für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u S g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 63. Dienstags, den 9. Juli 1839. Gesetzgebung. Von dem König!. Preuß. Ober-Ecnsur-Eollegium wurde für nachstehende außerhalb der Deutschen Bundesstaaten in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debitserlaub- niß erthcilt: Heimfahrt von Jerusalem Hans Stockars von Schaffhauscn u. s. w. Schaffhauscn, Hurter. Die Unternehmung der Rheincorrection im Domlaschgar- thale, bärgest, von R. la Nicca. M. 6 Laf. Zürich, Schultheß. Jugendblätter. HerauSg. von Barth u. Hänel. 6. Halbjahr. 5. Heft. Straßburg. (Stuttgart, Steinkopf in Comm.) Salis - Seewis, I. G., Gedichte. Neueste Ausl. Zürich, Orell. Kdllikcn, A-, Verzeichniß d. phanerogamischen Gewächse des Cantons Zürich. Zürich, Orell. Sammlung der Gesetze, Reglements, Verordnungen u. Be schlüsse üb. d. Zürcherische Volksschulwesen. Zürich, Orell. Sammlung der bürgerlichen Gesetze u. Ordnungen ldbl. Stadt und Landschaft Zürich. Neue Aufl. Zürich, Orell. Pestalozzi, L., die Münzwirren der westlichen Schweiz, nebst den Versuchen ihrer Lösung. Zürich, Orell. Ucber den Gesetzentwurf zum Schutz des literarischen Eigenthums in Frankreich. (Schluß aus Nr. 60.) Man beschränkte sich daher darauf, heißt es im Com- missionsbcrichte weiter, den Act. 18 des, Entwurfs zu Grunde zu legen. Die Commission hat denselben mit um so mehr Sorg falt geprüft, als sie sich gegen das Hinneigen zu den all gemeinen Gesinnungen zu verwahren halte, von denen sie angenommen sein sollte. Sie hat dabei in Erwägung ge zogen , daß die von Frankreich angebotene Reciprocität nur 6r Jahrgang. von solchen Staaten angenommen werden würde, welche Vortheil davon hätten, von den übrigen aber verweigert werden würde. Die große Nachdruckerwerkstatte französischer Bücher ist Belgien. Man kann sich nicht verhehlen, daß der Handel damit ihm große Vortheile verschafft, welche es nicht auf- gcden wirb, um eine Gegenftlclgkcit zu «.-langen. welche ihm nichts nützen würde, da man in Frankreich keine bel gischen Werke Nachdrucke. Nur die englischen in Frankreich nachgedruckten und zu einem im Vergleich mit dem der Englischen Ausgaben höchst niedrigen Preise in den Handel gebrachten Schriften bieten den Käufern und den französischen Buchhändlern einen reellen Vortheil. In England, wo der Arbeitslohn weit theurer ist, als in Frankreich, druckt man kein französi sches Buch nach. Die Gegenseitigkeit zwischen diesen bei den Ländern würde daher für Großbritannien höchst vor- theilhaft sein, während sie uns ohne irgend einen Ersatz des Mittels beraubte, uns zu einem billigen Preise solche englische Werke anzuschaffen, deren Preis zu hoch ist, als daß man sie übers Meer her kommen ließe. Die Commission hat sich in Folge dessen bestimmt ge sehen, auf die Verwerfung dieses Artikels anzutragcn. Nicht ohne Bedauern wurde dieser Entschluß gefaßt, aber man glaubte nicht aus dem Auge verlieren zu dürfen, daß es im Gegensatz zu diesen erhabnen Interessen , welche man zu beschützen bezweckte, noch höhere Interessen giebt, welche eine umsichtige Negierung nie bei Seite setzen darf, die Interessen des Handels und des Publikums. Wir wün schen aufrichtig den Zeitpunkt herbei, wo es möglich sein wird, sie mit denen der Wissenschaften und der Schriftsteller aller Länder zu vereinigen. 106