für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H er a u S g e g e b en von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^i§18. Freitags, den 30. August 1839. R e ch t s f a l l. Ein vor etwa zwei Jahren von einem hiesigen Litho graphen veranstalteter Nachdruck des Dclkeskamp'schen und Rosenkranz'schen Rhein- und Main-Panoramas in verkleinertem Maßstabe gab derWilman s'schen Handlung Veranlassung, sich an die hiesige Regierung zu wenden und um Schutz zu bitten. Diese ließ sogleich snmmtliche Exemplarein polizeilichen Beschlag nehmen, verwies aber die Klägerin an die Gerichte, da die Beschlagnahme nur als eine vorläufige Maßregel zu betrachten sei, und ihre fer nere und dauernde Begründung erst in einem gerichtlichen Urtheile finden müsse. Der Oberprocurator erklärte jedoch, erkenne, da das Vergehen des Nachdrucks zweifelhaft sei, von Amts wegen nicht cinschreitcn, er müsse cs der Klä gerin anheim geben, eine Eivil-Klage einzuleiten Diese Sache ward nunmehr durch die Wilmans'sche Handlung bei dem Landgerichte zu Coblenz anhängig ge macht. Von beiden Seiten wurden Sachverständige beru fen, die ihr Gutachten abgabcn, inwiefern das vorliegende Rhein- und Main-Panorama wirklich als Nachdruck zu be trachten sei oder nicht, wobei natürlich auch auf die Ein rede des Lithographen Rücksicht genommen wurde, daß sein Rheinpanorama nur ein Nachstich des Tombleso n'schen sei, und die von Seiten des Klägers ernannten Sachver ständigen nachzuweisen versuchten, daß das Tombl eson'- sche Rheinpanorama auch nichts mehr und nichts weniger sei, als ein im verkleinerten Maßstabe veranstalteter Nach- stich des Wilmans' scheu. Bei der Verhandlung der Sache vor Gericht machte der Anwalt des Klägers besonders einen Entscheidungsgrund des Tribunals zu Paris vom 1. Sept. 1837 in einer Nach- 6r Jahrgang. s drucksangelegenheit geltend, der so lautet: k>lteuäu...cpiece ! ckeruier ouvrsAe presente taute« les sppareuoe» ck'nne ocmtrelscou partielle clu Premier; kju'on retrouvs clsns ! taus les cleux, a s s i in i la t i o n clsns les termes, snsloAie (lans les eleineus, ineme orclre clsns l'exevn- tion ponr la Partie empruntee au Premier clsns lesecoucl ä ipiel<nue» mouvemens prös cju'on a supprime» casss eto. (Vergl. Lire)' lois et srrets Band 26. Ab theil. 1 xap;. 364) und trug darauf dahin an: daß es dem Königlichen Zuchtpolizcigerichte gefallen möge, den Beschuldigten für überwiesen zu erklären: die vom Kläger herausgegebenen beiden Panoramen der Rhein- und Maingegenden nachgestochcn, oder wenigstens doch den Nachstich debilirt zu haben, daher denselben außer der gesetzlichen Strafe in eine Eivil- Entschädigung von 200-^. zu vecurtheilen, die Eon fiscation der saisirten Exemplare und Platten zu ver ordnen und ihm die Kosten des Protestes zur Last zu legen. Der Antrag des Verklagten ging dahin, den Kläger mit seiner Klage abzuweisen und ihn in die Kosten zu vecurtheilen. Das Zuchtpolizeigericht hat alsdann das folgende Endurtheil in dieser S a che er la ssen : In Erwägung, daß der Kläger, Buch - und Kunsthändler Wilma ns durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 9. März 1829 für seine bereits auSgegebenen, respectioe noch heraus zugebenden Panoramen der Rhein - und Maingegend ein Pri vilegium gegen den Nachdruck und Nachstich erhalten hat; daß nun, was das Panorama der Rheingegend betrifft, es sich nicht allein durch die Ucbereinstimmung der gegenseiti gen Experten, sondern auch durch die Vergleichung auf das Evidenteste herausgestellt hat und vom Verklagten sogar zu- 137