für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. , Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. n. Dienstags, den 27. August 1839. Gesetzgebung. Britisches Gesetz, durch welches den im Auslande erscheinenden Druckschriften derselbe Schutz gegen Nach druck, wie den im Jnlande erscheinenden, unter gewis sen Bedingungen im Britischen Reiche ruqesichcrt wird. (Schluß.) Der Verleger hat nur unter der Bedin gung ein Verlagsrecht, d. i. das Recht, die in Verlag genommene Schrift ausschließ lich zuvervielfältigen, daßderVersasserein Eigenthum an seinem Werke hat. Denn der Verleger ist der Bevollmächtigte des Schriftstellers, er ist ein msuckstgriu8 in rem SUSIN. Wie kann er also ein Recht als Bevollmächtigter in Anspruch nehmen, das dem Macht- gcber selbst nicht zusteht? Oder, man bringe auch den Verlags vertrag unter irgend eine andere Art der Verträge, allemal kann der Schriftsteller nicht ein Recht auf den Verleger übertragen, welches er selbst nicht in Anspruch nehmen kann. Giebt es kein Schrifteigenthum, d. i. gestatten die positiven Gesetze eines Staates den Nachdruck, so ist ein jeder Vcrlagsvertrag, in Ermangelung eines Gegenstandes, als nichtig, d. i. als nicht geschlossen oder wenigstens als ein oolltrsetus sleas zu betrachten. Welcher Inconsequenz, ja welcher Ungerechtigkeit macht sich daher eine Gesetzgebung schuldig, welche einerseits den Nachdruck gestattet, und an dererseits den Verlagsvertrag ganz so, wie einen andern Be- vollmächtigungs- oder Tausch-Vertrag, für bindend unter den Parteien erklärt! Wenn hiernach das Schrifteigcnthum durch das Recht des Vcrlcgens eine neue Stütze und Beziehung erhält, so 6r Jahrgang. fragt sich's ferner: Ist deshalb dem Schrifteigen- thume eine weitere Ausdehnung zu geben, als diejenige ist, welche cs zu Folge der obi gen Ausführung, d. i. in dem Interesse des Schriftstellers hat? oder soll es gleichwohl auf eine bestimmte Zeitdauer, und zwar auf diejenige beschränkt werden, welche ihm in dem Interesse des Schriftstellers zu setzen ist. So viel liegt am Tage, daß der Rechtsanspruch, wel chen der Verleger aufVergütung seines Aufwandes an Geld und Arbeit hat, nicht die Folge haben kann, das Schriftcigen- thum in ein seiner Zeitdauer nach schlechthin unbeschränk tes Recht zu verwandeln. Lautet der Vcrlagsvertrag nur auf eine Auflage (was im Zweifel allemal anzunehmcn ist), so darf man voraussetzen, daß der Verleger, wenn das Werk überhaupt Absatz findet, nach Ablauf einer gewissen Zeit die ihm für seine Auslagen und für seine Arbeit gebüh rende Vergütung erhalten haben werde- Lautet aber der Vertrag auf mehrere oder auf alle folgende Auflagen, so kann doch der Schriftsteller kein besseres Recht, als er selbst hat, auf seinen Verleger übertragen. Durch den letzteren Entscheidungsgrund scheint sich zu gleich die Frage zu erledigen, ob das Schrifteigcnthum in dem Interesse des Verlegers auf eine längere Zeit auszu- dehncn sei, als auf welche cs sich in dem Interesse des Schriftstellers erstrecken würde. Da jedoch die Wirksamkeit des Eigenthumes, welches dem Schriftsteller an seinen Gei- steswerkcn zustcht, von dem Rechte des Verlegers ab hängt, so ist das Interesse des Verlegers zugleich das des Schriftstellers, und so kann mithin bei der Bestimmung 135