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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1856
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560416
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682 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 46, 16. April. Rang« in Zielen,ig. 2315. Hildebrand, F. A-, Leitfaden f. den ersten Unterricht in der Geo graphie. 2. Cursus. 8. Cart. Rcmak in Berlin. 2316. Sohn, Frdr. Ferdinand. Geschichte seines Lebens, seine Vorher sagungen ic. 3. Lsg. 8. Geh. *4Nj( Romberg'« Derlagsh. in Leipzig. 2317. Wissenschaften, die, im 19. Jahrh-, ihr Standpunkt u. die Resul tate ihrer Forschungen. Hrsg, unter d. Red. v- I. A. Romberg. 2. Bd. 1. Hst. Ler -8. pro cplt. (12 Hfte.) *3^ B. Tauchniy in Leipzig. 2318 girrst, T, liedräisoke» u. ekslllsiürkes Hanilworterbneb 5b. äs« alte lestament. 4. 1,fß. l-ex -8. 6eb. Voigt >>' Günther in Leipzig. 2319. Eichendorff, I. v., Aus dem Leben c. Taugenichts. Novelle. 1- Ausl. 16. In engl. Einb. m. Goldschn. 1-^ Wcibmann'schk Buchh. in Berlin. 2326. Chamiffo's, A. v., Werke. (Classiker-Ausg.) 5. Bd. 1. Lsg. gr. 16- Geh. *4NX Wigand in Preßburg. 2321. llrbarial-Gesetze d. ungrischen Landtags 1832/6 m. den am Land tage d. I. 1840 erfolgten Erläuterungen re. gr. 8. Geh. *12N-s Wundermann'sche Buchh. in Münster. 2322. Lckwerctt, D. T, tznaeetione» ilesck^Ieae eritieae. vig»«rt»t!o pbiloloLiea. sr. 8. In 6omm. 6ek. * Nichtamtlicher Theil. Ergänzung des Aufsatzes: „Die Nicolai'sche Buchhandlung in Berlin gegen Becker in Cöln", in Nr. 22 d. Bl. Der Artikel in Nr. 22 d. Bl. „Nicolai gegen Becker" war für den mit dem Landrecht nicht Vertrauten und namentlich der Nico- lai-Parthey'schen Buchhandlung gegenüber nicht bestimmt genug. Zur Anerkennung des preuß. L. R., sowie des Becker'schen Protestes ist nachstehendes hinzuzufügen : 1) Das L. R. schützt wie kein andres Gesetz das literarische Eigen thum, es verlangt nur, daß der Verleger seine vom Autor er worbenen Rechte contractlich stipulire; ohne Vertrag erhalt der Verleger nur das Recht der ersten Auflage. 2) Als Erben des lit. Eigenthums erkennt das L. R. nur die Kin der erster Ehe, wenn der Autor nicht ausdrücklich und schriftlich sich dasselbe auch für andre Erben Vorbehalten hat. §. 1020. — Das literarische Eigcnthum steht also unter dem Schutz des L. R. ganz in dem freien Willen der contrahirenden Parteien. Mit Körner aber verhalt si'ch's anders als in dem angezoge nen Artikel angegeben; Körner's sämmtliche Werke haben nie einen Originalverleger in Preußen gehabt, und nach dem L. R. konnte deshalb kein alleiniges schutzberechtigtesVerlagsrecht erworben werden. Der Einsender dieses halt das L. R., wenn auch nicht für unver besserlich , doch für sehr deutlich und gerecht. Es verlangt schrift lichen Vertrag für etwaige Streitigkeiten zwischen Autor und Ver leger. Ist der nicht vorhanden, so verbleibt ersterem das Eigenthums recht; ist er vorhanden und sind im Vertrage die Erben nicht aus drücklich erwähnt, so ist das Verlagsrecht ein ewiges Eigenthum des Verlegers. Nur bei einer neuen Ausgabe hat der Verleger sich mit den Kindern erster Ehe und zwar mit dem halben Honorar abzu- sinden. Doch auch Ausgabe und Auflage kann der Verleger con tractlich vom Autor sich ein für allemal sichern, und ist dann auch gegen Nachdruck gesichert; besser kann ein Gesetz für das Eigenthum wohl nicht sorgen. Die Nicolai'sche Buchhandlung, resp. Parthey aber sagt diesem Gesetz entgegen: „Ich habe 1821 mit Bewilligung des Vaters die dramatischen Werke nachgedruckt" und bin durch die sen Nachdruck: „rechtmäßigerOriginalverleger geworden." Nach dem L. R. und dem Lode des Autors war dies, wie oben gesagt, nicht mehr möglich. So heißt es auch in dem Vertrage mit der Mutter: die Nicolai'sche Buchhandlung (Parthey) schützt die Reg.-Rathin Körner gegen die früheren Verleger. Dies war deshalb möglich, weil kein Bundesgesetz existirte; hatten wir das heutige Bundesge setz, so konnte Nicolai diesen ersten Nachdruck nicht in die Welt setzen. Worin besteht nun die dem L. R. zur Last gelegte unglückliche Fas sung? Etwa darin, daß es verlangt, Jeder solle seine Rechte an ererbtes oder gekauftes liter. Eigenthum beweisen? Das L. R. sagt einfach: das lit. Eigenthum hört auf, wenn der Autor nach seinem Tode keine weitere Verfügung getroffen hat. Was die Nicolai'sche Buchhandlung 1833 von der Mutter Körner's neu erworben hat (was wohl nur gedruckt wurde, um eben die Gesammtausgabe voluminöser zu machen), die Briefe, und die Bruchstücke: „die Sühne" sind ihr (der Buchh.) ja als ihr recht mäßiges Eigenthum verblieben. Dafür, daß dieses in der Becker'schen Ausgabe fehlt, hat diese die Gedichte vollständiger wiedergegeben, was Schreiber für weit mehr im Interesse des Publicums gelegen hält. Nach diesem Zusatze zu dem Artikel in Nr. 22 des B.-Bl. wird Jeder über den Proceß Nicolai contra Becker besser zu entscheiden im Stande sein. — A n z e i g e b l a t t. (Inserate von Mitgliedern des Börsenvereins werden die dreigespaltene Petit-Zeile oder deren Raum mit 5 Pf. sächs., alle übrigen mit IV Pf. sächs. berechnet.) GeschäftlicheEinrichtungen, Veränderungen u. s. w. s4777.s Unter heutigem Tage übergab ich meine Commission für Leipzig Herrn Aernhard Hermann und bitte ich, alles für mich Bestimmte von jetzt an durch genannte Firma an mich gelan gen zu taffen. Zugleich sage ich Herrn Wilh. Baensch für seine mir bisher geleisteten Dienste meinen er gebenen Dank. Schweidnitz, den 5. April 1856. G. Kowarzik. s4778.) Hierdurch mache ich die Anzeige, daß ich von heute an die Commissionen des Herrn F. Pauly, Dithmarscher Buchhdlg. in Heide auf hiesigem Platze besorge, und ersuche alle für diese Handlung bestimmten Zahlungen und Bei- schlüssc mir zugehen zu lasten. Leipzig, 7. April 1856. F. A. BrockhauS.
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