Börsenblatt für den Deutsche« Buchhandel und für die mit ihm Herausgegebe» von den Depukirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Commissionnair: A. Frohberger. ./V" 6. Freitag, den 7. Februar 1834. Gesehkunde. Buchhandel. Nordamerica. Das neue Gesetz über Verlagsrecht, welches in 16 Artikeln besteht und vom Eongresse der Vereinigten Staa ten von Nordamerika am 3. Febr. j833 angenommen wurde, bestimmt in Art. i Folgendes : »Vom Senate und dem Hause der Vertreter der Vereinigten Staaten von America, wie sie auf dem Kongresse versammelt sind, ist beschlossen: daß von dem Erlasse dieses Gesetzes an, und nach demselben, Jeder, er sey Bürger der Vereinigten Staaten oder halte sich nur da auf, der ein Buch, eine Land- oder Seecharte oder eine musikalische Eomposition, welche entweder jetzt verfaßt oder gemacht, aber noch nicht gedruckt und herausgegeben ist, oder erst noch gemacht oder verfertigt werden wird, verfaßt, oder der ein Bild oder einen Kupferstich erfindet, zeichnet, fitzt, in Kupfer sticht, bearbeitet oder nach eigenem Plane stechen, fitzen oder bearbeiten laßt, so wie die Geschäftsführer (exeauwi's), Verwalter oder gesetzli chen Bevollmächtigten eines solchen, das alleinige Recht und die alleinige Freiheit haben sollen, ein solches Buch, Land- oder Seecharte, musikalische Eomposi- tion, Bild, Schnitt oder Kupferstich ganz oder zum Theil zu drucken, wieder abzudrucken, herauszugeben und zu verkaufen und zwar für einen Termin von 28 Jahren, von der Zeit an zu rechnen, wo sie sich ., diesen Rechtsanspruch in der weiter unten angegebenen Art haben beurkunden lassen.« Die weitern Bestimmungen folgen nun in den übri gen 15 Artikeln. Wer sich eine genauere Kenntnis hie von verschaffen will, findet Näheres in der »Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes -c.< herausgegeben von Miltermaier und Zacharifi. 6. Bt>. i Heft. Heidelberg, Mohr. 1834. gr. 8. S. isty. i- Jahrgang. L tz r o n i k deS deutschen Buchhandels. Jahr 1833. (Fortsetzung.) llnbezweifelt gehört die Buchdruckerkunst zu den Künsten, deren Erfindung dem menschlichen Geiste zum größten Ruhme gereichen; so wohlthätig sie aber auch auf die ganze civilisirle Menschheit eingewirkt hat, eben so ungerecht und nachtheilig handelt sie gegen ihre Wohl- thäter und Ernährer, die Autoren und Verleger, wenn sie sich dem schnöden Nachdruck überläßt. »Kaum war das neue Licht angezündet,« sagt von Oppen*), »da begann auch der Kampf, aber, wie es in der Natur der Sache lag, nicht ein Kampf der Autoren, sondern nur der Drucker um den bereits vorhandenen, immer noch unerschöpflich scheinenden alten Vovrach und Stoffs), nach welchem jede Hand griff und ihn so vortheilhast als möglich auszubeuten versuchte. Es konnte daher auch zunächst noch von keinem Nachdruck in der heuri gen Bedeutung des Worts, sondern nur von einem Ab- druck dessen, was die Erbschaft Aller war, die Rede seyn, und es konnte unmoralisch, uncollegialisch oder hand- werksstatutwidrig scheinen, wenn ein Zweiter und Dritter die Hand nach dem ausstreckte, was bereits Jemand er griffen hatte, den Preis der Waare durch Ueberfahren des Marktes drückte, dem Gewerbsgenossen und sich selbst Schaden that, gleichsam den Schacht auf Raub baute, dessen regelmäßiger Abtrieb Alle für lange Zeit genährt hätte.« Bald war man jedoch nicht mehr mit *) In seinen „Beiträgen zur Revision der Gesetze." Cöln, Bachem. 18:13. gr. 8. S. 16. ") Gebetbücher, Bibel, griechische und römisch- Elasnker re. ü