichkeit, alle Staaten gleich ausführlich zu behandeln, ohne dem Buche eine viel größere Stärke zu geben, gut ist, wenn abwech selnd ein Staat nach dem andern in den verschiedenen Jahr gängen zum Gegenstände specieller Darstellung gemacht wird. Nur wäre zu wünschen, daß nun auch nicht, wie es geschehen ist, fast allein von den gesetzlichen Bestimmun gen für . den Buchhandel in England gesprochen wäre, sondern deß der Verfasser mehr von der Betriebsart dessel ben, besonders in Vergleich zu der des Deutschen, wodurch so etwas immer anschaulicher und interessanter wird, ge sagt hätte. Um nur eines hierauf bezüglichen Punctes zu erwähnen, so hätte mit von den gemeinschaftlichen Vec- lagsunternehmungen und der sofortigen Theilung der
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