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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1834
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1834
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- Deutsch
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91 92 dem allgemeinem Verlagseigenthume, den Gebetbüchern, der Bibel und den Griechen und Römern, zufrieden, man sing an, auch nach anderen Schriften, besonders theologi schen, der damals lebenden Gelehrten, die schnulzigen Hände auszustrccken, wenn sie nür sichern Gewinn ver sprachen. Dies wurde so toll, daß sogar Luther sich veranlaßt fand, den Nachdruckern warnend entgegen zu rufen: »Was soll das seyn, meine lieben Druckherrn, daß einer dem andem so öffentlich raubet u. stichlet das Seine, und ihr untereinander euch verderbet; seyd ihr nun auch Straßenräuber und Diebe geworden«*)? Durch Jahrhunderte währte der Kampf des Rechts mit dem Unrecht, da Deutschland nicht so glücklich war, einer Einheit der Gerichtsverfassung oder einer dem Zeitgeiste entsprechenden allgemeinen Gesetzgebung sich zu erfreuen. Den höchsten Grad der Unverschämtheit hatte der Nach druck in der Mitte des vorigen Jahrhunderts besonders in Süddcutschland erreicht. Kein neues Buch entging den Spähcrblicken der Freibeuter, sobald es nur einiger maßen zu lohnen schien, um darauf Jagd zu machen. Be sonders erhob sich unter ihnen der Edle und Ritter des Reichs Joh. Thom. von Trattncr in Wien, der nur aus lauter Edelmuth, um, wie er vorgab, das Geld, welches für gute Bücher ins Ausland gehen könnte, dem Jnlande zu erhalten, in den Jahren 1770 und 1771 allein nicht weniger als 71 der besten und gang barsten Verlagsartikel auswärtiger Verleger nachgedruckt hatte, und, »da er sich begnügte, zu nehmen, ohne sich mit dem Geben an die Schriftsteller zu beschweren, so that er es mit glanzendem Erfolge. Er wurde reicher, als einer der »wegen ihres Eigennutzes«' von ihm geplünderten Verleger«**). Doch mit der Zeit ward es bester, und man kann im allgemeinen nicht ver kennen, daß es besonders die preußische Regierung war, die sich damals, wo es an Bestimmungen gegen den Nachdruck in Deutschland noch überall mangelte, um die Unterdrückung desselben besonders verdient gemacht hat. Friedrich II. sagte: »Mein Volk soll vor allen Dingen nicht stehlen; wer nachdruckt, betrügt« ***), und gewiß ist dies die kürzeste Art, das schändliche Ge werbe des Nachdrucks am treffendsten zu bezeichnen, jeder rechtlich Denkende wird damit einverstanden seyn. — Es ist nicht unser Zweck, hier nähere Erörterungen über die Recht- oder Unrcchtmäßigkeit des Nachdrucks zu ge ben, wer Belehrung darüber sucht, wird sie in den Schrif ten von Dyk, Ehlers, Feder, Fichte, Gräff, Griesinger, Jean Paul, Kant, Kayser, Krause, Krug, Lessing, Lichtenberg, Luden, Müller, Fr. Perthes, Putter, Schmidt u> a. hinreichend *) S. Vorrede zu seiner Auslegung der Episteln und Evan gelien v. Z. 1525.—Luther's Werke v. Walch, ll. S. 3t. **) Man mnß die Briefe kennen, die er in den 1760. Jahren mit der damals in Leipzig bestehenden Buchhändler-Gesell schaft in Bezug auf sein Nachdruckerhandwcrk gewechselt, um sich einen Begriff von den schnöden Anmaßungen zu machen, die sich in dem Treiben dieses Edlen aussprachen. Der Vers, dieses besitzt sie IN Eopie aus dem Nachlasse des verstorbenen Buchhändlers R e i ch, welcherSeeremir jener Gesellschaft war. Allgem. Pr. Land-Recht, ll Thl. Tit. 20- ! 1291. finden. Nur Folgendes sey uns erlaubt noch hinzuzufü. gen. Obgleich Jedem schon das eigne Gefühl sagt, daß der Nachdrucker die Rechte eines Andern verletzt, so hat der Nachdruck selbst doch auch seine Vertheidiger aufzu- weisen; allein die Mehrzahl der Schriftsteller stimmt darin, und mit Recht, überein, daß er »eine unerlaubte Handlung sey — und zwar nicht blos in sittlicher Hinsicht, weil man sich dadurch unbilliger Weise auf Unkosten Anderer zu bereichern sucht, indem man ihnen allein die Gefahr der ersten Unternehmung überläßt und sich den sichern Gewinn zueignet, sondern auch in recht licher Hinsicht, weil man dadurch ein fremdes Eigcn- thumsrechl verletzt, und zwar gewöhnlich ein doppeltes, das ursprüngliche des Verfassers und das wohlerworbene des Verlegers — und es ist gar nicht schwer zu be greifen, wenn man nur die hier obwaltenden Rechtsver hältnisse scharf und unbefangen ins Auge faßt«*). Die neuere und neueste Geschichte des Nachdrucks zeigt, wie schmerzlich man die Narben empfand, welche er den Autoren und Verlegern schlug, und wie sehr man bemüht war, die deutschen Regierungen dahin zu vermö gen, diesen Erbfeind des Buchhandels endlich zu ersticken. Im Jahre 1815 verbanden sich 81 Buchhandlungen, denen sich auch die vorzüglichsten österreichischen ange schlossen hatten, zur Abfassung einer Denkschrift gegen den Nachdruck, welche sie durch die damaligen Deputie ren des deutschen Buchhandels dem Congresse zu Wien überreichen ließen. Hatte sie auch nicht die augenblick liche Abschaffung desselben zur Folge, so bewirkte sie doch, daß man in dem Grundgesetz des deutschen Bun des die Zusicherung ertheilte: »Die Bundesversammlung werde sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und über die Sicherstellung der Rechte der Schriftstel ler und Verleger gegen den Nachdruck beschäf tigen.« Seitdem ist diese Angelegenheit ebenfalls der Gegenstand heftiger Debatten in den meisten Stände versammlungen geworden, die jedoch bis jetzt noch zu keinem allgemeinen Ergebnisse führten. In der neuesten Zeit war gleichfalls die preußische Negierung bemüht, durch Verträge mit fast allen deutschen Bundesstaaten das Schristeigenthum zu schützen und mit kräftiger Hand ge gen den Büchernachdruck einzuschreiten, wodurch sie sich hohe Verdienste um Wissenschaft und Literatur erworben hat. (Fortsetzung folgt.) Ein Wort zur Beherzigung für sammtliche Herr» College», die nicht zum königl. preuß. Zollvereine gehöre», also spccicll für die Buchhandlungen Oe sterreichs, der Schweiz, Hannovers, Ba dens, Vrannschweigs, Mecklenburgs, Nas saus und der freien Städte u. s. w. Mitgethcilt von einem leipziger Commissionnair. Der Anschluß an den königl. preuß. Jollverband hat die hiesigen Verhältnisse bei allen eingehenden Waa- *) Krug, enzyklopädisch 7 philos. Wörterbuch. Leipzig, Brock haus. 1853. 3. Bd. S. 3.
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