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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1856
- Sprache
- Deutsch
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§. 13. Wird in einer Druckschrift ein Mitglied des Großhcrzoglichen Hauses in der in §12 bezeichnten Weise beleidigt, so ist im Falle der Verleumdung auf Gefänqniß von einem bis zu vier Jahren und auf Geldbuße von 100 bis 2000 Rthlrn., in allen anderen Fallen auf Gefänqniß von einem Monat bis zu einem Jahre und auf Geldbuße von 25 dis 500 Rthlrn- zu erkennen. IN. Angriffe auf die Religion, Verletzung der Sitt-! l i ch k e i t. §. 14. Wer in einer Druckschrift die Religion oder Sittenlehre über haupt oder die Lehren, Einrichtungen, Gebrauche einer anerkannten Kirche oder Religions-Gesellschaft durch Ausdrücke der Verachtung oder Verspottung angreift, soll mit Gefängniß von acht Tagen bis zu einem Jahre und mit Geldbuße von 10 bis 500 Rthlrn- bestraft i werden. §. 15. Wer in einer Druckschrift durch unzüchtige Darstellung die Sitt lichkeit beleidigt, ist mit Gefangniß von acht Tagen bis zu sechs Mo naten und Geldbuße von 10 bis 250 Rthlrn. zu bestrafen. IV. Erregung falscher Gerüchte, Aufreizungen und Drohungen §. 16- Wer durch Kundgabe erdichteter oder entstellter Thatsachen oder durch die Form der Darstellung einzelne Stände oder Theilc der Be völkerung dem Hasse oder der Mißachtung auszusetzen sucht, ist mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit Geldbuße von 10 bis 200 Rthlrn. zu bestrafen. §. 17. Wer in einer Druckschrift die Grundlagen des Staates und der Staatseinrichtungen oder die letzteren selbst angreift, wer die Ach tung vor den bestehenden Gesetzen oder gesetzlichen Zuständen zu vernichten sucht, wer sich offener oder versteckter Drohungen mit eigner oder fremder gesetzwidriger Gewalt schuldig macht, oder auf einen gewaltthäkigcn Umsturz der bestehenden Verhältnisse als etwas Bevorstehendes hinweiset oder gar Maßregeln für das eventuelle Ein treten solchen Falles vorschlägt, hat Gefängniß von vierzehn Tagen j bis zu sechs Monaten und Geldbuße von 20 bis 300 Rthlrn. zu er warten. V. Angriffe auf öffentliche Behörden. §- 18. Wer in einer Druckschrift eine Staats- oder Kirchen-Bchörde oder die Landstände auf die in §. 12 bezeichnete Weise beleidigt, ist mit Gefangniß von acht Tagen bis zu einem Jahre und mit Geld buße von 10 bis 500 Rthlrn. zu bestrafen. VI. Angriffe auf die Ehre einzelner Personen. §- 19. Wer in einer Druckschrift eine Person einer bestimmten, durch die Strafgesetze als Verbrechen erklärten Thal bezüchtiqt, soll, wenn er die Wahrheit seiner Behauptung nicht zu beweisen vermag, a) sobald die behauptete That mit Zuchthaus oder einer höheren Strafe bedroht ist, mit Gefängniß von einem Jahre bis zu drei Jahren und Geldbuße von 50 bis 2000 Rthlrn., b) in allen anderen Fällen mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahre und Geldbuße von 25 bis 1000 Rthlrn. bestraft werden- Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen ist ausgeschlossen, wenn rücksichllich derselben eine völlige oder einstweilige Freisprechung durch ein rechtskräftiges Erkenntniß stattgehabl hat. §. 20. Wird der Beweis der Wahrheit durch Angabe solcher Thalsachen geführt, welche den Richter zur Einleitung einer Untersuchung gegen den Bezüchtigten veranlassen, so ist die Untersuchung wegen Ver leumdung einstweilen einzustellen. Während der Dauer dieser Ein stellung ruht die Verjährung rückstchtlich der Verleumdung- §. 21. Wer in einer Druckschrift eine Person außer dem in §- 19 be- zeichneten Falle solcher Thatsachen bezüchtigt, welche, ihre Wahrheit vorausgesetzt, diese Person der Verachtung oder dem Hasse ihrer Mitbürger aussetzen würden, ist, ») wenn ein öffentlicher Beamter des Staates oder der Kirche be züglich seiner Amtshandlungen, ein Officier oder ein im Offi- ciers-Range stehender Beamter des Militärs bezüglich seiner, diese Berufsverhältnisse betreffenden Verrichtungen verleumdet ist, mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten und Geldbuße von 15 bis 250 Rthlrn., b) wenn die Verleumdung gegen andere, als die «ub » genannten Personen, oder zwar gegen diese, aber ohne Beziehung auf ihre Amtshandlungen oder Becufsverricktunqen verübt worden, mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von 10 bis 100 Rthlrn. zu bestrafen. §. 22. Der Beweis der Wahrheit ist in den Fällen des §. 21 sub » zulässig, in den Fällen des §. 21 suli i> ausgeschlossen- Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen schließt hier sowohl, als in den Fällen des §. 19 die Be strafung einer Beleidigung nicht aus, wenn aus der Form der Be hauptung oder Verbreitung, oder aus anderen Umständen die Absicht zu beleidigen hervorgeht. §. 23. Enthält eine Druckschrift Beschimpfungen, beleidigenden Spott oder Bezeiqung von Verachtung, welche den Charakter der Verleum dung nicht an sich tragen, und sind dieselben gegen die in §. 21 sub a genannten Personen bezüglich ihrer Amtshandlungen oder Bcrufsvecrichtungen gerichtet, so ist auf Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von 10 bis 100 Rthlrn. zu erkennen. Sind dieselben gegen andere, als die in §. 21 --uh s aufgeführ ten Personen, oder zwar gegen diese, aber ohne Beziehung auf ihre Amtshandlungen oder Berufsverrichtungen gerichtet, so ist aus Ge- sängniß von drei Tagen bis zu zwei Monaten und Geldbuße von 5 bis 50 Rthlrn. zu erkennen. §- 24. Angriffe auf die Ehre einer Privatperson, welche in einer Druck schrift enthalten sind, können nur auf Antrag des Beleidigten straf rechtlich verfolgt werden. Angriffe auf die Ehre öffentlicher Beamten sind von Amtswegen zu verfolgen. §- 25. Bei allen in einer Druckschrift unternommenen beleidigenden Angriffen macht es rückstchtlich der Bestrafung keinen Unterschied, ob der Angegriffene ausdrücklich genannt, oder sonst auf irgend eine Weise kenntlich bezeichnet ist. 74
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