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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1944
- Strukturtyp
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- 1944-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1944
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- Deutsch
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Außerdem wird mit der Annahme, daß der Verleger die halb fertige Arbeit bekommen hätte, ein Fall gese^t, der gerade nicht eingetreten wäre: würde die Druckerei oder Binderei nicht Kriegsschaden erlitten haben, wäre vielmehr die Arbeit fertiggestellt worden. So wird also mit der fraglichen Kon struktion ein Gebäude errichtet, das auf völlig unsicherem Boden ruht. III. Man könnte vielleicht von diesen Bedenken absehen, wenn mit dem konstruierten Vorgehen ein Weg gefunden wäre, der sieh als praktisch erweist, weil er das Verfahren vor den Kriegsschädenämtern erleichtert und vereinfacht. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn Drucker und Binder dem Verleger die Anmeldung der fraglichen Schäden zumuten, wird zunächst dieser unverhältnismäßig belastet. Es wird von ihm erwartet, Schäden anzumelden, die er gar nicht kennt und über die nur der Drucker oder Binder Bescheid weiß. Durch dieses Anhängsel wird sein eigenes Schadenver fahren (wegen seiner verlorenen Bestände, Papiervorräte, Klischees usw.) aufgehalten und erschwert. Anstatt daß Drucker und Binder gegenüber dem Kriegssachschädenamt selber die Schäden angeben und erläutern, muß der einzelne Verleger sich diese Angaben erst beschaffen, um sie der Fest stellungsbehörde weiterzugeben. Wenn vollends Drucker und Binder vom Verleger Zahlung der halbfertigen Arbeiten verlangen (wie es in zahlreichen Fällen geschehen ist), kommt er in die unangenehme Lage, entweder nach Bezahlung der Rechnung warten zu müssen, bis das Kriegssachschädenamt den Sachverhalt geklärt hat und den Schaden unter Berück sichtigung der Bestimmungen des § 9 KSSchVO. vergütet, oder er läuft Gefahr, bei Zahlungsverweigerung mit seinem Drucker od.er Binder Unstimmigkeiten zu bekommen. Dem Kriegssachschädenamt kann erst recht nichts daran gelegen sein, die fraglichen Schäden in kleinen Portionen von den zahlreichen beteiligten Verlegern vorgesetzt zu erhalten, zu mal die nähere Feststellung doch noch die Fühlungnahme mit dem Drucker oder Binder notwendig macht. Vor allem aber ist zu bedenken: Die Schäden der Druckereien und Bindereien erschöpfen sich ja nicht in solchen angefangenen Arbeiten, die am Papier des Verlegers vorgenommen worden sind; es kommen viel mehr (abgesehen von Gebäude-, Maschinen-, Materialschäden usw.) auch solche angefangene Arbeiten in Betracht, die nicht am Stoff des Bestellers ausgeführt sind. Dazu ge hören z. B. die vorbereitenden Arbeiten (Einrichtung der Maschinen) und namentlich der Sa§. Für diese Schäden kommt eine Anmeldung durch den Verleger schlechterdings nicht in Betracht, weil z. B. der Satz ihm nicht gehört, so daß die Feststellungsbehörde angefangene Arbeiten teils vom Verleger, teils vom Drucker oder Binder zur Prüfung sich unterbreiten lassen müßte, anstatt für den ganzen Bereich der Druckerei oder Binderei nur mit dieser sich beschäftigen zu müssen, und zwar in e i n e m Verfahren und in einem Aktenstück. IV. Die fragwürdige rechtliche Konstruktion sowohl wie die untragbaren praktischen Auswirkungen verweisen zwingend auf einen anderen Weg, der im Rahmen der gesetzlichen Kriegssachschädenbestimmungen den Interessen aller Be teiligten gerecht wird. Dazu erscheint es angebracht, nicht nur die besondere Lage der Druckereien und der Buchbinde reien ins Auge zu fassen, sondern den Tatbestand für alle Zweige gewerblicher Tätigkeit zu untersuchen. Wenn ein Kriegs8achschaden größeren Umfangs eintritt, werden an gefangene Arbeiten in den verschiedensten Werkstätten ver nichtet werden. Dabei sollen im hier behandelten Zusammen hang nur solche Gewerbebetriebe interessieren, die (ent^ weder ausschließlich oder doch zum Teil) auf Bestel lung arbeiten, also in der rechtlichen Form des Werk vertrags. Verluste an bestellten angefangenen Arbeiten werden also erleiden: Schneider, Schuhmacher, Kürschner, Uhrmacher, Tischler, Glaser, Ofensetzer, Klempner, Installa teure, Photographische Ateliers, Waschanstalten, Färbe reien, Reparaturwerkstätten der verschiedensten Art, z. B. für Fahrräder, Nähmaschinen, Musikinstrumente, schließlich auch Druckereien und Buchbindereien. Bei diesen angefange nen Arbeiten wird es sich teils um reine Werkverträge han deln, so z. B. wenn der Schneider einen Anzug ausbessert oder wenn er aus dem vom Kunden gelieferten Stoff ein Kleidungsstück anfertigt oder wenn der Drucker das vom Verleger gelieferte Papier bedruckt, teils um sog. Werk lieferungsverträge. so z. B. wenn der Schneider aus seinem Stoff auf Bestellung einen Anzug anfertigt oder wenn der Drucker für den bestellten Druck auch das Papier liefert. Gemeinsam ist aber allen diesen angefangenen vernichteten Arbeiten, daß der Unternehmer dafür nach den Bestimmun gen des BGB. über den Werkvertrag vom Besteller keine Vergütung beanspruchen kann, weil dieser Anspruch, wie bereits erwähnt, erst mit der Abnahme des W'erks durch den Besteller entsteht. Der Unternehmer erleidet also einen Einnahmeausfall. Wenn nun ferner der in der Praxis wesentlich interessierende, weil hauptsächlich vorkommende Fall vorliegt, daß beim Unternehmer nicht bloß diese an gefangenen Arbeiten, sondern auch umfängliche Teile der Produktionsmittel zugrunde gegangen sind, also Maschinen, Werkzeuge, Herstellungsmaterial oder sogar ganze Werk stätten, so ist weiter festzustellen, daß der Einnahmeausfall des Unternehmers auf dem Verlust der Einnahmequelle oder wesentlicher Teile davon beruht. Dieser so verknüpfte Tatbestand — Einnahmeverlust infolge Versiegens der stän digen Einnahmequelle — bildet aber die Voraussetzung für die Geltendmachung der Nutgungsschäden auf Grund der 2. Anordnung des Reichsministers des Innern vom 23. 4. 1941, vgl. dazu z. B. die Entscheidung des Reichskriegs schädenamts vom 11. 11. 1942, Deutsches Recht 1943 S. 158 oder Deutsche Verwaltung 1943 S. 39. Damit ist für alle die genannten gewerblichen Unterneh mungen der Weg vorgezeichnet, auf dem sie ihrem Schaden beikommen können, also nicht nur hinsichtlich etwa ent gehender Aufträge, sondern auch für die vernichteten an gefangenen Arbeiten. In welcher Weise der Nutzungsschaden zu beziffern ist. soll hier nicht auseinandergesetzt wer den, weil es zu weit führen würde. Nur sei erwähnt: Da als Nutzungsschaden im wesentlichen der Ausfall an Bruttoeinnahmen (abzüglich ersparter Aufwendun gen) geltend zu machen ist, umfaßt der Anspruch an das Reich auch den Gewinn aus den nicht ausgeführten Aufträgen, vgl. hierzu VI. Als Ergebnis läßt sich darnach feststellen, daß dem Unternehmer für die vernichteten angefangenen Arbeiten ein eigener Anspruch an das Reich zusteht, wenn die ge setzlichen Voraussetzungen des Nutjungsschadens vorliegen. Die eingangs geschilderte Konstruktion dagegen will den Drucker und Binder auf einen Anspruch verweisen, den der Verleger für Drucker und Binder geltend machen soll. Dieses Vorgehen muß also mindestens dann zurück gewiesen werden, wenn der Geschädigte in der Lage ist, Nu^ungsschaden zu beanspruchen. Die Frage, wie zu ent scheiden ist, wenn dieser Anspruch nicht gegeben ist (wenn z. B. beim Drucker nur teilweise bedruckte Bogen des Ver legers vernichtet worden sind, nicht auch Maschinen*usw.), mag offen bleiben, sic spielt in der Praxis keine Rolle. V. Die Vorteile, die sich hiernach für das Verfahren er geben, sind folgende: 1. Das Kriegsschädenaint hat für die fraglichen Schäden nur mit dem einen geschädigten Drucker oder Binder zu verhandeln, nicht mit zahlreichen Verlegern, die ihren Sit} an verschiedenen Orten haben. Gerade im gegen wärtigen Augenblick kann diese Vereinfachung des Ver fahrens nicht hoch genug eingeschätzt werden. 2. W'enn der Drucker oder Binder Nutzungsschäden geltend macht, werden sich darunter regelmäßig auch Einnahme- Börsenbl. f. d. Dl. Buchh, Nr. 63, Sonnabend, den 12. August 1944 145
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