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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1856
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- Jahr1856
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VlI. Angciffe auf auswärtige Regenten und Staa ten. §. 26. Wer in einer Druckschrift das Oberhaupt eines auswärtigen Staates auf die in §. 12 bezeichnete Weise beleidigt, wird mir Ge fängniß von einem Monat bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von 25 bis 1000 Rthlrn- bestraft. §. 27. Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten und Geld buße von 15 bis 500 Rthlrn. trifft denjenigen, welcher aus dieselbe Weise in einer Druckschrift einen bei dem Gcoßherzoglichen Hose be glaubigten Gesandten oder einen andern, mit öffentlichem Charakter bekleideten Bevollmächtigten eines auswärtigen Staates beleidigt. §. 28. Wer in einer Druckschrift die Regierung oder die Behörden eines auswärtigen Staates auf die in K. 12 bezeichnete Weise beleidigt, wer die Einwohner eines auswärtigen Staates zum Aufruhr oder zur Widersetzlichkeit auffocdert, hat Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von 10 bis 200 Rthlrn. verwirkt. §- 29. Die ZK. 26, 27, 28 finden bei allen deutschen Staaten unbe dingt, bei anderen jedoch nur dann Anwettdung, wenn von deren Regierung der Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen und die ses amtlich bekannt gemacht ist. lit. III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift. Verjährung. Z. 30. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druck schrift tritt ein, sobald dieselbe veröffentlicht, ausgestellt, ausgegeben oder sonst in Umlauf gesetzt ist- Verantwortlich ist jeder, welcher nach den Grundsätzen des Straf rechts als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint. §. 31. Der Drucker, der Verleger, der Commisstonär (im engeren Sinne, d. h. derjenige, welcher ohne Namhaftmachung eines Ver legers auf der Schrift als die Person benannt ist, durch welche der Vertrieb besorgt wird) einer strafbaren Druckschrift sind, insofern sie nicht als Urheber oder Theilnehmer ohnedies zur Strafe gezogen werden, in den Fällen, wo der Verfasser nicht genannt oder nicht im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines deutschen Bundesstaates ist, mitGefängniß bis zu vierWochsn und Geldbuße bis zu 100 Rthlrn. zu bestrafen. Eine Befreiung von dieser Strafe tritt ein, wenn sie im ersten Verhör den Autor benennen und dieser sich im Bundesgebiete befindet. tz-32. Der Buchhändler ist als Verbreiter einer Druckschrift nur dann verantwortlich, wenn ») dieselbe ihm außer dem Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen, oder b) selbige gegen die Bestimmungen der §§. 4 und 7 verstößt, oder o) ihre Beschlagnahme, Unterdrückung oder Verbot im Jnlande verfügt worden, oder endlich 6) deren Inhalt ihm bekannt war- Z. 33. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist wegen des strafbaren Inhalts derselben in jenen Ausnahmsfällen, wo er nicht als Urheber oder Theilnehmer zur Strafe gezogen wer den kann, mit Gefängniß bis zu zwei Monaten und Geldbuße bis zu 200 Rthlrn. zu bestrafen- Z- 34. Die Strafbarkeit eines Pceßverbrechens erlischt nach sechs Mo naten von dem Zeitpunkte an, wo dasselbe vollendet oder das einge- leitetc strafrechtliche Verfahren unterbrochen und sodann nicht weiter fortgesetzt ist. Bei Zeitungen und periodischen Schriften, welche mehr als ein mal im Monat erscheinen, beginnt der Lauf der Verjährung von dem Tage, an welchem die von dem verantwortlichen Redacteur oder seinem Bevollmächtigten Unterzeichneten Exemplare bei der Orts polizeibehörde hinterlegt worden sind (Z. 5). Die Strafbarkeit der Preßpolizei-Contraventionen erlischt nach drei Monaten von demselben Zeitpunkte an gerechnet. Hat sich aus einer Contravencion ein fortdauerndes gesetzwidriges Verhältniß ge bildet, so fängt der Lauf der Verjährung so lange nicht an, als die ses Verhältniß besteht. lit. IV. Beschlagnahme und Unterdrückung. Verbot einer Druckschrift. tz. 35. Die Polizeibehörde ist berechtigt, jede Druckschrift und die zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen: s) wenn die in den ZK. 4 und 7 geforderten Angaben nicht ge macht oder falsch sind; b) wenn der Inhalt den Thatbestand eines Verbrechens enthält, welches nach diesem Gesetze einer strafrechtlichen Verfolgung unterliegt; o) auf Requisition eines anderen deutschen Staates in Ansehung einer dort herausgegebenen oder unterdrückten Schrift, 3) wenn sie gegen die Vorschriften der §§. 2 und 3 verstößt; «) wenn sie im Jnlande verboten ist. tz. 36. Die Unterdrückung oder Vernichtung einer Druckschrift, inso weit dieselbe nicht in Pcivatbesitz übergegangen ist, und der zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen kann gerichtlich in allen Fällen deS §. 35 verfügt werden und ist im Fall des §. 35 sub b selbst dann zu verfügen, wenn die Verurtheilung einer straf baren Person nicht damit verbunden werden kann, oder überhaupt eine Person, gegen welche eine gerichtliche Untersuchung gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. §- 37. Von einer nach §. 35 sub b verfügten Beschlagnahme hat die Polizeibehörde sofort das zuständige Gericht in Kcnntniß zu setzen, und hat dieses bei seiner Entscheidung entweder die Wiedcraufhe- bung des Beschlags oder die Unterdrückung oder Vernichtung an zuordnen. Beschwerden über eine nach §. 35 sub s, e, ll, e verfügte Be schlagnahme entscheidet Unser Ministerium des Innern. Wird in den Fällen des K. 35 sub s, v, <i, e innerhalb 14 Tage keine Beschwerde erhoben, oder wird die erhobene Beschwerde von
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