Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm vcrivandren Scscliäftszwcigc. Heraußgcgcben von dcn Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Redacteur: Otto Aug. Schulz. Commlssionnair: A. Frohberger. 12. Freitag, den 2t. Marz 1834. Gesetzt unde. Ueber die Gesetzgebung der Presse in der Schweiz. Von Ul-. Kasimir Pfyfser, Präsidenten des Appellationsgerichts in Luzern. (Fortsetzung.) 8) Prcßgcsetz deS Canto ns Bcrn^. Da Bern bis zu den jüngsten politischen Ereignis sen, durch welche dessen Staatsverfassung völlig umge staltet wurde, die Eensur festhielt, so dalirt sich das bernsche Preßgcsetz erst vom 9. Februar 1832. Es lautet wie folgt: h. 1.' Die Verletzung des Rechts eines Andern auf Ehre und guten Namen durch Worte, oder durch bildliche Vorstellungen, welche durch die Druckerpreffe, oder durch andere ähnliche Mittel vervielfältigt werden, ist eine aus gezeichnete Ehrverletzung, h. 2. Die ordentliche Strafe einer ausgezeichneten Ehrverletzung dieser Art ist: für eine grobe Ehrverletzung (Scheltung) eine Geldbuße von SO bis 80 Fr. und Gefangenschaft von 8 bis 30 Ta gen, und für eine geringe Ehrverletzung (Schimpf-, Stich- und Verachlungsreden) eine Geldbuße von 25 bis 40 Fr. und Gefangenschaft von 4 bis 15 Tagen. Das Ge richt kann, nach seinem Ermessen, die Gefangenschaft in eine Leistung umwandeln, die nicht losgekaufc werden darf, je einen Tag Gefangenschaft in eine Woche Lei stung. tz. 3. Wenn derjenige, welcher wegen eines Preß- vergehens bestraft worden, innerhalb Jahresfrist zum zwei ten oder fernem Mal ein solches begeht, so kann die Strafe bis auf den zweifachen Belauf verschärft werden, h. 4. Die Beschuldigung oder der Vorwurf einer Hand- ') Bereits in der Zeitschrift f. Rechtswissenschaft re. 4. Bd 3. Heft S. 484 u. fgde. abgedruckt. 4- Jahrgang. lung, deren Beimessung eine grobe oder geringe Ehrver letzung enthalten würde, wird nicht für eine solche ge achtet, wenn sie zum eigenen Rechtsbehclf oder zu ei nem erlaubten Endzweck und ohne ehrverletzende Aus drücke geschehen ist. In diesem Falle kann der Beweis dieses Vorwurfes geführt werden, tz. 5. Wer wegen einer Ehrverletzung gestraft wird, soll zugleich zu einer angemessenen Genugthuung verurtheilt werden, die auf das Verlangen des Klägers ln ein öffentliches Blatt, welches das Gericht zu bestimmen hat, einzurücken ist. Der Herausgeber des Blattes, in welchem die Ehrverle tzung gestanden, ist gehalten, die Genugthuung, so wie sie ihm von der Gerichtsbehörde zugcschickl wird, in sein Blatt aufzunchmen, und sie ohne Zusatz oder Anmer kung abdrucken zu lassen, tz. 6. Eine Ehrverletzung der in dem §. 1. bezeichneten Art kann mit der dreifachen ordentlichen Strafe belegt werden, wenn sie einer der hiernach angegebenen Behörden oder Personen zugefügl wird: ») der obersten Bundesbehörde, oder einem mit der Eidgenossenschaft befreundeten Souverain; ü) einer obern Regierungs- oder einer Gerichtsbehörde dieses oder einer obern Negierungs- oder einer Gerichtsbehörde eines andern eidgenössischen Standes; c) einem bei der Eid genossenschaft beglaubigten Gesandten, oder einem diplo matischen Agenten in seinen Amtsverhältnissen, oder ei nem Stellvertreter, oder einem Abgesandten eines eidge nössischen Standes in seinen Amtsverhältnissen; cf) einer eidgenössischen Militairbehörde. §. 7- Eine Ehrverle tzung der in dem §. 1. bezeichneten Art kann mit der zweifachen ordentlichen Strafe belegt werden, wenn sie einer von dem Regicrungsrath ernannten Behörde, oder einem geistlichen oder einem weltlichen Beamten des Ean- tons in seinen Amtsverhälrnissen zugefügt wird. ß. 8. Wer durch Worte, oder durch bildliche Vorstellungen, welche durch die Druckerpresse, oder durch andere ähnli che Mittel vervielfältigt werden, sich eines Vergehens gegen eine der von dem Staate gewährleisteten christli- 12