Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560326
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185603264
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18560326
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
- Monat1856-03
- Tag1856-03-26
- Monat1856-03
- Jahr1856
-
533
-
534
-
535
-
536
-
537
-
538
-
539
-
540
-
541
-
542
-
543
-
544
-
545
-
546
-
547
-
548
-
549
-
550
-
551
-
552
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort desjeni gen, bei dem die Druckschrift als Verlags- oder Commissions-Artikel erscheint, oder beim Selbstvertriebe der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. §- 5. Von jeder die Presse verlassenden, nicht über zwanzig Bogen starken Druckschrift sind vor deren Ausgabe durch den Verleger zwei (bei Zeitungen oder Zeitschriften mit der eigenhändigen Unterschrift des verantwortlichen Redackeurs oder seines Bevollmächtigten ver sehene) Exemplare der Orts-Polizeibehörde zu überreichen, miti bei gefügter Bemerkung des Tages und der Stunde der Ueberreichung. 8. 6. Von der Erfüllung der in den §§. 4 und 5 enthaltenen Vor schriften sind blos die den Bedürfnissen des Verkehrs oder des ge selligen Lebens dienenden Drucksachen, als Formulare, Eliquetten Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Preß- erzeugnisse auszunehmen. §. 7. Für jede in Unseren Landen erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwort licher Redacteur bestellt und dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein. Der Redakteur muß unbedingtdisposttionsfähig sein, im Genüsse des Mecklenburgischen Unterthanenrechts und der vollen bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, und bei Zeitschriften, welche nicht blos wis senschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts sind, in Unseren Landen seinen regelmäßigen Wohnsitz haben. Personen, welche sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden, können während der Dauer der Hast eine verantwortliche Redaktion nicht übernehmen oder fortführen. §. 8. Für jede in Unseren Landen erscheinende periodische Druckschrift muß eine Eaution bestellt werden. Von dieser Verpflichtung aus genommen sind nur amtliche und solche Blätter, welche alle politi- tjschcn und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. Die Eaution beträgt bei Blättern, welche nicht öfter als einmal wöchentlich erscheinen, 500 Rthlr- Eourant, bei Blättern, welche zweimal oder dreimal wöchentlich erscheinen, 1000 Rthlr- Cou rant, bei Blättern, welche mehr als dreimal wöchentlicherscheinen, 2000 Rthlr. Courant, und ist bei der Behörde, welche die Con- cesston für die im Lande, erscheinende periodische Druckschrift ertheilt hat, gegen 3^pcoccntige Verzinsung pro »nno von dem nächsten auf die Einzahlung folgenden landesüblichen Zahlungstermine an, zu hinterlegen. Die Eaution Haftel für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und Strafvollstreckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten- Die Eaution ist im Falle eingetretener Verminderung derselben spätestens in vier Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen- Die Herausgabe einer caulionspfljchtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, wenn die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknüpft ist, vollständig erfüllt sind. §- 9. Der Herausgeber einer periodischen Druckschrift ist schuldig, so gleich nach Empfang in eins der beiden nächsten Blätter oder Hefte aufzunehmen: s) unentgeltlich, auf Erfordern der zuständigen Behörde jede gerichtliche Entscheidung und amtliche Verwarnung, welche aus Anlaß der Druckschrift erlassen worden sind (und zwar ohne Zusätze und Bemerkungen); jede amtliche oder amtlich beglau bigte Berichtigung der darin mitgetheilten Thatsachen; b) gegen die gewöhnlichen Einrückungs-Gebühren jede amtliche Bekanntmachung einer Behörde, sowie jede be richtigende Entgegnung eines Angegriffenen. §. 10. Contraventionen gegen die Bestimmungen der §§. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, namentlich wissentlich falsche Angaben in Erfüllung der in §. 4 und 7 enthaltenen Vorschriften, sind mit Gefängniß bis zu vier zehn Tagen und mit Geldbuße bis zu 100 Rthlrn. zu bestrafen. Die Strafen wegen Uebertretung preßpolizeilicher Vorschriften oder der von den kompetenten Behörden erlassenen besonderen Ver bote sind, abgesehen von den durch den Inhalt der Druckschrift etwa sonst verwirkten Strafen, zu erkennen. Nt. ll. Von den einzelnen durch Mißbrauch der Presse verübten Verbrechen. l. Aufforderung zu Verbrechen. §.11. Wer in einer Druckschrift zur Verübung eines Verbrechens auf fordert, anreizt oder verleitet, soll, wenn die That wirklich verübt oder ein Versuch zur Verübung gemacht wurde, als Miturheber bestraft und zugleich mit einer Geldbuße von 25 bis 1000 Rthlrn. belegt werden. Ist die Aufforderung, Anreizung oder Verleitung ohne Er folg geblieben, so ist, insofern die Aufforderung selbst nicht als cri minell strafbarer Versuch des Verbrechens anzusehen ist, auf Gefäng- nißstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahre und auf Geldstrafe von 15 bis 500 Rthlrn. zu erkennen. Insbesondere beträgt das Minimum der Strafe: s) bei Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zum Hoch- und Landesverrath sechs Monate Gefängniß und 250 Rthlr- Geld buße; b) bei Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zum Aufruhr, zum Treubruch oder Ungehorsam der Militär-Personen und Beamten drei Monate Gefängniß und 150 Rthlr. Geldbuße; o) bei Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu Widersetzlich keit oder zum gewaltsamen Widerstand gegen die Obrigkeit, zu Gewaltthätigkeiten, zu ungesetzlichen Versammlungen oder Zu sammenrottungen, zu ungesetzlicher Bewaffnung zwei Monate Gefängniß und 100 Rthlr. Geldbuße ; 6) bei Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zum Ungehor sam gegen die Gesetze und gegen Anordnungen der Obrigkeit, zur Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geldsammlungen ein Monat Gefängniß und 50 Rthlr. Strafe- II. Angriffe auf den Großherzog und die Mitglieder des Gcoßherzog li chen Hauses. §. 12. Wer in einer Druckschrift den Gcoßherzog oder die Großheczogin durch Verleumdung, Beschimpfung, herabwürdigcnden Spott oder durch Bcimessung verächtlicher Handlungen oder Gesinnungen be leidigt, oder denselben aus irgend eine andere Art Verachtung be zeigt, hat Gefängnißstrase von einem bis zu vier Jahren und Geld strafe von 100 bis 2000 Rthlrn. verwirkt. Bei geringerem Grade der Beleidigung kann die Strafe auf sechs Monate Gefängniß und auf 50 Rthlr. Geldbuße herabgesetzt werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht