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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1835
- Sprache
- Deutsch
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1315 1316 schon Bund bemüht schon, uns rechtlich-gesetzlichen Schutz gegen räuberische Verletzungen unserer Rechte durch Nach- drucker zu gewähren, harrst nach bis zum heutigen Tage in dem deutschen, auch dem deutschen Zollvereine ungehörigen, Königreiche Würtemberg eine Schaar literarischer Räu ber, die unter gesetzlichem Schutze jeden rechtlichen Verleger ei nes ihm gelungenen Vcrlagswerkes berauben dürfen, wenn er es versäumt hat, sich auf 6 Jahre einen Sicherungs- bricf zu e-rkaufcn! Jndcnwrch dieses nicdcrfchreibe, lese ich in öffentlichen Blättern, daß der hohe Bundestag zu Frankfurt schon unterm 2. April dieses Jahres durch einen, doch alle deutsche Bundesstaaten umfassenden, Bundes- bcschluß den Büchernachdruck untersagt habe, und mich hat das Schicksal betroffen, daß mir imAugust abermals eins meiner werthvollsten Verlagsbücher in Stuttgart nachgcdcuckt wurde! Winke von einigen Freunden berichteten mir, daß sogar noch mehrere meiner Vcrlagsbüchcr aus der Liste dieser Räuberbanden stan den, und so glaubte ich mich beeilen zu müssen, mir für 3 derselben im September dieses Jahres Si cherhcitsbricfc in Untcrthanigkeit zu erbitten, denen ich noch entgegen sehe. Wer von uns hat nicht schon seit Jahren die leidige Er- ftchrung gemacht, daß auch bei der sorgsamsten Wahl seiner Verlagsartikel in der Regel ^ derselben mißlingen, also unter 10 wohl nur Einer zu Glück schlägt? Uebcr die Ur sachen an diesem unseligen Resultate ließe sich ein Buch schrei ben; Hauptursache aber ist: „Ucberfüllung des Mark tes"; es wird viel mehr gedruckt, als verkauft Wird und g ek a uft werd c n kann. Der Nachdrucker hütet sich, ein Werk von zweifelhaftem Wcrthe nachzudrucken ; ec wartet erst ab, ob das Buch neue Auflagen erlebt. Wüßte es der gerechte König von Würtemberg, wüßten es seine Mi nister und Gesetzbecather, wie schmerzlich diese Rechtsver letzungen einer Anzahl pur von Beraubung ihrer deut schen Mitbürger lebender Würtemberger den rechtlichen Ori- ginalvcclegcr berühren, es würde dann gewiß eineGesctzgebung abgcändert worden sein, die solche Ungerechtigkeiten bis her in Schutz genommen hat! — Lassen wir uns nicht müde werden, um Schutz und Recht zu bitten, wo allgemeines Völker- und deutsches Bundesrccht uns so klar zur Seite steht! sck II. Ucbcrzahl buchhändlerischer Sorti ments-Etablissements w. Dieses Capitel stellt sich uns so äußerst verwickelt und besorglich dar, daß Regulative, BörsenbauundBörsenordnung bald alle Bedeutung verlieren, Treue und Glaube verschwinden, lind dem Geschäfte alle Aus sichten entwinden werden, selbst mit den größten Anstrengun gen mehr als nothdürftig das Leben zu fristen, wenn nicht kräftig und ohne Verzug vorbauende Maßregeln beschlossen werden. Versetze ich mich um 45 Jahre meines Gcscbäflslebens zurück und vergleiche cs mit der Gegenwart, so stellt sich mir ein Resultat vor Augen, das mich in Wahr heit — wenn auch just nicht für meine eigene Person, doch für das Geschäft im Allgemeinen — mit ernstlichen Besorg nissen erfüllt. Mein buchhandlerischer Verkehr umfaßte da mals 160 bis 180 Buchhandlungen, mit denen— dicnächst- gclegenen ausgenommen — die Change-Rechnungs- und I Zahlungsangelegcnheitcn binnen 10 bis 14 Tagen zur Jubilatemesse jeden Jahres in Leipzig meist definitiv b cseiti^t wnrdeil. Der Wirkungskreis für meinen Sortimentsbctrieb umfaßte mindestens 15 — 20 Quadrat meilen , worauf ich (Frankfurt a. M. ausgenommen) mit 5 bis 6 College» concurrirte, und mein Debit war, einschließlich des Neichskammergerichts in Wetzlar, von lohnender Bedeu tung. Wie unerfreulich aber hat sich das in neuerer Zeit geändert! Mein Wirkungskreis, in welchem ich häufig eine halbe Auflage meines Verlags debitirte, wurde durch neue Etablissements immer mehr und mehr beengt, und jetzt concur- riren auf diesen 20 Quadratmeilen mehr als 60 Sorliments- buchhandlungcn! In gleichem Verhältnisse haben sich, mit geringen Ausnahmen, wie namentlich inHannovec — in dieser großen reichen Stadt befinden sich nur 2, aber sehr wohl- stehende Buchhandlungen - Gcoßherzogthum Meck lenburg, Oldenburg, Oesterreich, die Etablisse ments in ganz Deutschland vermehrt. (Fortsetzung folgt.) Vorschläge für den Usancencodex. Es dürfte wohl zweckmäßig sein, folgende zwei Bestim mungen in denselben aufzunehmcn: 1) Die Vergünstigung der Mcßzahlung, d. h. die still schweigende Einwilligung des Verlegers, Ld'ors. und Duc. zu einem höhern Cours als dem gewöhnlichen anzunehmen, er streckt sich nicht auf die zu Michaelis zahlbaren Uebecträge. (Es ist nämlich nicht abzuschen, warum der Verleger, der schon ein Jahr creditirt hat, außer den durch das Ueber- tragen hinzukommendcn halbjährlichen Zinsen auch noch an der Goldzahlung verlieren soll- Die obige Beschränkung würde zugleich wenigstens da dem mißbräuchlichen Uebertcagen Vor beugen, wo nur ein Zinsengewinn damit bezweckt wird, wäh rend derjenige Sortimcntshändlcr, dem durch die Erlaubniß des Uebertragens eine wirkliche Erleichterung zu Theil wird, den halbjährlichen Zahlungsaufschub sich durch diese Beschrän kung gewiß gern erkauft.) 2) Eine Anzahl von Exemplaren eines und desselben Werkes, auf einmal oder nacheinander gefordert, auf welche der Sortimentshändlcr ein Freiexemplar verlangt, ist der Verleger, kraft des bewilligten Freiexemplars, aus feste Rech nung zu notircn berechtigt. Erwiederung auf den Aufsatz von Schmaltz in Nr- 39 des Börsenblattes. Die von Schmaltz übernommene, in Nr. 39 des B. B.Bl. auch abgcdruckte, weite und breite Erwiederung, welche noch fortzusetzcn gedroht wird, verdient kaum Berück sichtigung und Widerlegung. Wir haben bei Gelegenheit des ausgesprochenen Urtheils über Hrn. Ba sse's theilweise Verlagsschriften auch der Vertheidigung seines sich schon frü her als Schildknappen gezeigten Gehüsten erwähnt, und auch diesmal tritt dieser wieder keck hervor, seine Weisheit auszu kramen, indeß der Principal im Hintergrund sich halt. Die Beschuldigung der Verfälschung mag zu wichtig
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