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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1835
- Sprache
- Deutsch
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915 916 dercien mit Rabatt ihren redlichen Nachbarn, die keinen Rabatt zu geben sich verbindiich gemacht hatten, schaden, oder sie wohl gar zu Grunde richten würden. Ist der Rabatt aber nicht ganz abzuschaffen, so helfen aus dem nämlichen Grunde auch die Beschränkungen desselben nichts. Wollte man Strafen auf das Geben des Rabatts festsetzen; so sind wir zu keiner berechtigt, als zu der, daß ein Buchhändler, der ferner Rabatt gäbe, den Credit verlöre. Wie unausführ bar diese Strafe ist, fällt jedem gleich in die Augen, der die Verschiedenheit der Denkungsart und der Verhältnisse der Buchhändler überlegt. Deshalb bleibt nichts übrig, als sol che Handlungsgrundsätze einzuführen und zur Ausübung zu bringen, wodurch das Uebcl von selbst aufhörcn, wenigstens verringert werden muß. Denjenigen, der auf irgend eine Weise öffentlich den Bücherkäufern, die nicht Buchhändler sind, Rabatt anbietet, werden seine rechtschaffenen Collegen von selbst auf alle Weise, die in ihrer Macht ist, sein unbil liges Verfahren empfinden lassen. Das Wenige, welches ein Schlcudcrcr durch Ausbicten des Rabatts melw absetzt, wird den Schaden nicht aufwiegen, der ihm aus Mangel anHan- delscinigkcit und Zutrauen entstehen kann. II. Die Rechnungen, welche spätestens in der Ostermesse be zahlt werden sollen, schließen mit dem Ende des vorhergehen den Jahres. Wer zur Ostermcsse seine Rechnungen nicht be zahlen kann, darf, wenn er seinen Credit erhalten will, nicht unter zwei Drittel des Betrags derselben zahlen. Eigentlich erforderten Handlungsordnung und Sicherheit, daß die Rech nung dann, wenn sie abgeschlossen wird , auch bezahlt werde; deshalb muß einem jeden überlassen bleiben, ob er nach Ab schluß der Rechnung zu Neujahr, von da an bis zur Ostcr- messc, als der Zahlungszcit, das von ihm auf neue Rechnung Verlangte geben will oder nicht. Solide Männer werden sich zur gegenseitigen Zufriedenheit darüber schon vereinigen, und diejenigen, welche ihren Credit aufs Spiel setzen, — z. B. durch nicht bezahlte Wechsel, oder durch nicht zur ausgemach ten Zeit geleistete Zahlungen — können nicht verlangen, daß ihr Credit ohne Grenzen sei. III. Eine abgeschlossene Rechnung wird als eine anerkannte Schuld angesehen. Läßt Jemand in der Ostcrmesse ein Drit tel von dem Saldo derselben übertragen, so kann der Creditor, wenn er cs nöthig findet, darüber einen Wechsel verlangen, welches bei andern Kauflcuten ebenfalls sehr oft geschieht. Zur Sicherung unscrs Handels wird überdies ein Schuld buch nach folgender Einrichtung gemacht und vier zu diesem Zwecke erwählten Vorstehern übergeben: 1) Die sammtlichen Herren Buchhändler erwählen zu die sen Vorstehern Männer, welche allgemeine Achtung und Zutrauen, hinlängliche Erfahrung und Einsichten be sitzen , und die Vorsteher erwählen aus ihrer Mitte ei nen Secretair, der die Arbeit außer den Messen besorgt. Beim Schluß einer Messe wird für das nächste Halb jahr ein andrer Secretair gewählt. 2) Diese Vorsteher sind in jeder Oster- und Michaelis- mcssc, den nächsten Dienstag nach der Zahlwoche, Vor mittags von elf bis zwölf Uhr, an einem bestimmten Ort versammelt, um ihre Obliegenheiten zu erfüllen. 3) In dem Schuldbuch bekommt jeder Buchhändler sein Folio mit Soll und Haben. 4) Wird eine rechtmäßige Forderung oder ein verfallner Wechsel nicht zu der festgesetzten Zeit bezahlt, so kann der Creditor den Betrag auf das Conto seines Debitors von den Vorstehern eintragen lassen. ü) Die Vorsteher sind verpflichtet, alle Anzeigen der Cre- ditorcn, ihren Namen, die Summe ihrer Forderung und den Tag der Anzeige genau und ohne Verzug auf das Conto des Debitors einzutragen. Es wird dabei vorausgesetzt und erfordert: s) daß sie keine andere For derung eintragen, als die schriftlich mit Anzeige des Tages der Abgabe und eigner Unterschrift des Namens cingereicht wird; b) daß diese Forderung in allen Punkten richtig sei, und daß der Creditor mit dem Debitor, entweder in oder außer der Messe, schriftlich abgeschlossen, oder daß der Creditor dem Debitor drei Monate vor der Einzeich nung die Rechnung zugesandt und darauf keine Antwort erhalten habe. Ist weder das eine noch das andre gesche hen, und ist die Forderung nicht richtig, so werden die Vorsteher solches hernach bekannt machen, und es wird daraus der Nachtheil für den Creditor entstehen, daß der Debitor ihn wegen Schmälerung seines Credits bei der Obrigkeit belangen kann, o) Daß der Creditor den Debitor an die Zahlung erinnert und mit der Einzeich nung gedroht habe. Diese Erinnerung und Drohung muß nach Maßgabe der Entfernung des Debitors von dem Creditor so zeitig geschehen sein, daß der Debitor noch vor der Einzeichnung Veranstaltung zur Zahlung treffen kann. 3) Sollten Creditor und Debitor zur Zeit der Messein Leipzig gegenwärtig sein, so ist hin länglich, wenn der Creditor dem Debitor drei Tage vor der Einzeichnung sein Vorhaben, die Schuld Anträgen zu lassen, angezcigt hat. 6) Sobald die eingetragene Schuld entweder ganz oder zum Thcil bezahlt ist, muß der bisherige Creditor sol ches anzeigen, und die abgetragene Summe wird nebst dem Tage der Zahlung von dem Vorsteher oder dem Se cretair im Haben auf das Folio des bisherigen Debi tors eingetragen. Versäumt ein Creditor die Anzeige der geleisteten Zahlung länger, als vier Wochen nach Empfang des Geldes oder der Nachricht von der geleiste ten Zahlung, so wird er dem Debitor für den Schaden verantwortlich, welcher diesem aus versäumter Anzeige der Zahlung in Rücksicht seines Credits entspringen kann. Der Debitor muß, wegen seiner eigenen Sicherheit, selbst oder durch seinen Commissionnair die von ihm gelei stete Zahlung den Vorstehern ebenfalls anzeigen. Auch wird es zu seiner Sicherheit nöthig sein, daß er, im Fall die Zahlungen durch Commissionnaire geschehen, den Creditor unmittelbar von der geleisteten Zahlung benach richtige. 7) Die Vorsteher sind verpflichtet: ») dies Buch nie öffent lich werden zu lassen, und nie aus den Händen zu ge ben, sondern als ein ihnen anvcrtrautes geheimes Buch, woraus sie Niemandem etwas entdecken dürfen, treulich aufzubewahren mit folgender einzigen Ausnahme: b) Erst dann, und nur dann allein, wenn auf ein Conto
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