Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. EigknI-um de« BörkeudereinS der Deutsche» vuchhüudler. ^7 23. Leipzig, Montag den 28. Januar. 1878. Amtlicher Theil. Leipziger Vcrlrgcrverein. Allgemeine Geschästsnormen. Als nothwendige Grundbedingungen anerkennt der Verein sal zende Geschästsnormen, und stellt solche als für alle seine Mitglieder und die Sortimentshandlungen, mit denen sie in Rechnung stehen oder kommen werden, als allgemein gültig fest: 1) Alles im Lause eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus früherer Rechnung disponirt Uebertragene muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der daraus folgenden Ostermesse bezahlt werden. 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Remittiren sest bezo gener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3) Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse creditirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, die Aus gleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen. 4) Artikel, welche eine Handlung in der Ostermesse zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5) Der Verleger hat die Besugniß, ihm zur Disposition gestellte Artikel durch dirccte oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen, und ist später als zwei Monate nach Erlaß dieser Aufforderung zur Rück nahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahlung dasür in der Ostermesse zu fordern berechtigt. Auszug aus der Geschäftsordnung. Der Zweck des Leipziger Verlegervereins ist, eine allgemeine Ordnung und Pünktlichkeit, namentlich im Abschließen der Conti und Zahlen der Saldi, im Bereiche der Geschäftsverbindungen seiner Mitglieder, theils aufrecht zu erhalten, theils herbeizuführen. Z. 2. Gegen diejenigen Sortimentshandlungen, welche diesem Zweck zuwiderhandeln, kann der Verein salzende Maßregeln an wenden : s.) Mahnung mit Drohung, b) Zeitweise Ereditentziehung, o) Gänzliche Ereditentziehung, ä) Entsprechende Bezeichnung (Weglassung) aus der Liste des Vereins, «) Einziehung durch Wechsel, k) Einziehung durch gerichtliche Klage. Z. 8. In jedem Jahre — das erste Mal vier Wochen nach Pfingsten — wird eine Liste derjenigen Handlungen angesertigt, die mit der Mehrzahl der Bereinsmitglieder in offener Rech- Künfimdoierziaster Jahrgang. nung stehen und ihre Verbindlichkeiten gegen dieselben vollständig erfüllt haben; eine zweite Liste erscheint nach der Michaelismesse. Leipzig, Januar 1878. Abel, Ambr., Stellv. Albrecht, R. F. Amelang 's Verl., Comm.-M. Arnoldische Buchh. Bach's Verlag, I. G. Dörfsling L Franke. Duncker L Humblot. Dürr, Alphvns. Dürr'sche Buchh. Engclmann, Wilh., Stellv. Felix, Arthur. Fleischer, Ernst. Fleischer, Fr. Frohberg, Paul. Geibel, Carl. Gerhard, Wolsg. Hacndel, C. A. Hartknoch, I. Fr. Hinrichs'sche Buchh., Stellv. Hirzcl, S., Comm.-M. Klinkhardt, I. Kollmann, Chr. E. Kummer, Eduard. Langewiesche's Verl., W. Leiner, Oskar. Leuckart, F. E. C. (C. Sander). Mayer, E. H. Naumann, Justus. Oehmigke's Verlagsh. (M. Geißler). Peter's Verlag, Ed. Reclam jun., PH. Schlicke, B., Comm.-M. Schmidt L Günther. Schuberth L Co. Schulz, Otto Aug. Schwabe, vr. Willmar. Seemann, E. A. Siegismund L Volkening. Staackmann, L. Thomas, Th. Veit L Co. Violet, Wilhelm. Vogel, F.C.W. Voigt, Hugo. Wigand, Georg. Winter'sche Verlagsh., C. F. Wölsert's Buchh. Möller, J.T. Stuttgarter Vcrlcgcrverein. In einer Versammlung am 20. December haben sich unten verzeichnet? Firmen zu einem Stuttgarter Verlegerverein constituirt. Aus den gleichzeitig sestgestellten Statuten beehrt sich der Vorstand Folgendes zur öffentlichen Kenntniß und ges. Be achtung zu bringen: a) Allgemeine Geschästsgrundsätze. Die Mitglieder des Stuttgarter Verlegervereins haben zur Herstellung eines ordnungsmäßigen Verkehrs zwischen Verleger und Sortimenter nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen ver einbart, unter Lenen sie fortan ausschließlich offene Rechnung führen: 1. Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene oder aus vor hergegangener Rechnung Disponirte mutz, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf solgenden Oster- resp. Juni-Messe voll bezahlt werden. 48