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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1839
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1839
- Sprache
- Deutsch
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107 6 108 Theil vorgebeugt, dieser Voraussetzung werden wir aber nach den bisherigen Erfahrungen und bei dem Drange vieler Geschäfte nicht überall Raum geben dürfen. Daher dürfte die Unbequemlichkeit, welche hieraus erwachsen, die genaue Auf sicht, welche erforderlich werden, und die Unkosten der ohne hin mit Arbeiten überladenen Commissionairc bedeutend erhöhen würde, die beabsichtigten Vortheile und Bequemlich keiten für die Verleger zu Nichte machen. Fände aber nicht überall die Anführung des Ladenpreises Statt, so müßte man dem Sortimentshändler zumuthen, die Preise aus den Ka talogen und verschiedenen Ankündigungen zu ermitteln, wo durch diesem schon sehr bedrängten Geschäftsmanne eine neue und ungleich größere Last aufgebücdct würde, als der gewöhnlich weniger beschäftigte Verleger dadurch von sich abzuwälzcn im Stande wäre. Dabei dürfte es dem Sorti mentshändler, selbst bei der größten Mühe und Sorgfalt, nicht einmal in allen Fällen gelingen, den richtigen Preis zu ermitteln, während der Verleger, welcher für ganz Deutsch land den Preis öffentlich bestimmt, doch billigerweise auch Sorge tragen sollte, den Sortimentshändler in Stand zu setzen, diesen Preis in jedem einzelnen Falle ohne weitere Be mühung sogleich zu kennen. Hierzu kommt noch, daß, wie auch schon früher erwähnt worden, besonders in größeren Geschäften, die viel Handver kauf haben, oder worin ein vielfacher persönlicher Verkehr mit den Kunden Statt findet, oft Fälle eintreten können, wo cs dem Sortimentshändler nützlich und wünschenswerth ist, dem Käufer die Factuc verlegen zu können, ja, wo das sogar gefordert wird, — bei der Netto-Bercchnung würde offenbar eine Verlegenheit daraus entstehen, wie jedem Ge schäftsmann einleuchten muß. Für Einführung der Netto-Bercchnung spricht ledig lich eine nur unbedeutende Vereinfachung der Buchführung, für die Beibehaltung der bisherigen Bcrechnungsweise spre chen aber viel tiefer liegende Interessen unscrs ganzen Ge schäfts, welche billig dem geringfügigen Umstande, daß jährlich einige Zahlen mehr zu schreiben und zu summircn sind, nicht geopfert werden sollten. — Leipzig. .. . . e. Schluß zu „Ein ganz neuer Fall!" <Er bezahlt llllc. Lustspiel.) Auf die Anfrage in Nr. 101 des Börsenblattes hat Herr Earl Hoffmann in Stuttgart in Nr. 49 der Süd deutschen Buchhändler-Zeitung eine Erklärung abgegeben (letzte Erklärung, wie es dort heißt), in welcher Alle, so Forderungen an die Handlung Franz Hoffmann in Zürich haben und, ohne das quäst. Eirculaic dieser zu be sitzen, an die Garantie des Herrn Carl Hoffmann für jene sich halten, nochmals ab- und ihre Ansprüche an C. H. geradezu auf den Rechtsweg verwiesen werden. Indessen beleuchtet der Aussatz in Nr. 104 des Bör- senbl. „Weiteres über: ein ganz neuer Fall", die Verhältnisse zu deutlich, als daß noch der geringste Zweifel obwalten könnte, und Herr Carl Hoffmann müßte, wenn er cs nicht gleich Shylok machen wollte, der auf: „„mein Schein, mein Schein, mein gutes Recht"" sich stützt, wo Billigkeit, Menschlichkeit dem selben schroff widerstreitet, C. H. müßte darauf Alles, selbst seine letzte (?) Erklärung widerrufen. Dies geschieht denn auch in einem besonderen, vom 12. Decbr. datirten Circulaire, so wie in Nr. 111 des Börsenblatts: und wenn Herr Hoffmann auch ganz richtig erklärt, daß er rechtlich (soll heißen: gerichtlich) zur Bezahlung an Solche, die das Circulair nicht besitzen, nicht verpflich tet sei, sondern nur Alles bezahle, um weiteren „„An feindungen""*) zu begegnen, so haben wir dies Re sultat doch wohl einerseits der Alles besiegenden öffent lichen Meinung und dann dem Umstande zu verdan ken, staß durch das Nicht-Bekanntmachen des Ver kaufs der Handlung Franz Hoffmann in Zürich seiner Zeit an einen gewissen Bleich, rechtlich und gerichtlich auch Herr C. H. npch Besitzer dieser Handlung ist, und recht lich und gerichtlich deren Passiva bezahlen muß. Die ses wird jeder Advocat ebenso gewiß bestätigen, als auf der andern Seite, daß Herr C. H. vor Gericht nicht zur Bezah lung Aller gezwungen werden konnte: und da bei diesem ganz neuen Falle allein cs sich um diesen Theil der Sache handelt, muß ich es aussprechen: gerichtlich konnte Herr C. H. nicht gezwungen werden, die Handlungen, die seim Garantie nicht vorweisen konnten, zu bezahlen, und daß er dies jetzt doch verspricht, haben wir obigem Um stande , haben wir der öffentlichen Meinung zu verdanken. Unwillkührlich drangen sich uns hier zwei Fragen auf: Zuerst: wie konnte Herr C. H. zuerst seine Erklärung, nicht zu bezahlen, so offen, so bestimmt aussprechen? konnte er nicht gleich sich denken, Man werde derselben nicht so ruhig sich unterwerfen? Und dann: lernen wir nicht über haupt aus diesem neuen Falle, wie vorsichtig man jetzt mit der Aufbewahrung jedes Circulairs umgehen muß; wie bei uns, wo so viel auf Gegenseitigkeit beruht, jetzt nicht mehr das Wort, das gegebene, hinreichend ist, sondern jedes Geschäft mit einer Handlung, durch, vor Gericht gültige, Papiere documcntirt werden muß, um vor Streit, vor Verlust uns zu schützen? wie wir bei jeder Garantie auf die Person des Gacantirenden sehen müssen? Und sehen wir aus Allen diesem nicht, wie das Ker nige, Gediegene im Deutschen Buchhandel zusammen sinkt? Aber wer trägt hievon die Schuld? r. *) Ich wiederhole, daß an Anfeindungen ich nie gedacht. Daß der Gegenstand der Oeffcntlichkeit übergeben ist, lag in seiner Natur: und wohin es ohne diese Oeffentlichkeit ge kommen wäre, bedarf wohl keines Wortes. Fragen an Verleger. Warum erzürnen sich doch einige Verleger, wenn man sich die Zusendung unverlangter Neuigkeiten verbittet? warn m nehmen einige dieser Herren beim Versenden von Fortsetzungen gar keine Rücksicht auf vochccgegangene Rcmittendcn? w a r u m endlich (denn es gäbe noch man ches warum!) werden die Nova-Listen „zu beliebiger Sclbstwahl" von Vielen gleichzeitig mit den Novitäten selbst, und nicht früher, ausgegebcn? 37. Berichtigung. In Nr. 5 S. 92 Z. 29 v. o- ist be wirkt st. abgedruckt zu lesen. Verantwortlicher Redakteur: G. Wuttig.
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