für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b c n von den Dcputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 36. Freitags, den 4. September 1835. Buchhandel. Uebcr Usancen im Geschäftdes Buchhandels- (Nachstehendes war bereits zum Einrücken in das Buchhdl. Börsenblatt couvertirt, als mir dessen No. 34 vom 21. Aug. zu Händen kam; die darin befindlichen Aufsätze über buchhänd lerische Geschäfts - Usancen halten mich nicht von der Mitthei- : lung meiner Ansichten über diesen Gegenstand ab, sondern fordern mich vielmehr lebhaft dazu auf: — ich lasse, ohne ein Wort zu ändern, abdrucken. G. 24. Aug. F. P.) In Folge derAnforderung an den Börsenvorstand (s-No. 6- 1835 des B. Blattes): Fragen über schwankende Usancen im buch- händlerischen Geschäftsverkehr anzuregen, hat Herr Enslin in letzter allgemeiner Versammlung auf Er öffnung einer Discussion im B. Blatte zu solchem Behufs an getragen und sich erboten, aus den daraus hervorgehenden Re-! sultaten einen Codex buchhändlerischer Usancen herzustellen, der alsdann der Generalversammlung vorgelegt werden solle.! Ueber diesen Vorschlag sind bereits zwei Stimmen laut ge worden von Männern, die unserm Geschäfte nicht angehören: in dem Berichte über den Buchhandel in der allgcm. Zeitung 1835. Beilage No. 280 wird von einem Buche der Sa tzungen — im Börsenblatte 1835 No. 28. von gesetzlich bindenden Regeln gesprochen. Diese Aufstellungen scheinen aus Mißverständnis des ge brauchten Wortes „ Codex " entsprungen zu sein, und sollte dasselbe weiter walten, möchte es leicht für unfern Handel sehr bedenkliche Folgen haben. Herr Enslin hat wahrscheinlich unter Codex nicht ein Gesetzbuch verstanden, sondern eine Sammlung von den im 2. Jahrgang. Buchhändler-Geschäft geltenden Usancen — und eine solche ist gewiß sehr wünschenswerth für uns Alle, besonders (wie auch erwähnt wird) für die College», welche keine sogenannten gelern ten Buchhändler sind, und für die Geschichte des Buchhandels. Unstatthaft aber ist, eine solche Sammlung als ein Buch der Satzungen, als gesetzlich bindende Regeln geltend machen zu wollen. Usance ist ein herkömmlicher aus der Praxis hcrvorgegan- gener Gebrauch; das Börsenblatt sagt: „ein Herkommen, das sich durch freie Entwickelung gebildet hat und fortwäh - rend bildet" — wie aber kann das sich fortwährend Bil dende zu gesetzlich bindender Regel festgestellt und fest- gehalten werden, was das B. Blatt in demselben Wort satze als nöthig fordert? Der buchhändlerische Geschäftsgang ist im fortwährenden Ausbilden. — Beginnen wir mit der Mitte des vorigen Jahr hunderts, so war vollkommener Tauschhandel allgemein; — in den achtziger Jahren nur noch theilwcise, in den Neunzi gern Zahlungsrechnung schon durchaus. Bis so weit wurde alles nur auf feste Rechnung gegeben, nicht allein das Ver schriebene, sondern auch das auf den Messen nach vorgelegten Titeln Gewählte; neue Bücher erschienen allein in der leipziger Jubilate - und Michaelis - Messe. — Von nun an begann man auch außer den Messen Bücher als neu zuzusenden, und cs wurde ä oonck. verschrieben und gegeben. Von ungefähr ^ 1800 an wurde der Rechnungsschluß von der Jub. M. zurück verlegt zum Schluß des Jahres, dies und das aber ausnahms weise noch auf alte Rechnung gesetzt, besonders Zeitschriften, diese, nach und nach von Monatsheften zu Tageblättern über gehend änderten die Geschäftsarbeit in jeder Art. Sogenannte ^ Netto-Händler vermehrten sich und Spaltung zwischen Ver lags-und Sorlimcntshändlern trat hervor, welche wiederum ?0