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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1834
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1834
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- Deutsch
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907 908 Gesetzkunde. Übersicht der Gesetzgebung in Betreff des Verlagsrechts in England. Es ist von Alters her bezweifelt worden, ob der Verfasser eines literarischen Werkes ein ausschließliches Recht an dasselbe besitze, öb er Anderen verwehren könne, em von ihm herausgegebencs Buch zu vervielfältigen und zu verkaufen. Schon die alten Classiker (namentlich Lerenz, Martial, Horaz und Juvenal) erwähnen des öffentlichen Verkaufs der Abschriften ihrer Werke auf eine Weise, die offenbar zeigt, daß dem Verfasser Vor- lheil daraus erwuchs, und nicht weniger deutlich geht aus andern Stellen hervor, daß die Verfasser schon damals das Verkaufsrccht ihrer Bücher auf Andre übertrugen. Im Alterthume konnten aber die Bücher nur durch Abschriften vervielfältigt werden, und es war natürlich nicht möglich (sowenig wie jetzt), den Einzelnen zu verhin dern, sich selbst ein Buch, das einmal in seinen Haiden war, abzuschreiben. Es war dagegen andrerseits leicht möglich, heimlich einen literarischen Raub zu begehen, und wenn man bedenkt, wie theuer solche Abschriften waren in Verhältniß zu den Preisen unsrer gedrukren Bücher, so laßt sich nicht bezweifeln, daß solcher 8aub oft genug begangen worden. Seit Erfindung derBrch- druckrrkunst hat sich die Sache natürlich ganz andere ge staltet. Mit dem Sinken des Preises der einzelnen Ex emplare eines Gcisteswerks ist der Werth des Verlags rechts gestiegen. Aber eben weil nur bei einer große» Anzahl von Exemplaren der Preis niedrig gestellt werden kann, ist es nicht wohl möglich, einen literarischen Raub heimlich zu begehen; sobald ein nachgedrucktes Buch auf den Markt gebracht ward, mußte der Diebstahl entdeckt werden, und der Dieb konnte belangt und bestraft wer den. In der ersten Zeit nach Erfindung der Buchdru ckerkunst scheint jedoch das Recht des literarischen Eigen thums nicht zur Sprache gekommen zu seyn; es ward aber bald in das damals sehr beliebte System der Pri vilegien hincingezogen. Durch das Gesetz 13. u. 14, Karl II-, cax. 2. ward verfügt, daß überhaupt kein Buch ohne besondere Erlaubnis der Regierung gedruckt werden durste, zugleich aber auch, daß ein mit dieser Erlaubniß gedrucktes Buch nicht ohne ausdrückliche Be willigung der Regierung sowohl als des Eigenthümers nachgedruckt werden durfte. Vielfache Klagen über diese Beschränkung der Preßfreiheit führten 1694 zur Aushebung des Gesetzes. Nun konnte jeder ohne Privilegium drucken lassen, aber er fand auch keinen Schutz mehr gegen den Nachdruck; wer sich über solchen beschwerte und auf Entschädigung Anspruch machte, mußte zufolge des gemeinen Rechts den erlittenen Schaden juridisch beweisen, was immer schwierig, oft unmöglich war. Die zur Abstellung die ses Uebels beim Parlament eingereichten Petitionen ver- anlaßten die Verordnung 8. Anna, cux. 19., wodurch den Verfassern und ihren Bevollmächtigten die Druck - und Verlagsrechte, vom Tage der Herausgabe an, auf 14 Jahre gesichert wurden, und, wenn der Vers, am Schluß dieser Periode noch lebte, nochmals auf 14 Jahre; wahrend alle diejenigen, welche ohne Genehmi gung der Verfasser und deren Bevollmächtigten Bücher drucken ließen, nicht nur derselben verlustig, sondern über dies gehalten seyn sollten, den Beteiligten für jeden ge druckten Bogen einen Penny zu vergüten. Um aber die Wohlthat dieses Gesetzes zu genießen, mußten di- Ver fasser, ihre Bücher in di- Register der Buch - und Pa pier-Händler auf deren Jnnungshaus (stalia-mis' i:al!) eintragen lassen, und neun Exemplare für cbensovicle Bi bliotheken des Königreichs daselbst deponiren. Die Schriftsteller waren mit dieser Verordnung der Königin Anna nicht zufrieden; sie behaupteten, daß ihre ursprünglichen Eigentumsrechte darin nicht genugsam berücksichtigt waren. Dagegen ward von Andern (na mentlich von manchen Verlegern) der Satz ausgestellt, daß nach dm Gesetzen gar kein Eigentumsrecht an gei stigen Erzeugnissen existire, oder doch, falls es je existier habe, durch die erwähnte Verordnung unwirksam gewor den wäre. Obgleich nun in diesem Streite die ange sehensten Rechtsgelehrten auf die Seite der Schriftsteller traten, ward doch 1771 definitiv festgesetzt, daß nach Ablauf des einmal anberaumtcn Termins keiner weitern Beschwerde gegen Nachdruck Folge gegeben werden könne. Im Jahre 1801 ward das ursprünglich nur für Groß britannien erlassene Gesetz auch auf Irland ausgedehnt; zugleich ward die auf 1 Penny angesctzte Strafe auf 3 Pence für jeden Druckbogen erhöht und verfügt, daß anstatt 9 künftig ii Exemplare an die Bibliotheken ge liefert werden sollten. Das Mangelhafte dieses Gesetzes lag darin, daß die Verlängerung des ausschließlichen Verlagsrechts von dem zufälligen Umstande abhängig gemacht ward, ob der Besitzer einen Tag nach Ablauf des ersten Termins noch am Leben war oder nicht. Ueberdies ward cs immer entschiedener und allgemeiner als eine Ungerechtigkeit an gesehen, die Schriftsteller gesetzlich zu verhindern, ihr Ei genthum auch nach ihrem Tode, ihren Angehörigen zu sichern. Dennoch blieb die erwähnte Verordnung noch 13 Jahre lang in Kraft. Im Jahre 1814 ward endlich ein neues Gesetz er lassen, wodurch dem Verlags - und Eigenthumsrechte der Schriftsteller, unabhängig von Tod oder Leben, eine Dauer von 28 Jahren, und, falls er länger lebt, die volle Gültigkeit bis zu seinem Tode, gesichert wird. Diese neue Verordnung — 54, Georg HI., cax. 15g, — ist im Wesentlichen folgenden Inhalts: Von jedem Buche sind 11 vollständige Exemplare nebst dazu gehörigen Eharten, Kupferstichen rc abzuliefcrn, entweder an den Magazinvcrwaltcr der verordneten Buch händler in stutioners' hall, oder an die Bibliotheken, für welche diese Exemplare bestimmt sind, nämlich: an die Bibliotheken des britischen Museums und des Sion- Collegiums, an die Bodley'sche B. zu Oxford, an die öffentl. B. zu Cambridge, an die B. derAdvocaten in Edinburgh, an die Bibliotheken der vier Universitäten von
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