Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1834
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1834
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18340124
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183401243
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18340124
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1834
- Monat1834-01
- Tag1834-01-24
- Monat1834-01
- Jahr1834
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
51 52 nem Bundesstaate bei der Redactlon einer ähnlichen Schrift zugelassen werden darf.« Au dem Ende sollten bei allen periodischen Schriften die (Namen der) Redak teurs genannt und ohne diese in keinem Bundesstaate in Umlauf gesetzt werden, die heimlichen Verbreiter aber einer angemessenen Geld - oder Gefängnisstrafe unterlie gen. Die Verfasser, Herausgeber und Verleger perio discher und Flugschriften (wie man nicht anders anneh men kann, auch einzelner Aufsätze) sollen, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt hatten, von aller weitern Verantwortung frei seyn. Zn Anse hung der übrigen, nicht unter den Begriff der periodi schen und Flugschriften unter 20 Bogen fallenden Werke wurde nur verordnet, daß bei ihnen stets der Name des Verlegers genannt werden müsse, und daß, wenn sie einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben, die Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Formen gegen die Verfasser oder Verleger der betreffen den Schriften erledigt werden soll« *). Auf diese Beschlüsse basiren sich alle Erscheinungen, welche uns die neueste Geschichte der deutschen Preßfrei heit darbietet. Als 1819 die Bundesbeschlüsse erschienen, hatten einige Staaten, wie das Königreich Baiern und die Großherzogthümer Baden und Weimar, bereits Ver fassungen, in welchen ihnen die Preßfreiheit grundgesetz lich zugesichert worden war") ; um nun jene mit dieser in Einklang zu bringen, wurden z.B. in Baiern die Beschlüsse in einer königlichen Verordnung vom 16. Oclober 1819 mit dem Zusätze bekannt gemacht: »daß alle Staatsbe hörden und Unterthanen, mit Rücksicht auf die dem Könige nach den bestehenden Staatsvertragen und der Bundes acte zustehenden Souverainetät, nach der Verfassung und nach den Gesetzen des Königreichs sich hiernach geeignet achten sollten,« und in Weimar wurde die Censur nur über periodische und Flugschriften verhängt, in Hinsicht auf innere Angelegenheiten ließ man die Preßfreiheit fortbestehen (Verordnung vom 6. Nov. 1819). Eben so sichern die später ertheilten Verfassungen mehrerer Staaten ihren Bürgern die Preßfreiheit zu und zwar, »unter Beobachtung der gegen den Mißbrauch bestehen den oder künftig zu erlassenden Gesetze, worin denn allerdings eine Beziehung sowohl auf die Bundesbe schlüsse von 1819, als auch auf die in der Bundesacte (Artikel 18) enthaltene Zusage »gleichförmiger Gesetze über die Preßfreiheit« gefunden werden kann.« Zn diesem Sinne sprechen sich namentlich die Verfassungs- Urkunden des Königreichs Würlemberg, gegeben den 2Z. Sept. 1819, im tz. 28, die des Großherzog thums Hessen, gegeben den 17. Decbr. 1820, im §. 35, die des Kurfürstenth. Hessen, gegeben den S. Jan. 1831, im tz. 37, aus. Zn Letzterer heißt es, ») Vgl. Convers. Lex. der neuesten Zeit u. Lit. Leipz. 1833- 3. Bd. S. 864 u. ff. ") Baiern, Verf.-Urk. v. 26- Mai 1818. IV. §. II — Baden, Verf.-Urk. v. 22. Slug. 1818. §. 15.— Wei mar, Verf.-Urk. v. 5. Mai 1816. §. 129. wie in der würtembergischen: »Die Freiheit der Presse und des Buchhandels wird in ihrem vollen Umfange Statt finden. Es soll jedoch zuvor gegen Preßvergehen ein besonderes Gesetz alsbald erlassen werden. Die Cen sur ist nur in den durch die Bundcsgesehe bestimmten Fällen zulässig« *). Abweichend von den genannten Grundgesetzen ist allein das sachsen-altenburgische vom 29. April 1831, indem darin h. 67 »die Censur zu einem Verfassungsartikel gemacht wird, und noch eine Verantwortlichkeit für die Mittheilungen unverbürgter Gerüchte und solcher Thatsachen, die nicht der Geschichte angehören, für Verfasser, Herausgeber und sogar für Verleger und Drucker aufstellt, deren eigentlicher Grund und Umfang aus dem Gesetze nicht zu entnehmen ist.« In der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen vom 4. Septbr. 1831, §. 35, heißt es: »Die Angele genheiten der Presse und des Buchhandels werden durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit dersel ben, unter Berücksichtigung der Bundesgesetze und der Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundgesetz aufstellen wird.« Fast auf ähnliche Art drücken sich die braun schweigische Landschaftsordnung vom 4. Oct. 1832 (Art. 31) und das Grundgesetz für das Königreich Hannover vom 26. Sept. 1833 h. 40 aus. Wir haben uns über diesen Gegenstand etwas aus führlicher ausgesprochen, als es eigentlich unsere Absicht war; da aber das Nachfolgende ohne diese Vorausschi ckung weniger verstanden werden dürfte, die Zukunft viel leicht auch Veranlassung giebt, hierauf zurück zu kom men, so schien es uns angemessen, eine gedrängte Dar stellung dieser für den Buchhandel wichtigen Angelegen heit hier einzuschalten. (Fortsetzung folgt.) Uebe r den englischen Buchhandel. (Fortsetzung und Beschluß.) Diese Operation wurde hauptsächlich mit Büchern vorgenommen, welche auf die allgemeine Lefewelt berech net waren, Reifen, schöne Literatur, Geschichte u. s. w. Werke, welche für gewisse Professionen bestimmt waren, medicinische, juridische, antiquarische und eigentliche gelehrte Werke wurden nur selten so losgeschlagen, da man bei ihnen nie auf einen Modeverkauf hatte rech nen können, sondern die Speculation von Anfänge an auf eine solidere Basis und auf länger dauernden Ver kauf berechnet seyn mußte. Durch diese Gewohnheit bildete sich nun eine eigene Classe von Buchhändlern, welche zwischen dem Antiquar und dem Verleger stan den ; sie kauften diese Art von Werken an, gaben eigene Kataloge davon heraus und speculirten auf die Chan cen, welche ihnen die so an sich gekauften Auflagen gaben. Die Zahl dieser Buchhändler ist sehr groß, und ") Ein in dieser Hinsicht interessanter Fall ist der im Börsen blatt Nr. 3. S. 33 angeführte.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder