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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1856
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- Deutsch
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1050 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 73, 9. Juni. kauf des Sortiments sich nickt mehr an die Preise des Verlegers bindet, sondern seine eigenen Verlags-Productions-Kosten als Ein kaufspreis berechnet und hiernach seinem Gutdünken gemäß ver- werthet; 2) im Interesse der bloßen Verlags- und der bloßen Sorti mentshändler, die am Change-Geschäft keinen Antheil nehmen kön nen, mehr Verlags-Auctionen zu veranstalten, mittelst deren der Verleger sein Lager flüssig machen und der Sortimentshändler gün stig einkaufen kann, um auch wieder günstig verkaufen zu können. Wir glauben mit unserer Behauptung nicht in der Minorität zu bleiben, wenn wir sagen, daß Jemand, der in seinen Propositio-' nen so kühn ist, für die Beseitigung der principiellen Preiseinheit zu schreiben, gegen das Hergebrachte, den jetzigen Zustand nicht mehr reformmäßig, sondern revolutionär zu Werke geht und dem Buch handel eine Grundsäule seiner geschäftlichen Ordnung zu entziehen sucht. Der Verfasser begründet sein Verlangen damit, daß er die Katalogpreise illusorisch nennt, weil entweder der Sortimenter durch Rabattbewilligung oder der Verleger durch Preisherabsetzung in der Regel davon abweiche. Zugegeben, die Preiseinheit ist faclisch un vollkommen; aber ist sie, weil unvollkommen, für die Praxis auch j unnütz oder für die Erweiterung des literarischen Geschäftsverkehrs gar schädlich ? Hierüber schweigt der Verfasser und springt rein wie ein Theoretiker über das praktische Bedenken weg. Wir meinen, die principielle Preiseinheit sei nicht blos für den Sortimentsverkehr unentbehrlich, sondern sie diene auch weit eher dazu, das Feld des Verlegers zu erweitern als zu beschränken. Ein jeder Sortimentshändler, und wenn er noch so liberal mit der Gewährung von Rabatt gegen Privatkunden ist, weiß den Nu tzen der bestimmten Katalogpreise wohl zu würdigen, er drängt seinen Rabatt Niemanden auf, sondern gibt ihn nur auf Verlangen erfah rener und fleißiger Bücherkäufer, bei denen eS eine Thorheit wäre, ihn zu verweigern. Auch wird sich ein großer und vielleicht der größte Theil der Sortimentshändler stets den vollen Ladenpreis von solchen Kunden zahlen lassen, deren Zahlungsfähigkeit gerade nicht unsicher , denen aber die Zahlungstermine mehr als üblich ausge dehnt werden müssen. Jeder ordentliche Mensch — und dieses Prä- dicat verdienen ja die Bücherkäufer durchschnittlich — besitzt so viel Anstandsgefühl, um in solchen Fällen nicht noch Abzüge von Kata logpreisen zu verlangen. Schreiber dieses hat z. B. Pcivatrunden unter der Feder gehabt, deren Rechnungen sich nach Hunderten summirten, und welche mit den Geschäftsusancen wohlvertraut waren, die aber dennoch keinen Heller Rabatt verlangten, sobald sie mit der Ausgleichung ihrer Rechnungen außergewöhnlich säumig ge wesen. Im gewöhnlichen Handverkauf kommt auf 10, ja oft auf 15 Fälle kaum ein Fall vor, wo Rabatt begehrt wird. Ausländer nehmen einen solchen nie in Anspruch, denn sie kennen meistens die Prsiseinheit im deutschen Buchhandel, und auch von reisenden In ländern wird man selten durch ein solches Verlangen behelligt. Wir wollen mit diesen Anführungen und Beispielen sagen, daß selbst der gegen seine Kunden nicht zu ängstlich verfahrende Buchhändler nur in den wenigsten Fällen Rabatt zu geben braucht und in den überwiegend meisten Fällen (wozu noch die vielen Bücher zu Netto preisen zu zählen sind) die vollen Ladenpreise bezahlt erhält. Letztere sind darum im praktischen Verkehr noch immer nicht so illusorisch, als der Verfasser des in Rede stehenden Artikels anzunehmen scheint! (Schluß in nächster Nummer.) Beitrag zur Geschichte des heutigen deutschen Antiquariats buchhandels.*) Herren E. L K. in B. Ba., den 15. May 1856. Ich beabsichtige mein antiquac. Bücherlager mit einem Exem plar von Ihren sämmtlichen Verlags-Artikel zu vermehren und zu *) Wörtlicher Abdruck eines Briefes. bereichern suche, und erlaube mir daher die ergebenste Anfrage, ob Sie einen Parthienpreis (on bloo) gegen baareZahlung Statt finden lassen wollen? Angenommen in diesem Fall ersuche ich bittend um 2 Exem plare Ihrer Verlags Cataloge und zugleich Ihre Willenserklärung ob Sie mein Unternehmen auf erwähnte Weise hilfreich unterstützen wollen? Schließlich auf gütige Berücksichtigung meiner Bitte hoffend, empfehle ich mich Ihren Wohlwollen und verharre mit der gebühren den Hochachtung und unter den freundlichsten Grüßen. Ergebenst I. M. Sp. Antiquariats-Buchhandlung. Miscellen. Aus Meiningen berichtet die Allg. Ztg.: Ein Ausschreiben des Staatsministeriums vom 24. Mai specialisirt die vorher ergan gene Ausführungsverordnung zu den Bundesbeschlüssen über die Presse u. a. durch die Bestimmungen, daß von jeder Schrift, gleich viel ob sie im In- oder Auslande gedruckt wird, der Verleger, bezüg lich Redacteur, und beim Verlag im Ausland der inländische Drucker, ein Exemplar der Behörde zu überreichen hat, daß djese (Überreichung bei Zeitungen spätestens eine Stunde und bei anderen Druckschriften spätestens einen Tag vor der Ausgabe geschehen müsse, und daß, im Zweifel ob eine periodische Schrift in das Gebiet politischer oder socialer Fragen eingreife und die Caution erfordere, die Entscheidung des Staatsministeriums maßgebeno sei. Die Herzogthümer Koburg und Gotha können von den thüringischen Staaten allein sich rühmen, ihre alte freisinnige Pceß- gesetzgebung behalten zu haben, nachdem das Bundespreßgesetz in Mei ningen jetzt zur Ausführung gekommen ist, und das gleiche für Weimar auf nächsten Herbst nach dem Zusammentritt des Landtags bevorsteht. Dabei scheint es auch verbleiben zu sollen, da in den betreffenden maßgebenden Kreisen die Ansicht herrschen soll, daß keine Nothwendigkeit zur Einführung des Bundesgesetzes vorliege, solange man nicht durch veränderte Verhältnisse dazu gezwungen werde, und zumal die beiden größten Bundesstaaten sich ebenfalls noch nicht gemüßigt gesehen haben, der Bundesverordnung Folge zu leisten. Aus München schreibt man der Dlsch. Allg. Ztg.: Der oberste Gerichtshof hat unlängst eine für den Buchhandel wichtige Principienfrage dahin entschieden, daß „schon die Ausstellung einer ihrem Inhalt nach strafbaren Schrift die strafrechtliche Verant wortlichkeit zur Folge hat." Ein Buchhändler sohin, in dessen Ge schäft Exemplare einer Schrift gefunden werden, ohne jedoch daß de ren Verbreitung, Versendung, constatirt ist, wird diesfalls zur Ver antwortung gezogen werden können. Noch ernster würde sich die Sache gestalten, wenn das im Geschäftslocal vorräthig befundene Werk bereits verboten ist. *) Eines der bedeutendsten Verlagsunteknehmen Frankreichs ist der Adressenkalender oder Handelsalmanach. welchen Firmin *)Es ist zwar nicht bemerkt, ob diese Bestimmung dem Vertag»- oder Sortimentshandel gelte, jedoch nach dem sprachgebräuchlichen Begriffe von „Ausstellung" ist letzterer anzunehmen; für den Verlagshandel wäre dieses Verfahren wenigstens nicht neu, denn uns ist ein Fall bekannt, wo vor einigen Jahren eine hiesige Verlagshandlung eines Artikels we gen in Criminaluntersuchung gezogen und vcrurtheilt wurde, ob sie gleich nur das Pflichtexemplar ausgegeben und im übrigen die ganze Auflage noch auf dem Lager batte. A. d. R.
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