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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1835
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1835
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- Deutsch
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67 68 längst von Allen befolgt werden, welche aus eigner Erfahrung die oben angcdeuteten Meßgeschäfte kennen gelernt haben *). Vor allen Dingen liefere man: 1) eine reinliche, nicht durch Abänderungen un deutlich gewordene Factur. Diese Forderung ist fürwahr höchst billig; man sollte nicht nöthig haben, sie zu erwähnen, und doch kommt man ihr von verschiedenen Seiten so wenig nach, daß ich mich, bei Durchsicht der Remittendcn-Facturen vom vorigen Zahre veranlaßt fand, diese Bitte gleich voran zu stellen. Es wird dadurch zugleich einer Menge von Feh lern vorgebcugt. Denn gerade in den undeutlich geschriebe nen und vielfach corrigirtcn Facturcn finden sich die meisten Fehler. Solche wenig anständige Facturcn gehören an sich ja schon in die Kategorie der Unordnung; 2) trenne man in der Factur die Disponenden von den Remittendcn. Weniger störend ist es zwar, wenn man sich, wie einige Handlungen es zu thun pflegen, verschiedenfar biger Tinte bedient (die Nemittcndcnziffern schwarz und die Disponenden roth schreibt), oder besondere Eolonnen für die Disponenden anfertigt. Jndeß fehlt es auf den eingcsandtcn gedruckten Facturen gewöhnlich hierzu an dem nöthigcn Raume und dann entsteht in den meisten Fallen eine undeutliche Fa ctur. Folge davon sind Fehler und Zeitverlust beim Oeffnen und Nachsehen der Nemittenden :c. 8) Noch übler wird diese Gewohnheit dann, wenn beim Summircn Nemittenden und Disponenden in eine Summe zusammengezogcnwerden. Das ist ga n z u nrich tig! Die Disponcndensumme muß von der Remittendensummc schlechterdings getrennt angegeben werden. DasZusammenzie- hen beider giebt zu Irrungen Anlaß und hat auch nicht den min desten Nutzen. Beide müssen ja stets getrennt im Buche notirt werden. 4) Die Facturen dürfen nicht unsummirt fort- gcsandt werden. 5) Nirgends kann ein Versehen leichter begangen wer den, als beim Remittiren. Man conserire daher jedes Packet vor dem Packen. Damit aber hierdurch die Exemplarziffern nicht undeutlich gemacht werden, darb man sie nicht durch-, sondern nur vorstreichen. Bes ser geschieht dies mit einem Blei - als mit einem Rothstifte (Grund: weil in Leipzig nochmals vorgestrichen wird). Punk te oder zarte Linien genügen vollkommen. Was nützt cs, die halbe Factur zu durchstreichcn? 6) Beim Packen ist darauf zu achten, daß die Lagen der rohen Werke nicht getrennt werden und die verschiedenen Exemplare eines und desselben Weckes möglichst beisammen bleiben. Dies laßt sich ganz leicht dadurch bewerkstelligen, daß man die Bücher beim Packen möglichst in der Ordnung *) Wenn ich nicht irre, hat schon früher der geniale Jan da in Frankfurt eine Anweisung zum Remittiren (oder war cs blos eine Packanwcisungi) bekannt gemacht. Sic ist nur nicht näher bekannt geworden, vermuthlieh auch einem großen Theilc von den jungen Leuten nicht, welchen das Rcniissionsgcschäft jetzt obliegt. — Ianda hat in fröhlicher Laune auch ein Krcbslied verfertigt. Ich habe aus demselben nur einzelne Stelle» recitiren hören. Möchte doch Jemand, der eine Abschrift davon besitzt, cs der Redaction des Börsenblattes zur Mittheilung cinscndcn. l liegen laßt, in welche sie durch das Eonferiren gebracht wor den sind. — Wünschenswerth ist es auch, daß die ver schiedenen rohen Werke (nicht die verschiedenen Exem plare eines und desselben Weckes) verschränkt gelegt werden. 7) Man lasse die Ncmittendenfactur beim Packetc und sende sic nichtmitbesonderer Adresse ab. DasLctztchat nicht den mindesten Nutzen. Es macht nur Fragen und Aufsuchen nöthig, nachdem vielleicht schon längere Zeit dadurch vergeu det ist, daß man die Factur im Packcte selbst zu finden hoffte. — Besser ist es, dieselbe auf das Packet als in dasselbe zu bringen. Es ist mir einige Mal begegnet, daß nach langem vergeblichem Suchen zur Anfertigung einer Factur geschritten werden mußte, und am Ende fand sich dann doch die Factur, vielleicht in eine Brochure gelegt, oder sonst an einen Ort gesteckt, wo sic vorher nicht bemerkt werden konnte. 8) Handlungen, welche die Factur über mehrere Packete in eins derselben hincinlegcn und besondere Adressen schreiben, thun wohl, anzugeben, in welchem Packete sich die Factur befindet, und wieviel Packcte sie abge sandt haben. S) Auf jeder der eben erwähnten Adressen muß der Name des Absenders wiederholt werden, weil in Leipzig die verschiedenen Packete, welche von einer Handlung kommen, selten bei einander liegen bleiben. 10) Man packe die Nemittenden gut und mit Sorg falt, bewahre ganz besonders die Brochurcn vor Scheuern und Absurden; remittire Charten und andere Kunstsachen, wenn sie wegen ihrer Größe nicht zwischen die Bücher gelegt werden können, ohne durch das Einbrechen verdorben zu werden, auf Rollen und spare überhaupt die Maculatur und die übrige Emballage nicht gar zu sehr. Besondere Vorsicht beim Packen verlangen auch die gebundenen Bücher. Sie müssen vor dem Einschneidcn des Hanssadens, wie vor der Beschädigung durch die Ballenstricke und gegen das Durchreiben der Ecken gesichert werden. Stets bedenke man beim Rcmissionsgeschafte, daß die Bücher, welche eben zum Remittiren vorliegen, noch zu wei terem Debit verwendet werden sollen, und man vielleicht dieselben gleich nach ihrer Retoursendung wieder zu verschreiben genöthigt sein kann. Da nun die Nemittenden nicht als Maculatur angesehen werden dürfen, so wird man auch zu denselben 11) nicht Exemplare fügen, welche durch eignes Ver schulden beschmuzt, zerrissen oder defect geworden sind. Ein bände und Umschläge, welche, wie das leicht geschieht, durch den Transport oder durch wiederholtes zur Ansichtsenden un ansehnlich geworden sind, lasse man vor dem Remittiren wieder in auslieferungsfahigen Zustand setzen. Das ist wohl keine unbillige Forderung. 12) Vermeide man das Restschreibcn und das Nach- remittiren einzelner Bücher. Dergleichen kleine Packete gehen — die Erfahrung hat mir dies oft genug gelehrt — leicht verloren. Den Verlegern, welche hinsichtlich des Dispo-. sitionsstcllens nicht zu strenge Grundsätze haben, stelle man dergleichen Artikel lieber nachträglich zur Disposition. 13) So lange die Conformitat des Abschlusses noch nicht von beiden Seiten bestätigt ist, muß bei allen Remis-
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