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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1834
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1834
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- Deutsch
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243 244 in Druck gegebene Aeußerung auf gleiche Weise verant wortlich ist, und die betreffenden Strafgesetze auf ihn an- gewendct werden sollen, wie wenn ec die Aeußerung mündlich gethan hatte. — Die Deffenrlichkcit der Aeu ßerung eignet sich zu einem Scharfungsgrund und ist von dem Richter zu berücksichtigen, wo das Gesetz eine Ab stufung in der Strafzumessung einräumt. tz.6. In nach stehend bezeichnten Fallen sind hingegen gegen ehrenkran kende und verlaumdcrische Druckschriften oder bildliche Darstellungen folgende Strafbestimmungen in Anwendung zu bringen: ») Wenn dieselben im Sinne der Lagsa tzungsbeschlüsse vom 20. August 1816 und 3. Septb. 1819 gegen die in der schweizerischen Eidgenossenschaft herrschenden, christlichen Confcssionen gerichtet sind, soll das Vergehen mit einer Geldstrafe von acht bis zweihun dert Franken oder mit einer einfachen Gefangenschaft (Ein sperrung) von zwei bis fünfzig Tagen belegt werden, fi) Ist eine solche Druckschrift oder Darstellung, zwar nicht gegen hiesige Behörden, aber gegen eine Bundes- behvrde oder gegen die Regierung oder obersten Behör den eines eidgenössischen Standes, oder gegen deren Stell vertreter oder Abgesandte in amtlicher Stellung gerich tet; so ist die Strafe entweder in Geld mit sechzehn bis vierhundert Franken oder mit einfacher Gefangenschaft von vier bis hundert Tagen zuzumessen. — Damit soll, je nach Umstanden, Gcnugthuungsleistung verbunden werden. c) Auf gleiche Weise ist in solchartigen Straffallen einzuschreiten, welche gegen Fürsten und Regierungen mit der Schweiz befreundeter Staaten, oder ihre bei denselben beglaubigten Minister und diploma tischen Agenten in ihrer amtlichen Stellung begangen werden. — Bei jeder Wiederholung einer Ehrenkran- kung oder Verläumdung gegen die nämliche Stelle oder Person ist die Strafe zu verdoppeln. tz. 7. In den, in dem vorhergehenden Artikel bczcichncten Fäl len wird der kleine Rath, auf eingelegte Klage —wenn die Klage förmlich vorliegt—, den Beklagten durch den Staatsanwalt gerichtlich verfolgen lassen. — Diese Vor schubleistung tritt aber nur gegen diejenigen ausländischen Staaten und ihre Minister und diplomatischen Agenten in Anwendung, welche der Schweiz eine ähnliche Ge währleistung geben, tz. 8. Der kleine Rath kann den Staatsanwalt beauftragen, eine strafbar gehaltene Druck schrift oder bildliche Darstellung durch den betreffenden Gerichtspräsidenten in Beschlag nehmen zu lassen; in einem solchen Falle soll aber der Staatsanwalt unverweilt dem Drucker oder Jedem, wer daran Interesse hat, vor der Gerichtsstelle des gelegten Arrests über diese Jnbe- schlaglegung Rede stehen, welche Gerichlsstelle dann über die Freigebung oder das Verbot ihres Verkaufs zu ent scheiden hat. h. 9. Die durch gegenwärtiges Gesetz be schlagenen Verbrechen und Vergehen werden in der Re gel durch denjenigen Richter bcurtheilt, in dessen Bezirk dasselbe begangen wurde.— Dem Kläger steht aber frei, den Beklagten auch vor dem Richter seines Wohnorts anzusuchen. — Ist die Verübung außerhalb des Can- tons erfolgt, so tritt ebenfalls der Gerichtsstand des Wohnorts des Beklagten ein. — Wo der Slraffall sei ner Natur nach appellabel ist, steht sowohl dem Beklag ten als dem Klager das Recht der Appellation an die höhere Gerichtsstclle zu. tz. 10. Nach Verfluß von sechs Monaten, vom Tage der Inumlaufsetzung einer Druck schrift oder bildlichen Darstellung an gerechnet, erlöscht das Klagerccht gegen eine solche. (Fortsetzung folgt.) Buchhandel. Der Markt der englischen Literatur in der Gegenwart. X Nach tlle I'iillting blscbine und 8oou/-blag->riuc.) In derselben immer vermehrten Thätigkeit, wie wir sie an den deutschen und französischen Pressen bemerken, fin den wir seit Ende 1827 auch die englische, es wird da her nicht uninteressant seyn, von dem progressiven An- schwellen der englischen Literatur seit dem Jahre 1828 eine Uebersicht zu erhalten, weshalb wir nachstehende Ta belle mittheilen. Es erschienen: Preis von Durch- Jahr. Werke. Bände. Preis. 500 Erempl. schniilspr. 1. BdS. 1,. s. 3. I.. s. kt. 1828 812 1105 668 10 — 331,250 12 1 1829 1064 1413 879 1 — 439,525 12 5 1830 1142 1592 873 5 3 416,570 11 — 1831 1105 1619 939 9 3 469,740 11 7 1832 1152 1525 607 19 6 403,987 10 7 1833 1180 1567 831 8 — 415,300 10 7 (Pamphlets und Nachdrücke wurden hierbei nicht berücksichtigt.) Diese auffallend vermehrte Regsamkeit beginnt, wie wir schon bemerkten, mit dem Jahre 1828, in welchem die Preßindustrie die ,,Llm->p L-ibr-rieri" (billige Biblio theken) ins Leben rief, welche dem englischen Buchhan del eine solche Bedeutung gaben, daß er damit eine neue Aera beginnen kann. Von dem erwähnten Jahre hat sich der Durchschnittspreis eines Bandes immer mehr und mehr vermindert. Es scheint also, daß die Verle ger, indem sie durch alle mögliche Mittel die Summe der Erscheinungen vergrößerten, ihren Gewinn in demselben Verhältnisse verkleinerten. In der Thal deutet bei nähe rer Betrachtung die gesteigerte literarische Production, seit die sogenannte Wohlfeilheit sich in den Buchhandel drängte, keincsweges auf seinen Flor, sondern vielmehr auf den Ruin des Handels hin. Der Stand der periodischen englischen Presse lie fert dessenungeachtet einen merkwürdigen Beweis von dem Einflüsse der Billigkeit auf den Buchhandel, der aber im ganzen nur zu seinem Nachtheile ausfallen kann. Ge gen Ende 1831, ehe noch daserschien, gab es 177 periodische Werke, von denen ein Exemplar im Durchschnitt 17 4>- 12 s. 6 et. kostete. Mit
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