für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgebcn von den Dcputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. M 22. Freitags, den 2V. Mai 1835. Gesetzgebung. Fortsetzung des in Nr. 14 d. Bl. begonnenen neuen Preßge-! setzes für Portugal (jetzt erst in sranz. I'euilloton geliefert). Titel II. Von der Publikation, h. 6. Vor der Publication soll weder Bestrafung noch Be schlagnahme des Werkes Statt finden, tz. 6. Die Publication wird als vollzogen betrachtet, so bald Exemplare des Werkes an sechs Personen vertheilt sind, oder wenn drei Exemplare an öffentlichen Orten zum Verkauf ausgestellt sind. H. 7. Derjenige, welcher Kupferstiche, oder in portu giesischer Sprache geschriebene Werke aus der Fremde cinführt, soll als Herausgeber derselbenbetrachtet werden. H. 8. Die im Auslande publicirtcn Werke sollen in Portu gal frei zugelasscn werden, ohne einer vorhergehenden Eensur unterworfen zu sein. Doch sollen die aus der Fremde kommenden Stiche und in portugiesischer Sprache geschriebenen Werke erst dann von der Douane frcigegeben werden, wenn die Person, welche sie ins Königreich cinführt, eine Liste derselben in doppeltem Original deponirt hat, deren eines bei dem Dircctor der Douane bleiben, wahrend das andere dem Procu- rator des Königs eingesandt werden soll. Titel III. Vom Mißbrauch der Preßfreiheit und von den Strafen. h. 9. Jeder, der in seinen Schriften, in welcher Art es auch sein möge, Zweifel wider die bestimmten Dog men der katholischen Kirche erhebt, oder Lehren vortragt, welche denen dieser Kirche widerstreiten, soll bestraft werden mit einer Geldbuße von 200 bis 4000 fr. und außerdem mit 15 Tagen bis zu einem Jahre Gefängniß. §. Jahrgang. tz. 10. Jeder, der in seinen Schriften Wider Gott und seine Heiligen gesrevelt (biasplieine), oder durch Schriften oder Bilder die katholische Religion oder den Cultus dieser Kirche lächerlich gemacht hat, soll bestraft werden mit einer Geldbuße von 200 bis 4000 fr. und 15 Tagen bis zu einem Jahre Gefängniß. (Schluß folgt.) Ueber Buchhandlervereine. Vereine von Buchhändlern einer Stadt oder Provinz, welche bezwecken, säumige Handlungen zu prompter Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu nöthigcn, sind recht gut, so lange die Vereinslust nicht allen oder doch dem größten Theil der ge- sammten Buchhändler ankommt. — Ist dieses der Fall, bekommen wir außer dem von stuttgarter Buchhändlern aus gegangenen wüttembergischen und dem frankfurter Rhcin- verein vielleicht noch einen badischen, baierschen, einige öster reichische, einige preußische und schweizer Vereine, so wäre, wenn auch die leipziger Handlungen dasselbe thäten, alles Verein, oder, wenn man will, gar kein Verein. Der Hauptgrund des Uebcls, dem auf diese Art entgegen gearbeitet werden soll, ist auch in diesem Blatte schdn öfter erwähnt worden, ec heißt „Ucbersetzung und zu große Con- currenz." Wenn sich Vereine bildeten, um derUeber- setzung zu steuern und zu große Eoncurrenz nur in etwas zu verhindern, so würden die Kla gen über schlechte Zahler wenn auch nicht ganz aufhören (eine solche Zeit ist nie gewesen und wird auch nie kommen), doch sehr vermindert werden. Diese Vereine müßten, dahin gerichtet sein, daß an Orten, 42