für den ' Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 29. Freitags, den 17. Juli 1835. Gesetzgebung. Nachdruck. Das grvßherzoglich badensche Regierungsblatt enthalt in seiner 28. Nummer vom 30. Juni d. I. folgende Bekanntma chung : Die deutsche B und esv ersa m mlung hat un ter dem 2. April d. I., in Folge des Artikel 18. Nt. ä. der Bundesacte, den Beschluß gefaßt: „Die höchsten und hohen Regierungen vereinbaren sich ! dahin, daß der Nachdruck im Umfange des ganzen Bun- j desgebiets zu verbieten und das schriftstellerische Eigen- I thum nach gleichförmigen Grundsätzen fcstzustellen und zu schützen sei." Dieser Beschluß wird kraft höchster Entschließung aus großherzoglichem Staatsministerium vom 12. d. M. hier-! durch einstweilen mit dem Bemerken verkündet, dassdievon den einzelnen Bundesregierungen zur Ausführung des Ver bots getroffenen Verfügungen, nach den hierüber der Bun desversammlung zu machenden Anzeigen, seiner Zeit eben falls öffentlich verkündet werden sollen. Aus der Schweiz. Ende Juni 1835. In No. 18. des Börsenblattes wird ein der Bündncrzei- tung enthobener Artikelüber die literarische Pira terie in der S chweizmitgetheilt. Gegen dessen Inhalt ist, sowol was die Thatsachen als das Raisonnementbetrifft, nichts einzuwenden, und Jedermann, der nicht ein Interesse bei die ser Piraterie hat, kann denselben unterschreiben. Einzig dürste sich in der Thal als ein Jrrthum erweisen, was die Bündner- L. Jahrgang. zeitung wegen eines von sammtlichcn Schweizercantoncn für Goekhe's Werke crtheilten Privilegiums anführt. — Dagegen ist ein „Privatschreibe n" angehängt, das einiger Be leuchtung bedarf, damit nicht die rechts und links ausgetheilten Verdächtigungen einen Schatten auf Handlungen werfen, welche in diesem Puncte mindestens eben so rechtlich gesinnt sind, als es der Briefsteller nur immer sein kann. Um nicht in den gleichen Fehler zu verfallen, will Einsender dieses annehmen, daß der Briefsteller nicht absichtlich habe verdächtigen wol len ; allein dann hätte das Schreiben entweder mit etwas mehr ! Bedacht abgefaßt werden, oder wirklich Pri v atschreibcn j bleiben sollen. Die Art und Weise, wie auf mehrere schwei zerische Buchhandlungen, als der Theilnahme an dem heri- sauer Nachdruckergeschäst verdächtig , hingedeutet wird, muß bei Lesern, welche mit den Verhältnissen nicht genauer bekannt sind, Vermuthungen aller Art rege machen, und diese wer- I den dann nur zu leicht für Gewißheit genommen. Der nam haften schweizer. Buchhandl., welche mit Deutschland in directer Verbindung stehen (und von solchen kann doch nur die Rede sein), sind nicht so viele, daß nicht mancher Leser sich veranlaßt finden sollte, durch Ecrathen die Lücke zu ergänzen, welche der Briefsteller offen läßt, indem er sagt: „als Teil nehmer (an dem Egli'schen Etablissement in Herisau) werden zwei würtcmb. Handlungen und außer Egli noch eine schweizer Firma genannt." Wenn dem Briefsteller eine solche Firma genannt wurde, so hätte er sic wieder nennen sol len, damit ihr Gelegenheit zur Verantwortung oder Rechtfer tigung geworden wäre. Einsender weiß weder, ob eine schweiz. Firma als Associe genannt wird, noch ob eine solche wirklich mit Egli associirt ist, und steht zu diesem genau in demselben Verhältniß wie die Red. d. Bündnerzeitung, er kann daher die Aussage weder bestätigen noch widerlegen; da 56