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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1835
- Sprache
- Deutsch
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1195 1196 25. März 1822 vorgesehen ist, muß in der Nummer, welche auf den Tag des Empfanges folgt, Statt haben, und zwgr vollständig und unentgeltlich, Alles bei den im erwähnten Gesetze bestimmten Strafen. Jedes Mal, wenn die Antwort mehr als doppelt so lang als der Artikel ist, auf den sie sich bezieht, wird das, um was sie länger, nach der Taxe der Annoncen bezahlt. Art. 18. Der Gerant ist gehalten, die ofsiciellen Acten- stücke, authentischen Berichte, Anzeigen und Berichti gungen, die ihm von irgend einer Staatsbehörde einge schickt werden, am Anfang des Journals und am Tage nach dem Empfang derselben cmzurücken, unter der ein zigen Bedingung, daß ihm die Jnsectionskosten bezahlt werden. Jedes andere Inserat, das von der Regierung durch Vermittelung der Präfecten begehrt wird, soll auf die selbe Weise, unter derselben Bedingung, in die Num mer, die nach dem Tage des Empfanges erscheint, aus genommen werden. Eontravcntionsfälle sollen durch die Eorrections-Tribu- nale in Ucbereinstimmung mit dem Art. 11. des Gesetzes vom 25. März 1822 bestraft werden. Art. 19. Im Fall der Verurtheilung eines Geranten, we gen Verbrechen, Vergehen und Eontraventionen der Presse, kann das Erscheinen des Journals oder der periodischen Schrift, wahrend der ganzen Dauer der Gefängnißstrafe und der Entziehung der bürgerlichen Rechte, nur unter Lei tung eines andern Geranten, der alle vom Gesetze ver langten Bedingungen erfüllt, Statt haben. Wenn das Journal nur einen Geranten hat, so sollen die Eigenthümer einen Monat Zeit haben, einen andern vorzustellen, und in der Zwischenzeit gehalten sein, einen verantwortlichen Redactcur anzugeben. Titel 5. Von den Zeichnungen, Kupfer stichen, Lithographien rc. Art. 20. Keine Zeichnung, kein Kupferstich, keine Litho graphie, keine Medaille und sonstiger Abdruck, keine Abbildung, welcher Natur und Art sie sei, darfhcrausgc- geben, ausgestellt oder zum Verkauf gebracht werden, ohne vorhergegangene Erlaubnis des Ministers des In nern in Paris, und der Präfecten in den Departements. Im Eontravcntionsfälle können die Zeichnungen, Kup ferstiche, Lithographien, Medaillen :c. consiscirt werden, und der Herausgeber wird durch die Eorrections-Tribunale zu einer Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu einem Jahre, und einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Fr., un beschadet der Verfolgungen, zu denen die Herausgabe, die Ausstellung und der Verkauf der besagten Gegenstände Veranlassung geben können, verurthcilt. (Titel 4., Art. 21 — 23, bezieht sich auf die Theater.) Titel5. Von der gerichtl. Verfolgung und dem Urt heile. Das öffentliche Ministerium hat das Recht, die Ange klagten auf den dritten Tag vor die Assisen fordern zu lassen, selbst wenn bereits die Beschlagnahme, der Schriften, Zeich nungen, Lithographien u. s. w. erfolgt ist. Doch darf ! die Vorladung in diesem letztem Falle nicht eher geschehen, als dem Angeklagten das Protokoll der Beschlagnahme be kannt gemacht ist. ' Art. 25. Stellt sich der Angeklagte nicht an dem in der Ei- tativn festgesetzten Tage, so wird er in vvutuuuwisiu ver- urtheilt. Die Opposition gegen dieses Urtheil muß, bei Strafe der Nichtigkeit, innerhalb 5 Tagen, von der Bekanntma chung desselben an, gemacht werden. Die Opposition hat von Rechtswegen die Wirkung einer Vorladung zur nächstfolgenden Audienz. Jedes Gesuch um Verweisung der Sache an ein ande res Gericht muß dem Gerichtshöfe vordem Aufrufen und Loosen der Geschworenen eingereicht werden. Hat dieses letztere Geschäft in Gegenwart des Ange klagten begonnen, so ist der Beschluß, das gerichtliche Verfahren in Betreff der Hauptsache zu verfolgen, defini tiv und keiner Opposition unterworfen, selbst wenn der Angeklagte nach dem Loosen der Geschworenen oder wah rend der Berathung, den Saal verlassen sollte. ! Art. 26. Das Eassationsgesuch gegen die festgesetzten Be schlüsse, sowohl in Betreff der Frage über Eompetenz als anderer streitigen Nebenpuncte, kann nicht eher, als nach erfolgtem definitivem Urthcilsspruche, und zu gleicher Zeit mit der Appellation gegen diesen angestellt werden. Keine früher gemachte Verwahrung kann den Assisen- hof verhindern, ein Erkenntniß über die Hauptsache zu fällen. Art. 27. Wenn in dem Augenblick, wo das öffentliche Ministerium sein Klagerecht ausüben will,, die Sitzung des Assisenhofes geschlossen ist, und wenn nicht in kurzer Zeit eine neue eröffnet wird, so wird ein außerordent liches Assiscngericht durch motivicte Ordonnanz des Präsi denten gebildet. Diese Ordonnanz schreibt, in Uebcrcin- stimmung mit dem 388. Artikel der Eriminal-Proceß-Ord- nung, die Loosung der Geschworenen vor und bestimmtden Richter, welcher präsidiren soll. In den Hauptorten der Departements, wo keine könig lichen Gerichtshöfe sind, ist der Präsident des Gerichts erster Instanz von Rechtswegen Präsident des Assisenho- ses, wenn nicht der Justizminister oder der erste Präsident einen andern bestimmt hat. Allgemeine Bestimmung Art. 28. Die früheren Gesehbcstimmungen, welche nicht im Widerspruch mit den gegenwärtigen sind, sollen fortwäh rend nach Form und Inhalt in Kraft bleiben. Das gegenwärtige Gesetz, erörtert und angenommen durch die Kammer der Pairs und die der Deputaten, und von Uns am heutigen Tage sanctionnirt, soll als Staatsgesetz in Wirksamkeit treten. Wir befehlen unfern Gerichtshöfen und Tribunalen, Präfecten, Verwaltungsbehörden und allen Andern, daß sie cs schützen und aufrecht erhalten, es hüten, befolgen und aufrecht erhalten lassen, und, um es Allen vollkom men bekannt zu machen, es überall, wo es nöthig ist, veröffentlichen und einregistriren lassen, und damit es fest-
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