Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1839
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- 25.01.1839
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- Deutsch
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155 8 156 §. 4. Der Verf. kann das ausschließliche Recht zur Herausgabe, sowohl für den ganzen ihm und seinen Rechts nachfolgern zugesichcrten Zeitraum, als für eine kürzere Zeit abtretcn. In letzterem Falle bleibt das Recht seinen Erben für den in des Verf. Bestimmung nicht inbegriffe nen Zeitraum. §. 5. Das ausschließliche Recht des Staates an den auf seinen Befehl oder seine Kosten veröffentlichten Wer ken währt 30 Jahre, von der vollendeten Herausgabe ei nes solchen an gerechnet. Das den Akademien und andern gelehrten oder literarischen Gesellschaften an den in ihrem Namen und durch sie veröffentlichten Werken währt eben falls 30 Jahre, von dem Erscheinen des Bandes an ge rechnet, welcher das Weck beschließt, und von jedem Bande der Sammlungen von Memoiren über verschiedene Gegenstände oder anderer Schriften, ehe sie eine Eollection bilden. Das den Verfassern und ihren Erben durch §. 1 u. 2 garantirte Recht wird in Betreff der Werke, welche sie den Akademien zu überlassen haben würden, nur gemäß den besondern Bestimmungen der genannten Akademien ausgeübt. §. 6. Der anonyme Verfasser eines Werkes genießt während 30 Jahre das ausschließliche Recht zur Heraus gabe desselben. Cap. II. Von dramatischen Werken. §. 7. Die dramatischen Werke lebender Autoren kön nen auf keinem Theater anders als mit Genehmigung der Verf. dargestellt werden, nachgelassene dramatische Erzeug nisse aber nur mit Zustimmung der Erben des Verf. Das Recht solcher Eigcnthümcr währt 30 Jahre, von der ersten Aufführung an gerechnet. §. 8. Nach dem Tode des Verf. und in Ermangelung einer getroffenen Uedereinkunft entweder mit ihm selbst oder seinem Vertreter, kann jedes gehörig berechtigte Theater sein Stück aufführcn, unter der Bedingung, an die Witwe, Erben oder andere Vertreter des Verf. einen An- theil zu zahlen, welcher dem gleich sei, den derselbe bei sei nem Lebzeiten erhalten hätte. Das Recht an diesen Antheil bleibt 30 Jahre, vom Tode des Verf. an gerechnet. Was den Druck dramatischer Schriften, die Rechte des Verf. und seiner Vertreter daran anbetrifft, so gelten hierfür die Bestimmungen des Z. 1 des vorliegenden Gesetzes. Cap. Hl. Von den Erzeugnissen der Zeichnenkunst. §. 9. Der Erfinder einer Zeichnung, eines Gemäldes, eines Werkes der Sculptur, Architektur oder eines andern ähnlichen, hat allein das Recht, es zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen durch den Stich, durch Abgüsse oder auf eine andere Weise. Nach seinem Tode genießen seine Witwe, Erben oder sonstige Vertreter dieses Recht nach den Bestimmungen von §. 1. §. 10. Die Verfertiger der im vorhergehenden Paragra phen erwähnten Gegenstände oder ihre Vertreter, können das ihnen gesicherte Recht abtreten, aber sich gleichwohl das Eigcn- lhumsrccht an ihrem Werke rescrviren; falls sie jedoch das Original verkaufen, geht das ausschließliche Recht zur Ver vielfältigung durch Stich, Abguß oder auf sonst eine Act, auf den Käufer über, mit Ausnahme besonderer darauf be züglicher Bestimmungen. §. 11. Es geht hieraus keine Veränderung hervor in Betreff des Eigenthumsrechtes an den Mustern der Fabrikan ten welches auch ferner durch besondere Gesetze geschützt wird Cap. IV. Von Musikwerken. §. 12. Die Verfasser von Werken der Musik und ihre Vertreter oder Erben genießen in Betreff der Herausgabe ihrer Werke, mag die Vervielfältigung auf eine Weise ge schehen, wie sie wolle, dieselben Rechte, welche tz. 1. dieses Gesetzes gewährt, und in Betreff der Aufführung an öffent lichen Orten die in Cap. II. zugesicherten Rechte. (Fortsetzung folgt.) Noch Etwas über den jetzigen Stand des Sortiments- Buchhandels. Mehrfache Aufsätze in den neueren Nummern des Bör senblattes über den Verfall des Buchhandels und, wie demselben wieder aufzuhclfen sei, veranlassen auch mich, drei Punkte hier zur Sprache zu bringen, die in jenen Aufsätzen noch nicht berührt, aber, meiner Meinung nach, den wichtigsten Ursachen beizuzählen sind, welche dem jetzi gen gesunkenen Stand des Buchhandels zum Grunde lie gen. Ich meine: 1) das Herabsetzen werthvoller Werke seitens der Ver lagsbuchhandlungen, in vielen Fällen bis auf die Hälfte des Pcänumcrations - und Subskriptions preises, 2) daß von vielen Verlegern Privatleuten dieselben Vor theile an Rabatt und Freiexemplaren, wie sie der Sor timentsbuchhändler erhält, geboten werden, und daß 3) Verleger meistenthsils diejenigen sind, welche Buch binder , Buchdrucker und andere Gewerbtrcibende in der neuesten Zeit, wo es schon der gelernten ctablissc- mentsfähigcn Buchhändler so viele giebt, in den Kreis der Buchhändler geführt, und dadurch die Zahl der Sortimentsbuchhandlungcn vermehrt haben. Als Beleg für meine acl. 1 ausgestellte Behauptung mögen die vielen Circulaire und Ankündigungen, nach welchen bekannte Wecke, die tüchtigen Absatz fanden und seit deren Erscheinen oft kaum ein Paar Jahre und weni ger verflossen, herabgesetzt sind, dienen. Das Publikum liest nun in allen Zeitungen diese Pceiserniedcigungen, und wer kann es demselben verdenken, wenn cs, bei neu er scheinenden Werken, weiche auf einen großen Absatz An spruch machen können, die muthmaßlich schon nach einigen Jahren eintretende Preisherabsetzung abwarten will? Von der andern Seite betrachtet, wie höchst schmerzend und ärgerlich muß es den Subskribenten sein, wenn sie, statt durch wohlfeilere Akquisition für ihr gutes Zutrauen be lohnt zu sein, sehen müssen, wie nach Verlauf einiger Jahre solche Wecke um I des von ihnen bezahlten Subskri ptionspreises ausgeboten werden? Werden diese Käufer nicht bei neuen Werken denselben Maßstab anlegen und, auf baldige Prciscrniedrigung hoffend, auch, wenn sie sich gern in Besitz derselben setzen möchten, den Ankauf auf ein Paar Jahre hinausschicben? Wird nun auch wirk lich dieses Werk nicht herabgesetzt, so ist es nach einigen
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