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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1839
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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1651 72 1652 die literarische, sondern auch auf die politische Welt zu ha ben verspricht, vollständig entwickeln. Das Gesetz hat in dem Grade ein Europäisches — sowohl ein theoretisches als ein praktisches — Interesse für sich, daß ich keiner Entschuldigung zu bedürfen glaube, wenn ich es hier in einem wörtlichen Abdrucke folgen laste. (Einigen Lesern dieser Zeitschrift dürste es überdies nicht unwillkommen sein, den Gesetzstyl der Britischen Parlia- ments-Acte durch ein Beispiel kennen zu lernen. Er ist z. B. von der Fassung der Französischen Gesetze wesentlich verschieden. Er macht sogenannte Vollziehungs-Verord nungen überflüssig, und beugt so der Gefahr vor, daß durch eine Verordnung dieses Namens das Gesetz auch — absicht lich oder unabsichtlich — abgeändert werden könnte.) 1. Ihre Mujcstät kmin durch einen StmrtSQrthobe- schlust verordnen, das? die vcrsässcr zuerst im Aus lande erschienener Ducker und illrc Bevollmächtigten ein Schriftcigcnthum an solchen Büchern innerhalb des Gebietes Ihrer Majestät haben sollen. Der Titel des Buches must in Stationers Hall eingetragen und ein Exemplar an den VVarelronse-Iroeper (waarenhaus- vcrwaltcr) abgclicfcrt werden. — Da es wünschenswerth ist, daß den Verfassern zuerst im Auslände erschienener Bücher und ihren Bevollmächtigten innerhalb des Gebiets Ihrer Majestät Schutz zugcsichert werde, in Fällen, wo im Auslande den Verfassern zuerst im Gebiete Ihrer Majestät erschienener Bücher oder ihren Bevollmächtigten Schutz zu gesichert ist oder zugesichert werden wird: so wird von der Königin erhabenster Majestät, mit dem Rache und der Bei stimmung der geistlichen und weltlichen Lords und der Ge meinen, welche in dem gegenwärtigen Parliamcntc versam melt sind, und unter Auctorität dieses Parliaments ver ordnet, daß cs ihrer Majestät rechtlich erlaubt sein soll, durch irgend einen Beschluß Ihrer Majestät im Staatsrathc zu bestimmen, daß die Verfasser von Büchern, welche in irgend einem in jenem Staatsrathsbeschlusse zu nennenden fremden Lande in Zukunft nach einem in jenem Staats- ralhsbeschlusse festzusetzendcn Zeitpunkte erscheinen, und ihre Testaments - oder Jntestaterben und Bevollmächtigten das Recht haben sollen, solche Bücher innerhalb des verei nigten Königreichs von Großbritannien und Irland, und in jedem andern Theile der Britischen Herrschaft, allein zu drucken und wieder aufzulegen, für so lange Zeit, als Ihre Majestät in dem Staatsrathsbeschlusse bestimmen wird, jedoch nicht für eine längere Zcitfrist, als auf welche gegen wärtig Schriftsteller, die Britische Untcrthanen sind, rück- sichtlich der zuerst im vereinigten Königreiche erschienenen Bücher einen gesetzlichen Anspruch haben; jedoch mit dem Vorbehalte, daß ein solcher Schriftsteller oder seine Bevoll mächtigten auf die Wohlthat dieses Gesetzes keinen Anspruch haben sollen, wenn nicht innerhalb einer in dem Staats- rathsbcschlusse zu diesem Zwecke zu setzenden Frist der Titel des Abdrucks eines jeden solches Buches, und der Name und Wohnsitz des Verfassers, und die Zeit und der Ort des erstmaligen Drucks in dem fremden Lande, in das Rcgisterbuch der Compagnie der Stationer'S in London eingetragen wird: und wenn nicht, innerhalb einer eben falls in dem Staatsrathsbeschlusse zu setzenden Frist, ein gedrucktes Exemplar des ganzen Buchs und jedes einzelnen Bandes auf dem besten Papiere, auf welchem die meisten Exemplare oder Abdrücke des Buches für den Verkauf ge druckt worden sind, mit allen dazu gehörigen Karten und Abbildungen, dem Waarcnhausverwalter der Compagnie der Stationers in der Halle dieser Compagnie abgclic- fert wird. 2. Im 8ullc Bücher anonym herausgcgcben wer den, soll der Name des Verlegers hinreichcn. — Jedoch mit dem Vorbehalte und der Bestimmung, daß, wenn ein Buch anonym hcrausgegeben wird, es hinreichcn soll, bei dem Einträgen desselben in das gedachte Negisterbuch den Namen und Wohnsitz des ersten Verlegers statt des Na mens und Wohnsitzes des Verfassers anzugeben, zugleich mit einer Erklärung, daß der Eintrag, je nach dem einzel nen Falle, entweder im Interesse des Verfassers oder im Interesse des ersten Verlegers geschehe. 3. Eine unrechtmäßige erste Ausgahe kann durch den Aanzlcigerichtshof (vourt ok Vllsuvery) umgean- dcrt werden. — Und sei cs Gesetz, daß ein jeder solcher Eintrag prim» kaeie Beweis einer rechtmäßigen ersten Ausgabe sein soll; ist aber eine unrechtmäßige erste Ausgabe vorhanden, und hat sich Jemand derselben bedient, um ein unächtes Werk eintragen zu lassen, so kann der Verfasser oder sein erster Verleger sich durch eine Petition oder Motion an den Kanzleigerichtshof wenden, damit dieser den Befehl zur Umänderung des Eintrags erlasse; jedoch soll kein sol cher Befehl erlassen werden, wenn nicht dem gedachten Ge richtshöfe zur Genüge bewiesen wird, erstens, im Falle die unrechtmäßige Ausgabe in einem Lande erschienen ist, wel chem der Verfasser und sein erster Verleger nicht angehören, und mit welchem Großbritannien einen Staatsvcrtrag über Schcifteigenthum nicht eingegangen ist, daß die Partei, welche sich an den Gerichtshof gewendet hat, je nach dem einzelnen Falle entweder der Verfasser oder der erste Verle ger ist ; zweitens, anlangend eine unrechtmäßige erste Aus gabe entweder in dem Lande, in welchem eine rechtmäßige erste Ausgabe erschienen ist, oder mit welchem Großbritan nien einen Staatsvertrag über Schcifteigenthum eingcgan- gen ist, daß ein zuständiger Gerichtshof in dem Lande, in welchem die unrechtmäßige Ausgabe erschienen ist, ein Urtheil zu Gunsten der Partei gegeben hat, welche auf das Recht des Verfassers oder ersten Verlegers Anspruch macht. 4. In der Halle der Stationers ist ein Acgistcr- buch zu halten, und dessen Einsicht Iedermann zu ge statten. Der Ivaarenhausvcrwalter hat ein Icugniß auszustellen. —Und sei es Gesetz, daß das gedachte Regi sterbuch jederzeit in der Halle der Stationers gehalten, und daß für einen Eintrag die Summe von zwei Schillingen und nicht mehr bezahlt werden soll, und daß jenes Negistcr- buch zu allen passenden Zeiten Jedermann gegen Entrich tung der Summe von einem Schillinge und nicht mehr an den Waarcnhausverwalter der gedachten Compagnie der Stationers zur Einsicht offen stehen solle; und der Waa- renhausverwalter soll, wenn und so oft er dazu aufgefordert wird, ein Zeugniß mit seiner eigenen Hand über den Ein trag und die Ablieferung eines Buchs, und über die Zeit, wenn das Eine und das Andere geschehen ist, ausstellen,
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