für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b c n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. M 28. Freitags, den 10. Juli 1835. Gesetz gebung. Im Großherzogthum Hessen ist, — wie früher schon der Debit der in Poris beabsichtigten Ausgabe der deut schen Elassikcr—, so neulich, laut großherzoglichem Regie rungsblatt Nr. 34 d. I. unterm 12. Juni, der Vertrieb der von den Gebrüdern Dicderichs in Amsterdam angekün digten Ausgabe einer Sammlung deutscher Klassiker im gan zen Umfange des Großhcrzogthums untersagt worden. Ertheilung eines merkwürdigen Privile giums im Großherzogthum Hessen. Am 10. Februar wurde dem königlich großbritannischcn Marine- Eapitain John Roß zu London, für dessen in englischer Sprache und einer deutschen Ueberse- tzung demnächst erscheinende Beschreibung seiner zur Entde ckung einer nordwestlichen Durchfahrt nach dem Nordpol unter- ^ nommenen Reise, ein Privilegium aufzwölf Jahre in der Art ertheilt, daß innerhalb dieser Zeit das genannte Werk in dem Großhcrzvgthum weder nachgedruckt, nachgestochcn oder lithographirt, noch in anderwärts nachgedruckten, nachgesto chenen oder lithographirtcn Exemplaren, bei Vcrmeidrmg der gesetzlichen Strafe, verkauft werden darf. — Ein solches Privilegium ist in Deutschland und vielleicht überhaupt eine ganz neue und deshalb merkwürdige Erschei nung. Solltees wohl denkbar sein, daß eine s o l ch e Begünsti gung (eines Engländers in einem deutschen Bundesstaate) je mals einem Deutschen in England zu Theil würde? Ein pri- vilex-iuiN kxvlusivnin auf eine u ebersetz ung! Von wel cher Zeit datirt wohl dessen Wirksamkeit? Vom Tage der Aus stellung? Oder vom Tage der Erscheinung des Werkes? — In Leipzig ist eine andere Uebersetzung früher geliefert wor- 2. Jahrgang. den als die mit Vermissen des Verfassers veranstaltete. — Soll sich das Verbot auch auf diese erstrecken? — Das wäre ^ ja einem rückwirkenden Gesetze gleich zu achten. — Oder ist die Verordnung nur stricte auf den wörtlichen Nachdruck der einen genannten Uebersetzung zu beziehen? — Eine au thentische Interpretation des obigen Privilegiums ist jedenfalls Desiderat. A. v. D. Aufforderung. In der Generalversammlung des Börsenvereins vom 17. Maidieses Jahres (s. Börsenbl.Nr. 23. S. 603.) hat der Vorsteher, Herr Enslin, darauf aufmerksam gemacht, wie zeit-und zweckgemäß es sein würde, cinenCodex buch händlerischer Usancen auszuarbeiten und zu diesem Ende den Wunsch ausgesprochen, „daß jeder, der sich berufen fühlt, seine Ansichten, Wünsche und Vorschläge im Börsen blatt niedcrlegen möge," — um auf diese Weise eine öffent liche Discussion zu eröffnen, deren Resultate dann als Ma terialien zu einem solchen Eodex zu betrachten wären, deren Zu sammenstellung Herr Enslin selbst gern zu übernehmen verspricht. - Durch diese Erklärung und Verheißung sicht sich die Re daction bewogen, die erfahrenen Herrn Buchhänd ler, welche sich für das Gemeinwohl ihres Standes wahrhaft interessiren, welche wissen, daß, ohne feststehende allgemein anerkannte Regeln zur Richtschnur des Verfahrens jedes Ein zelnen, kein Gemeinwesen auf die Dauer gedeihen kann, dringend aufzufordern, dieses Anerbieten des geehrten Vor stehers dankbar anzuerkennen, und ihre Anerkennung durch thätige Mitwirkung zu erweisen. Wohl möchte einer oder der andere einwenden, daß der 54