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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1836
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1836
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18360129
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91 5 92 aufceizen; 3) die, welche direct oder indirect durch eines der zu Ende des tz. I angegebenen Mittel zu einer Hand lung aufreizen, welche die Gesetze außerdem als Verbrechen bezeichnen; 4) die scandalösen, obscönen und dem öffent lichen Anstande widerstreitenden Schriften. Als sich ver gehend gegen Einzelne wird betrachtet: 1) wer durch ver leumderische Schmähschriften einem Andern einen großen Fchler fälschlich zuschreibt; 2) wer durch einfach ehren rührige Schriften beleidigt, ohne zu vepläumdew; 3) wer durch blos beleidigende Schriften die Ehre eines Andern angreift, obgleich die Beleidigung weder schwer noch vor- läumderisch war. Ausgenommen, hiervon ist: 1) wer, ohne zu verläumden, das amtliche Benehmen eines Be amten veröffentlicht oder rügt; 2) wer, ohne die Wahr heit zu verletzen, eine Verschwörung oder ein. anderes schweres Staatsverbrechen veröffentlicht. Im Falle von ehrenrührigen Schmähschriften oder, beleidigenden Schrif ten können sich die Urheber der Strafe nicht dadurch ent ziehen, daß sic zu beweisen sich erbieten, oder beweisen, ihre Behauptungen seien wahr. Sie können diesen Beweis blos dann führen, wenn sie auch als Vcrläumder ange klagt werden. Wenn die als verläumderisch angegebene Thatsachc als wahr erwiesen ist, so wird der Verfasser nicht als Verläumder, wohl aber als Beleidiger gestraft. Die verantwortlichen Verfasser von Schriften, die für direct oder indirect umstürzend erklärt werden, werden zu 1- bis 4jahriger Hast und einer Geldstrafe von 2 bis 6000 Nea- len (üxfl.) verurtheilt. Der Verurtheilte kann auch seiner Acmtcr und seines zeitlichen Einkommens, wcan ec Geistlicher ist, beraubt werden. Die Gcfängnißstrafe be trägt blos 1 Monat bis iJahr, und die Geldstrafe blos 200 bis 2000 Realen, wenn die Schrift nur indirect um wälzend ist. Im Falle directcr Aufreizung zu einer ver brecherischen Handlung erfolgt Imonatliche bis 2jähr. Hast und Geldstrafe von 200 bis 3000 N.; bei indirekter Aufrei zung 8—äOtägige Hast und Geldstrafe von 20 bis 200 9k. Verantwortlich für jede Schrift sind : der Verfasser, der Verleger und der Eigenthümec der Druckerei, oder sein Hauptmandatar. Erscheint der Verfascc nicht, so ist der Verleger, erscheint dieser nicht, so ist Nr Drucker verant wortlich. Der Drucker eines jeden Journals und jeder Schrift hat demselben seinen Namen und den Druckort beizusetzcn, bei Strafe von 300 bis 801N., und von 1000 bis 4000 N., wenn das Journal oder die Schrift verur- thcilt werden. Verantwortlich sind hnrfür auch die Ver käufer von Schriften. Jeder Spanbr hat das Recht, Schriften, die ec für umwälzend halt, der Behörde an- zuzeigcn. Die Fiscalprocuratoren an den Gerichtshöfen haben die Preßvergehen den Bczirksgerichtshöfen anzuzei gen, außer im Fall der Verläumdung oder Beleidigung. Richter über den Thalbestand sind alle Wähler für die Eortes in der Hauptstadt der Provinz, wo sich das Ge richt befindet. Der mit Erkennung üler die Vergehen beauftragte Gerichtshof besteht aus drei durch das Loos gewählten Richtern. Der Präsident wählt durch das Loos zwölf Geschworene oderNichtec über len Thatbestand, wovon jedoch blos 10 zu Gericht sitzen; sie vcrden beeidigt; die Geschworenen haben mit Stimmenm'hrheit und in !! geheimer Abstimmung zu erklären, ob der Proceß eingelei- cet werden soll oder nicht. Wenn die Geschworenen erklä ren, der Proceß sei cinzuleiten, so wird der Verkauf der angeschuldigtcn Schrift suspendirt; die Angeschuldigten ! werden verhaftet, oder haben in gewissen Fällen Eaution ! zu stellen. Handelt es sich um Ehrenkcänkung oder Be leidigung, so wird nicht zum Proceß geschritten, ehe ein Versöhnungsversuch mißlungen ist. Die Spruch-Jury besteht aus 15 durch das Loos gewählten Geschworenen.. Der Kläger, wenn er ein Privatmann ist, und der An geklagte können jeder fünf Geschworene verwerfen , ohne einen Grund anzugeben. Für weitere Verwerfungen muß gesetzliche Unfähigkeit erwiesen werden. Der Fiscal kann acht Geschworene, ohne einen Grund anzugeben, verwer fen. Der Präsident vermindert die Zahl der 15 durch das Loos gewählten Geschworenen auf 12 ; sie werden be eidigt, die Verhandlungen sind öffentlich. Die Ge schworenen erklären, ob mildernde oder erschwerende Um stände vorhanden; sie entscheiden in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit. Die Anklage-Jury und die Spruch-Jury haben die Zahl der Stimmen für oder gegen den Angeklagten anzuzeigen. Bei Stimmen gleichheit wird derselbe entlassen oder losgesprochen. Ueber die Drucker und andere Individuen, welche nicht wegen des Inhalts einer Schrift, sondern wegen Förmlichkeiten angeklagt werden, richten die gewöhnlichen Gerichte, ohne Geschworene. Kein Journal kann ohne die Genehmigung des Eivilgouverneurs der Provinz herausgegeben werden. Dieser kann sie nicht verweigern, wenn zwei Personen, welche alle hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Stellung und literarischen Befähigung wünschenswerthe Bürgschaften bieten, ihm erklären, daß sie die Verantwortlichkeit für das Journal übernehmen, und wenn die Herausgeber bei der Bank von San Fernando zu Madrid 40,000 R. und in der Provinz 20,000 R. in Gold, oder das Doppelte in Schei nen der consolidirten Schuld, einlcgen. Die Eigenschaft als Wähler oder Abgeordneter zu den Cortes genügt schon an sich, um verantwortlich für ein Journal sein zu können. Die durch die Behörde als Antwort auf einen tadelnden Artikel einem Journal mitgetheiltcn Bemerkungen müssen vollständig, bei Strafe von 1000 bis 3000 Realen, in die nächste Nummer eingerückt werden. Jedes Blatt, welches drei Mal in einem Jahre wegen Mißbrauchs der Presse ge straft wird, kann unterdrückt werden. Die Eivilgouver- neure könnenauf ihre Verantwortlichkeit die Eirculation ei nes oder mehrerer Stücke eines Journales suspendicen, wenn diese Artikel mitthcilcn, welche die Ordnung gefährden." Buchhandel. Nachdruck. Mit vielem Interesse haben wir das in Nr. 33 des Börsenbl. v. I. mitgetheilte Urtheil gegen die Nachdruckerin Evecaerts zu Eöln gelesen, und es verdient Herr Bachem hierbei um so mehr Lob, als Er der Erste ist, der Eöins Buchhändler wohlerworbene Rechte aufrecht zu erhalten sucht, und dem leider schon so sehr dort eingerissenen Un-
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