für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Dcputirtcn des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§35 Freitags, den 28. August 1835. Gesetzgebung. Bis Mitte August wurden in Baiern, nach dem Jntelli. genzblatt des Obermaiukceists, verboten: die Pariser Nachte. 5. u. 6. Bd. Leipzig, Sturm (literar. Museum). Schleicrmacher's vertraute Briefe über die Lucinde mit einer Vorrede von Carl Gutzkow. Hamburg, bei Hoffmann und Campe. Authentische Aktenstücke aus den Archiven des deutschen Bundes zur Aufklärung über die hochverratherischen Um triebe der deutschen Fürsten. Straßburg bei G.L.Schüler. Betrachtungen eines deutschen Arbeiters über die neuesten Maßregeln der deutschen Bundesregierungen, durch welche den deutschen Handwerkern der Aufenthalt in Frankreich, Belgien und der Schweiz , bei Verlust ihres Heimathsrechtes, untersagt wird. (Eingesandt von G. A. Grau in Hof.) Im Herzogthum Braunschweig ist mittelst Circularrescripts vom 13. August an die dortigen Buchhandlungen der Debit von der bei G. L. Schüler in Straßburg gedruckten Schrift: Authentische Aktenstücke aus den Archiven des deutschen Bundes, zur Aufklärung über die hochverratherischen Umtriebe deutscher Fürsten, mit aller Strenge verboten. (Mitgctheiltdurch I. H. M cy er in Braunschweig.) Bereinigte Staaten von Nord-Amerika. Gesetz über Verlagsrecht und literarisches Eigenthum, vom 3. Februar 1831 und 30. Juni 1834. Art. 1. Der Senat und dieKammcr der Vereinigten Staa ten beschließen: Jedes Individuum, das in den Vereinigten Sr Jahrgang. Staaten Bürger ist, oder nur daselbst seinen Aufenthalt hat und Verfasser einer Schrift, einer Land- oder Seekarte, oder einer musikalischen Composition ist, von welchem Datum diese Schriften, Karten und Composilionen immer sein mögen, doch vorausgesetzt, daß sie noch nicht gedruckt oder publicirt wa ren,— jedes Individuum, welches ein Gemälde oder eine Zeichnung, einen Kupfer- oder Stahlstich erfunden, gezeich net, geätzt oder gestochen hat, oder durch Andere hat drucken, stechen oder sonst verfertigen lassen, wie auch ein jeder Exccutor, Administratoroder Bevollmächtigte eines solchen Individuums, soll von der Annahme dieses Gesetzes an gerechnet in Zukunft das Recht und die ausschließliche Befugniß genießen, die Schrift, die Land- oder Seekarte, die musikalische Composi tion, das Gemälde, den Kupfer-, Stahl-oder Holzstich, ganz oder theilweise drucken, wieder drucken, publiciren und verkau fen zu lassen. Dieses Recht oder diese ausschließliche Befug niß soll ihm während eines Zeitraums von 28 Jahren zuste hen, von dem Tage an zu rechnen, an welchem er seine Rechte in der weiter unten bezeichnten Weise hat bestätigen lassen. Art. 2. Wenn am Schluß der besagten 28 Jahre die be sagten Schriftsteller, Zeichner oder Stecher, oder einer von ihnen, falls mehrere an demselben Werke gearbeitet haben, noch am Leben und Bürger oder Bewohner (Residenten) der vereinigten Staaten sind, oder wenn sie bei ihrem Tode eine lebende Witwe oder lebende Kinder (eins oder mehrere) hinter- lasicn haben, so soll dasselbe ausschließliche Recht ihnen selbst, oder, wenn sie gestorben sind, ihren Witwen, oder ihren Kin dern auf einen ferneren Zeitraum von 14 Jahren zustehen, mit der Verbindlichkeit für sie oder diejenigen, die ihre Rechte wahrnehmen, zum zweiten Male ihre Rechte an dem besagten Werke bestätigen zu lassen und im allgemeinen in Betreff dieser 68